Aus der Begründung:
I. Zu den Revisionsrekursen der beiden Parteien:römisch eins. Zu den Revisionsrekursen der beiden Parteien:
Was zunächst die von den Vorinstanzen divergierend entschiedene Frage anlangt, ob über den erhobenen Anspruch auf Herausgabe der Wäscheschleuder und des Vorhanges im ordentlichen Rechtsweg oder im außerstreitigen Verfahren zu erkennen sei, so handelt es sich hiebei nicht - wie von den Unterinstanzen offenbar irrtümlich angenommen - um eine solche der Zulässigkeit des Rechtsweges, sie bezieht sich vielmehr auf die vom Erstgericht verneinte, vom Rekursgericht als gegeben angenommene sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes (SZ. V 266, SZ. VI 10). In Ansehung einer die sachliche Zuständigkeit bejahenden Entscheidung ist aber zufolge der Regelung des § 45 (1) JN. der Rekurs ausgeschlossen, gleichviel, ob diese von der ersten oder - wie diesfalls - von der zweiten Instanz ergangen ist (SprR. 265 u. a.). Insoweit sich also die Rechtsmittel der Parteien gegen die eine solche Zuständigkeit aussprechende Rekursentscheidung wenden, waren sie als unzulässig zurückzuweisen, ohne das es einer Prüfung der Frage bedurfte, ob und wodurch die klagende Partei durch die ihrem Rekurs stattgebende Entscheidung der zweiten Instanz überhaupt beschwert sein und damit auf ein Rechtsschutzinteresse verweisen könnte (SZ. XXI 160 und viele andere, zuletzt 1 Ob 127/67).Was zunächst die von den Vorinstanzen divergierend entschiedene Frage anlangt, ob über den erhobenen Anspruch auf Herausgabe der Wäscheschleuder und des Vorhanges im ordentlichen Rechtsweg oder im außerstreitigen Verfahren zu erkennen sei, so handelt es sich hiebei nicht - wie von den Unterinstanzen offenbar irrtümlich angenommen - um eine solche der Zulässigkeit des Rechtsweges, sie bezieht sich vielmehr auf die vom Erstgericht verneinte, vom Rekursgericht als gegeben angenommene sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes (SZ. römisch fünf 266, SZ. römisch sechs 10). In Ansehung einer die sachliche Zuständigkeit bejahenden Entscheidung ist aber zufolge der Regelung des Paragraph 45, (1) JN. der Rekurs ausgeschlossen, gleichviel, ob diese von der ersten oder - wie diesfalls - von der zweiten Instanz ergangen ist (SprR. 265 u. a.). Insoweit sich also die Rechtsmittel der Parteien gegen die eine solche Zuständigkeit aussprechende Rekursentscheidung wenden, waren sie als unzulässig zurückzuweisen, ohne das es einer Prüfung der Frage bedurfte, ob und wodurch die klagende Partei durch die ihrem Rekurs stattgebende Entscheidung der zweiten Instanz überhaupt beschwert sein und damit auf ein Rechtsschutzinteresse verweisen könnte (SZ. römisch 21 160 und viele andere, zuletzt 1 Ob 127/67).
II. Zum Rekurs der beklagten Partei:römisch zwei. Zum Rekurs der beklagten Partei:
Die Rekursausführungen des Beklagten, die darzutun versuchen, daß der Herausgabeanspruch der Klägerin mit der Bestimmung des § 91 ABGB. und der darin dem Ehemann eingeräumten Stellung als Familienoberhaupt nicht in Einklang zu bringen sei, lassen unberücksichtigt, daß - wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 1 Ob 151/66 = EvBl. 1966 Nr. 491 = RiZ. 1966 S. 183, von der abzugehen kein Anlaß besteht, zum Ausdruck gebracht hat - beide Ehegatten mit der Einbringung ihnen persönlich gehörender Fahrnisse in den Familienhaushalt bzw. mit deren Widmung für die Haushaltsführung in der Ehewohnung der Natur der Sache nach stillschweigend eine auf die Dauer der Ehe abgestellte Beschränkung der Ausübung ihres jeweiligen Eigentumsrechtes im Innenverhältnis der Familie auf sich nehmen, die ihre Rechtsgrundlage in der Beistandspflicht der Ehegatten im allgemeinen (§ 44 ABGB.) und in der Unterhaltspflicht des Ehemannes (§ 91 ABGB.) im besonderen hat, und zwar unbeschadet des Rechtes des letzteren, das Hauswesen zu leiten. Daraus folgt, daß es nicht im Belieben des Ehemannes liegen kann, durch eigenmächtiges Verlassen der ehelichen Wohnung die seinerzeitige Widmung der ihm gehörenden Fahrnisse für die Zwecke des gemeinsamen Haushaltes und damit die freiwillig auf Ehedauer eingegangene Beschränkung der Ausübung seines Eigentumsrechtes aufzuheben und durch ein Ausfolgungsbegehren den Anspruch der Ehefrau, den Unterhalt ganz oder wenigstens hinsichtlich ihres Wohnbedürfnisses in natura zu empfangen, zu vereiteln. Er muß daher nicht nur in der von ihm eigenmächtig verlassenen Ehewohnung diejenigen ihm gehörenden Hausratsgegenstände belassen, die zur Befriedigung des Wohn- und Wirtschaftsbedürfnisses der Frau nach den Kriterien des § 91 ABGB. nötig sind, er ist ebenso verbunden, über Verlangen der Ehefrau in Zuhaltung der stillschweigend übernommenen Verpflichtung schon bisher der gemeinsamen Haushaltsführung gewidmete, eigenmächtig daraus entzogene Gegenstände