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Entscheidung 1 Ob 158/04y×

Entscheidung 1 Ob 158/04y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob158/04y

Entscheidungsdatum

12.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther Wolfgang G*****, vertreten durch Dr. Markus Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Manfred Tretinaglia und Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in Kitzbühel, und 2. Dr. Gerhard Z*****, wegen Vertragsaufhebung, Feststellung und Zahlung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. Mai 2004, GZ 4 R 82/04x-58, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Inwieweit eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin liegen sollte, dass sich das Berufungsgericht mit den in der Berufung erhobenen Beweisrügen "nicht ordentlich auseinandergesetzt" habe, ist nicht zu erkennen. Der Revisionswerber legt auch nicht nachvollziehbar dar, zu welchen für ihn günstigeren Tatsachenfeststellungen die Vorinstanzen seiner Ansicht nach gelangt wären, wenn bestimmte Beweisergebnisse berücksichtigt worden wären. Im Übrigen hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger in seiner Parteiaussage nur von der Abtretung von Zahlungsansprüchen, nicht aber auch von (sonstigen) Rückabwicklungsansprüchen gesprochen hat.

Weshalb eine mögliche Nichtbeachtung bestimmter Umstände den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit begründen sollte, ist nicht verständlich. Dieser ist nur dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Grundlage getroffen wurde, die dem Akteninhalt widerspricht (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO). Ob die Zurücknahme der Klage durch den Bruder des Klägers in einem "Parallelverfahren" für die Auslegung der Abtretungserklärung von Bedeutung ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.

2. Aus dem Wortlaut der schriftlichen Abtretungserklärung ist klar ersichtlich, dass dem Kläger (vermeintliche) Ansprüche gegen verschiedene Schuldner abgetreten wurden, jedoch kein Anspruch gegen die erstbeklagte Partei. Dazu haben die Vorinstanzen auch festgestellt, dass über die Abtretung von "Wandlungsansprüchen" gegen die erstbeklagte Partei zwischen dem Kläger und seinem Bruder nie gesprochen wurde.

Soweit sich der Revisionswerber darauf beruft, sein Bruder habe als Zeuge ausgesagt, er sei mit der "derzeitigen Klagsführung" durch ihn einverstanden, bleibt unklar, ob darin allenfalls eine (nunmehrige) Abtretung von Ansprüchen gegen die erstbeklagte Partei erblickt werden könnte. Auf diese Frage war aber schon deshalb nicht einzugehen, weil der Kläger eine entsprechende Prozessbehauptung gar nicht aufgestellt hat. Er hat stets nur behauptet, die Ansprüche gegen die erstbeklagte Partei seien ihm bereits früher, spätestens mit der schriftlichen Abtretungserklärung, zediert worden. Die erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, die Zeugenaussage über das Einverständnis mit der Klageführung stelle eine Abtretungserklärung dar, war daher als unzulässige Neuerung (Paragraph 482, ZPO) unbeachtlich.

3. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Eine derartige Fehlbeurteilung liegt hier jedenfalls nicht vor.

Der Revisionswerber meint, bereits aus der Schadensminderungspflicht gegenüber dem Zweitbeklagten ergebe sich, dass zugleich mit den Schadenersatzansprüchen gegen diesen wegen Schlechtvertretung auch der "Anspruch" (das Gestaltungsrecht) auf Vertragsaufhebung unter Berufung auf Paragraph 934, ABGB auf ihn übergegangen sein müsse; auch sein Bruder als Zedent und als Gläubiger wäre vor Geltendmachung seiner Schadenersatzansprüche zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Erwerber verpflichtet gewesen.

Hat sich der Zedent bei seiner Abtretungserklärung darauf beschränkt, Ansprüche gegen den Zweitbeklagten (sowie weitere Personen) abzutreten, so besteht keine Veranlassung zur zwingenden Annahme, Inhalt der Vereinbarung sei auch die Abtretung von Gestaltungsrechten gegen die erstbeklagte Partei. Zutreffend verweist der Revisionswerber selbst darauf, dass den Zedenten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht die Obliegenheit getroffen habe, den Schaden durch entsprechendes Vorgehen gegen die erstbeklagte Partei möglichst gering zu halten. Dieser Möglichkeit hat sich sein Bruder durch die Abtretung von Schadenersatzansprüchen gegen den Zweitbeklagten auch gar nicht begeben und ist sogar durch Erhebung einer entsprechenden Klage in diesem Sinn tätig geworden. Ob der Kläger aus der späteren Zurückziehung der Klage Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche gegen seinen Bruder als Zedenten ableiten könnte, ist hier nicht zu prüfen. Haben die Vorinstanzen nun die Abtretungsvereinbarung dahin ausgelegt, dass diese Ansprüche nicht mitabgetreten wurden, so kann darin keine bedenkliche Fehlbeurteilung erblickt werden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E74253 1Ob158.04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00158.04Y.0812.000

Dokumentnummer

JJT_20040812_OGH0002_0010OB00158_04Y0000_000