Der Kläger, ein Landwirt in D., belangte den Beklagten, der gleichfalls Landwirt in diesem Orte ist, auf Herausgabe des Hauptbuches der Wassergenossenschaft D., wobei er das ursprüngliche Begehren, der Beklagte sei schuldig zu erkennen, das Buch ihm herauszugeben, bei der Tagsatzung vom 14. Dezember 1962 dahin modifizierte, er sei schuldig zu erkennen, das Buch der Wassergenossenschaft D. herauszugeben. Beide Parteien sind Genossenschafter und gehören überdies dem auch als "Vorstand" bezeichneten Ausschuß der im Jahre 1955 gegrundeten Genossenschaft an, der Kläger als Obmann, der Beklagte als Schriftführer. Der Kläger brachte zur Begründung seines Begehrens vor, er habe im Auftrag der Genossenschaft als deren Obmann sämtliche Bücher und Unterlagen derselben aufzubewahren und habe diese Papiere auch stets in einem Koffer verschlossen gehalten; dazu gehöre insbesondere das Hauptbuch, in dem die Zahlungen und Arbeitsleistungen sowie die Verbindlichkeiten der Genossenschafter verzeichnet würden; dieses Buch habe ihm der Beklagte am 3. September 1962 entrissen und damit die Flucht ergriffen; er habe gegen ihn nach rechtsfreundlicher Mahnung auch eine Strafanzeige erstattet, das Verfahren sei aber gemäß § 90 StPO. eingestellt worden.Der Kläger, ein Landwirt in D., belangte den Beklagten, der gleichfalls Landwirt in diesem Orte ist, auf Herausgabe des Hauptbuches der Wassergenossenschaft D., wobei er das ursprüngliche Begehren, der Beklagte sei schuldig zu erkennen, das Buch ihm herauszugeben, bei der Tagsatzung vom 14. Dezember 1962 dahin modifizierte, er sei schuldig zu erkennen, das Buch der Wassergenossenschaft D. herauszugeben. Beide Parteien sind Genossenschafter und gehören überdies dem auch als "Vorstand" bezeichneten Ausschuß der im Jahre 1955 gegrundeten Genossenschaft an, der Kläger als Obmann, der Beklagte als Schriftführer. Der Kläger brachte zur Begründung seines Begehrens vor, er habe im Auftrag der Genossenschaft als deren Obmann sämtliche Bücher und Unterlagen derselben aufzubewahren und habe diese Papiere auch stets in einem Koffer verschlossen gehalten; dazu gehöre insbesondere das Hauptbuch, in dem die Zahlungen und Arbeitsleistungen sowie die Verbindlichkeiten der Genossenschafter verzeichnet würden; dieses Buch habe ihm der Beklagte am 3. September 1962 entrissen und damit die Flucht ergriffen; er habe gegen ihn nach rechtsfreundlicher Mahnung auch eine Strafanzeige erstattet, das Verfahren sei aber gemäß Paragraph 90, StPO. eingestellt worden.
Der Beklagte machte bei der Tagsatzung vom 14. Dezember 1962 u. a. geltend, es sei nicht richtig, daß der Kläger auf Grund eines Genossenschaftsbeschlusses zur alleinigen Verwahrung des Hauptbuches berechtigt sei; das Buch habe sich schon vor Klagseinbringung beim Obmannstellvertreter, dem Bürgermeister, befunden und stehe jedermann in der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme offen, es handle sich um einen Streit zwischen Genossenschaftern bzw. zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern, für den gemäß § 85 WRG. 1959 die Wasserrechtsbehörde zuständig, der Rechtsweg aber unzulässig sei.Der Beklagte machte bei der Tagsatzung vom 14. Dezember 1962 u. a. geltend, es sei nicht richtig, daß der Kläger auf Grund eines Genossenschaftsbeschlusses zur alleinigen Verwahrung des Hauptbuches berechtigt sei; das Buch habe sich schon vor Klagseinbringung beim Obmannstellvertreter, dem Bürgermeister, befunden und stehe jedermann in der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme offen, es handle sich um einen Streit zwischen Genossenschaftern bzw. zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern, für den gemäß Paragraph 85, WRG. 1959 die Wasserrechtsbehörde zuständig, der Rechtsweg aber unzulässig sei.