des Hausrates, insoweit diese zur Befriedigung der geschilderten Bedürfnisse der Ehefrau und der mit ihr lebenden ehelichen Kinder erforderlich sind, zurückzustellen.Die Rekursausführungen des Beklagten, die darzutun versuchen, daß der Herausgabeanspruch der Klägerin mit der Bestimmung des Paragraph 91, ABGB. und der darin dem Ehemann eingeräumten Stellung als Familienoberhaupt nicht in Einklang zu bringen sei, lassen unberücksichtigt, daß - wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 1 Ob 151/66 = EvBl. 1966 Nr. 491 = RiZ. 1966 S. 183, von der abzugehen kein Anlaß besteht, zum Ausdruck gebracht hat - beide Ehegatten mit der Einbringung ihnen persönlich gehörender Fahrnisse in den Familienhaushalt bzw. mit deren Widmung für die Haushaltsführung in der Ehewohnung der Natur der Sache nach stillschweigend eine auf die Dauer der Ehe abgestellte Beschränkung der Ausübung ihres jeweiligen Eigentumsrechtes im Innenverhältnis der Familie auf sich nehmen, die ihre Rechtsgrundlage in der Beistandspflicht der Ehegatten im allgemeinen (Paragraph 44, ABGB.) und in der Unterhaltspflicht des Ehemannes (Paragraph 91, ABGB.) im besonderen hat, und zwar unbeschadet des Rechtes des letzteren, das Hauswesen zu leiten. Daraus folgt, daß es nicht im Belieben des Ehemannes liegen kann, durch eigenmächtiges Verlassen der ehelichen Wohnung die seinerzeitige Widmung der ihm gehörenden Fahrnisse für die Zwecke des gemeinsamen Haushaltes und damit die freiwillig auf Ehedauer eingegangene Beschränkung der Ausübung seines Eigentumsrechtes aufzuheben und durch ein Ausfolgungsbegehren den Anspruch der Ehefrau, den Unterhalt ganz oder wenigstens hinsichtlich ihres Wohnbedürfnisses in natura zu empfangen, zu vereiteln. Er muß daher nicht nur in der von ihm eigenmächtig verlassenen Ehewohnung diejenigen ihm gehörenden Hausratsgegenstände belassen, die zur Befriedigung des Wohn- und Wirtschaftsbedürfnisses der Frau nach den Kriterien des Paragraph 91, ABGB. nötig sind, er ist ebenso verbunden, über Verlangen der Ehefrau in Zuhaltung der stillschweigend übernommenen Verpflichtung schon bisher der gemeinsamen Haushaltsführung gewidmete, eigenmächtig daraus entzogene Gegenstände des Hausrates, insoweit diese zur Befriedigung der geschilderten Bedürfnisse der Ehefrau und der mit ihr lebenden ehelichen Kinder erforderlich sind, zurückzustellen.
Da sich die erste Instanz ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht mit der entscheidungswesentlichen Frage des Wohnbedarfes der Klägerin und jenes der mit ihr lebenden ehelichen Kinder nicht befaßt und auch keine näheren Feststellungen über die Lebensverhältnisse der Parteien getroffen hat, ist die Aufhebung des Ersturteiles zu Recht erfolgt, sodaß dem Rekurs der beklagten Partei ein Erfolg versagt bleiben mußte.
III. Zum Rekurs der klagenden Partei:römisch drei. Zum Rekurs der klagenden Partei:
Die klagende Partei bekämpft den von ihr im Berufungsverfahren erwirkten Aufhebungsbeschluß nicht etwa wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sondern lediglich mit der Behauptung, daß es der von der zweiten Instanz für notwendig erachteten ergänzenden Feststellungen nicht bedürfe, um der von ihr angestrebten Abänderung des Ersturteiles im Sinne einer Klagestattgebung zu gelangen. Da sich die Klägerin aber nur durch die im Aufhebungsbeschluß enthaltene - diesfalls unbedenkliche und von ihr auch nicht angefochtene - rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht beschwert fühlen könnte (SZ. XXIII 159, zuletzt 6 Ob 21/67), die Entscheidung der zweiten Instanz über die Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung - richtige rechtliche Beurteilung vorausgesetzt - der Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof jedoch entzogen ist (RiZ. 1967 S. 74) kann auch ihrem Rekurs ein Erfolg nicht beschieden sein.Die klagende Partei bekämpft den von ihr im Berufungsverfahren erwirkten Aufhebungsbeschluß nicht etwa wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sondern lediglich mit der Behauptung, daß es der von der zweiten Instanz für notwendig erachteten ergänzenden Feststellungen nicht bedürfe, um der von ihr angestrebten Abänderung des Ersturteiles im Sinne einer Klagestattgebung zu gelangen. Da sich die Klägerin aber nur durch die im Aufhebungsbeschluß enthaltene - diesfalls unbedenkliche und von ihr auch nicht angefochtene - rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht beschwert fühlen könnte (SZ. römisch 23 159, zuletzt 6 Ob 21/67), die Entscheidung der zweiten Instanz über die Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung - richtige rechtliche Beurteilung vorausgesetzt - der Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof jedoch entzogen ist (RiZ. 1967 S. 74) kann auch ihrem Rekurs ein Erfolg nicht beschieden sein.