Begründung:
Die Erstklägerin, die Witwe des Walter P*****, und der Zweitkläger, dessen Sohn, begehren, dass die Beklagte in Einhaltung des bestehenden Mietvertrages die Wohnung im städtischen Wohnhaus W*****, bestehend aus 1 Zimmer, 2 Kabinetten, Küche, Vorraum und Balkon, freimacht und ihnen geräumt übergibt. Sie seien gemäß § 19 Abs 2 Z 11 MietG ungekündigte Hauptmieter der Wohnung. Die Beklagte wendet dagegen ein, dass sich die Kläger um die Wohnung fünfzehn Jahre lang nicht gekümmert und dadurch ihre allfälligen Mietrechte verwirkt hätten.Die Erstklägerin, die Witwe des Walter P*****, und der Zweitkläger, dessen Sohn, begehren, dass die Beklagte in Einhaltung des bestehenden Mietvertrages die Wohnung im städtischen Wohnhaus W*****, bestehend aus 1 Zimmer, 2 Kabinetten, Küche, Vorraum und Balkon, freimacht und ihnen geräumt übergibt. Sie seien gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG ungekündigte Hauptmieter der Wohnung. Die Beklagte wendet dagegen ein, dass sich die Kläger um die Wohnung fünfzehn Jahre lang nicht gekümmert und dadurch ihre allfälligen Mietrechte verwirkt hätten.
Nach den Feststellungen der Untergerichte mietete die Erstklägerin im Namen ihres Gatten Walter P***** am 1. 9. 1938 die in Frage stehende Wohnung. Dieser rückte in der Folge zur deutschen Wehrmacht ein und wurde im Jahre 1944 vermisst. Während der Abwesenheit der Kläger kündigte die Beklagte die Wohnung am 5. 12. 1945 dem Walter P*****, der durch einen Abwesenheitskurator vertreten wurde, gemäß § 22 VerbG 1945 (Illegalität) auf. Das stattgebende Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 8. 5. 1947, 4 C 529/45-10, wurde rechtskräftig. Kurz danach, am 16. 8. 1947 vermietete die Beklagte die Wohnung dem Ernst W*****. In der Folge erwirkte die Erstklägerin das Erkenntnis des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16. 12. 1949, 48 T 2668/49-8, mit dem als bewiesen erkannt wurde, dass Walter P***** am 31. 8. 1944 in Hussi (Rumänien) gefallen sei. Auf Antrag der Erstklägerin hob die Magistratsabteilung 50 der Beklagten mit dem Bescheid vom 20. 6. 1950 die dritten Personen erteilten Bewilligungen zur Benützung der in der Wohnung befindlichen Möbel mit der Begründung auf, dass weder die Erstklägerin, noch deren am 31. 8. 1944 gefallene Gatte Walter P***** dem verzeichnungspflichtigen Personenkreis angehörten, letzterer deshalb nicht, weil er noch vor dem für die Registrierung maßgebenden Zeitpunkt gestorben sei. Das Erstgericht wies die Klage ab. Eine Doppelvermietung der Wohnung liege - so nimmt das Erstgericht an - nicht vor, weil die Beklagte anlässlich der Vermietung an Ernst W***** am 16. 8. 1947 keine Kenntnis vom Tod des Walter P***** gehabt habe. Da die Erstklägerin nach der Beweisführung des Todes ihres Gatten Walter P***** zwar um die Freigabe des Mobiliars, aber nicht auch der Wohnung angesucht und sich neun Jahre für die Wohnung nicht interessiert habe, könne sie ihre Rechte nicht mehr geltend machen.Nach den Feststellungen der Untergerichte mietete die Erstklägerin im Namen ihres Gatten Walter P***** am 1. 9. 1938 die in Frage stehende Wohnung. Dieser rückte in der Folge zur deutschen Wehrmacht ein und wurde im Jahre 1944 vermisst. Während der Abwesenheit der Kläger kündigte die Beklagte die Wohnung am 5. 12. 1945 dem Walter P*****, der durch einen Abwesenheitskurator vertreten wurde, gemäß Paragraph 22, VerbG 1945 (Illegalität) auf. Das stattgebende Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 8. 5. 1947, 4 C 529/45-10, wurde rechtskräftig. Kurz danach, am 16. 8. 1947 vermietete die Beklagte die Wohnung dem Ernst W*****. In der Folge erwirkte die Erstklägerin das Erkenntnis des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16. 12. 1949, 48 T 2668/49-8, mit dem als bewiesen erkannt wurde, dass Walter P***** am 31. 8. 1944 in Hussi (Rumänien) gefallen sei. Auf Antrag der Erstklägerin hob die Magistratsabteilung 50 der Beklagten mit dem Bescheid vom 20. 6. 1950 die dritten Personen erteilten Bewilligungen zur Benützung der in der Wohnung befindlichen Möbel mit der Begründung auf, dass weder die Erstklägerin, noch deren am 31. 8. 1944 gefallene Gatte Walter P***** dem verzeichnungspflichtigen Personenkreis angehörten, letzterer deshalb nicht, weil er noch vor dem für die Registrierung maßgebenden Zeitpunkt gestorben sei. Das Erstgericht wies die Klage ab. Eine Doppelvermietung der Wohnung liege - so nimmt das Erstgericht an - nicht vor, weil die Beklagte anlässlich der Vermietung an Ernst W***** am 16. 8. 1947 keine Kenntnis vom Tod des Walter P***** gehabt habe. Da die Erstklägerin nach der Beweisführung des Todes ihres Gatten Walter P***** zwar um die Freigabe des Mobiliars, aber nicht auch der Wohnung angesucht und sich neun Jahre für die Wohnung nicht interessiert habe, könne sie ihre Rechte nicht mehr geltend machen.
Infolge Berufung der Kläger bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil. Die Erstklägerin habe - so argumentiert das Berufungsgericht - im Jahre 1950 vom Tod ihres Mannes und auch davon Kenntnis gehabt, dass ihre Wohnung von einer Mietpartei bewohnt werde. Die unter Mitwirkung des Abwesenheitskurators des Walter P***** zustandegekommene gerichtliche Kündigungsentscheidung werde durch ein später erflossenes Erkenntnis über den Beweis des Todes zwar nicht unwirksam, könne aber nicht Rechte berühren, die Kraft Gesetzes (§ 19 Abs 2 Z 11 MietG) nicht einmal in die Verlassenschaft des ursprünglich als vermisst geltenden Verstorbenen fallen könnten. Dieser Umstand könne sich aber nicht zugunsten der Kläger auswirken, weil sie ihre allfälligen Mietrechte in der der Folge verwirkt hätten. Diesbezüglich könne zwischen den beiden Klägern kein Unterschied gemacht werden. Mangels gegenteiliger Behauptung sei nämlich davon auszugehen, dass die Rechte des Zweitklägers zweckmäßig durch seinen Vormund oder durch seine Mutter, die Erstklägerin, hätten vertreten werden können. Ein Mieter, der sich längere Zeit nicht um sein Bestandrecht kümmere und längere Zeit verstreichen lasse, ohne seine Rechte geltend zu machen, verwirke seine Rechte. Die Erstklägerin habe von 1950 bis 1959 bis zu dem im Mai 1959 gestellten Antrag auf Aufhebung der gar nicht verfügten Einweisung des Ernst W*****, somit durch neun Jahre, keine Schritte zur Erlangung der Wohnung unternommen, sodass die Beklagte schon daraus eindeutige Schlüsse auf den Mangel eines Interesses der Kläger an der Wohnung habe ziehen dürfen. Daran könnte es nach der Meinung des Berufungsgerichtes nichts ändern, wenn die Beklagte im Jahre 1950 der Erstklägerin tatsächlich Versicherungen über die Aussichtslosigkeit ihrer Schritte abgegeben hätte. Den Klägern sei es nämlich unbenommen geblieben, sich damals wie heute eines Anwaltes zu bedienen oder sich sonst an geeigneter Stelle beraten zu lassen, und die Beklagte nehme auch heute noch dieselbe Haltung wie im Jahre 1950 ein. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, das den Wert des Streitgegenstandes mit mehr als 10.000 S angenommen hat, richtet sich die Revision der Kläger, worin der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und der Revisionsantrag gestellt wird, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde. Allenfalls möge das Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Infolge Berufung der Kläger bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil. Die Erstklägerin habe - so argumentiert das Berufungsgericht - im Jahre 1950 vom Tod ihres Mannes und auch davon Kenntnis gehabt, dass ihre Wohnung von einer Mietpartei bewohnt werde. Die unter Mitwirkung des Abwesenheitskurators des Walter P***** zustandegekommene gerichtliche Kündigungsentscheidung werde durch ein später erflossenes Erkenntnis über den Beweis des Todes zwar nicht unwirksam, könne aber nicht Rechte berühren, die Kraft Gesetzes (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG) nicht einmal in die Verlassenschaft des ursprünglich als vermisst geltenden Verstorbenen fallen könnten. Dieser Umstand könne sich aber nicht zugunsten der Kläger auswirken, weil sie ihre allfälligen Mietrechte in der der Folge verwirkt hätten. Diesbezüglich könne zwischen den beiden Klägern kein Unterschied gemacht werden. Mangels gegenteiliger Behauptung sei nämlich davon auszugehen, dass die Rechte des Zweitklägers zweckmäßig durch seinen Vormund oder durch seine Mutter, die Erstklägerin, hätten vertreten werden können. Ein Mieter, der sich längere Zeit nicht um sein Bestandrecht kümmere und längere Zeit verstreichen lasse, ohne seine Rechte geltend zu machen, verwirke seine Rechte. Die Erstklägerin habe von 1950 bis 1959 bis zu dem im Mai 1959 gestellten Antrag auf Aufhebung der gar nicht verfügten Einweisung des Ernst W*****, somit durch neun Jahre, keine Schritte zur Erlangung der Wohnung unternommen, sodass die Beklagte schon daraus eindeutige Schlüsse auf den Mangel eines Interesses der Kläger an der Wohnung habe ziehen dürfen. Daran könnte es nach der Meinung des Berufungsgerichtes nichts ändern, wenn die Beklagte im Jahre 1950 der Erstklägerin tatsächlich Versicherungen über die Aussichtslosigkeit ihrer Schritte abgegeben hätte. Den Klägern sei es nämlich unbenommen geblieben, sich damals wie heute eines Anwaltes zu bedienen oder sich sonst an geeigneter Stelle beraten zu lassen, und die Beklagte nehme auch heute noch dieselbe Haltung wie im Jahre 1950 ein. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, das den Wert des Streitgegenstandes mit mehr als 10.000 S angenommen hat, richtet sich die Revision der Kläger, worin der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und der Revisionsantrag gestellt wird, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde. Allenfalls möge das Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.