Der Erstrichter wies die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück und gab zugleich dem Klagebegehren statt. Zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges vertrat er den Standpunkt, daß zwischen der Genossenschaft und dem Kläger ein Verwahrungsvertrag bestanden habe, sondern ein bürgerlich-rechtliches Verhältnis; der Anspruch auf petitorischen Rechtsschutz, den der Kläger mit Billigung der übrigen Vorstandsmitglieder verfolge, gehöre gemäß § 1 JN. vor die ordentlichen Gerichte, weil die Vorschrift des § 85 (1) WRG. 1959, die Entscheidung über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitigkeiten stehe der Wasserrechtsbehörde zu, nach dem Zusammenhang dahin zu verstehen sei, daß Streitigkeiten gemeint seien, die aus den im Wasserrechtsgesetz entstehenden Ansprüchen und Gegenansprüchen abgeleitet würden.Der Erstrichter wies die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück und gab zugleich dem Klagebegehren statt. Zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges vertrat er den Standpunkt, daß zwischen der Genossenschaft und dem Kläger ein Verwahrungsvertrag bestanden habe, sondern ein bürgerlich-rechtliches Verhältnis; der Anspruch auf petitorischen Rechtsschutz, den der Kläger mit Billigung der übrigen Vorstandsmitglieder verfolge, gehöre gemäß Paragraph eins, JN. vor die ordentlichen Gerichte, weil die Vorschrift des Paragraph 85, (1) WRG. 1959, die Entscheidung über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitigkeiten stehe der Wasserrechtsbehörde zu, nach dem Zusammenhang dahin zu verstehen sei, daß Streitigkeiten gemeint seien, die aus den im Wasserrechtsgesetz entstehenden Ansprüchen und Gegenansprüchen abgeleitet würden.
Das Berufungsgericht erachtete die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges als berechtigt und gab der wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung dahin Folge, daß es unter Aufhebung von Urteil und vorangegangenem Verfahren die Klage zurückwies. Die Begründung seines Beschlusses läßt sich wie folgt zusammenfassen: Auszugehen sei von den Angaben des Klägers, wobei es nur darauf ankomme, welchen Rechtsgrund er für sein Begehren in Anspruch genommen habe; der Kläger habe sich gar nicht auf ein Privatrechtsverhältnis, insbesondere nicht auf einen zwischen ihm und der Genossenschaft geschlossenen Verwahrungsvertrag gestützt, sondern nur geltend gemacht, daß er das Buch als Obmann der Wassergenossenschaft in deren Auftrag aufzubewahren gehabt habe; eine Wassergenossenschaft sei nach §§ 73 ff. WRG. 1959 eine Körperschaft öffentlichen Rechtes; Bestellung und Aufgaben ihrer Organe würden teils durch das Gesetz selbst, teils durch die der Genehmigung der Wasserrechtsbehörde bedürftigen Satzungen bestimmt; daher sei das Verhältnis zwischen der Genossenschaft und den Organen und jenes zwischen letzteren öffentlich-rechtlicher Natur; gemäß § 85 (1) WRG. 1959 obliege die Aufsicht über die Wassergenossenschaft der Verwaltungsbehörde und diese Aufsicht erstrecke sich über ihre gesamte Tätigkeit; darum habe diese Behörde über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfälle, die nicht innerhalb der Genossenschaft geschlichtet werden könnten, zu entscheiden; ob der Obmann einer Wassergenossenschaft oder deren Schriftführer das Hauptbuch aufzubewahren habe oder es aufbewahren dürfe, ob der Schriftführer das Buch dem Obmann abnehmen dürfe oder wieder zurückstellen müsse, sei typisch ein Streitfall aus dem Genossenschaftsverhältnis; die Sache gehöre darum sowohl mangels der Voraussetzungen des § 1 JN. als auch zufolge der ausdrücklichen Regelung des § 85 (1) WRG. vor die Verwaltungsbehörde.Das Berufungsgericht erachtete die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges als berechtigt und gab der wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung dahin Folge, daß es unter Aufhebung von Urteil und vorangegangenem Verfahren die Klage zurückwies. Die Begründung seines Beschlusses läßt sich wie folgt zusammenfassen: Auszugehen sei von den Angaben des Klägers, wobei es nur darauf ankomme, welchen Rechtsgrund er für sein Begehren in Anspruch genommen habe; der Kläger habe sich gar nicht auf ein Privatrechtsverhältnis, insbesondere nicht auf einen zwischen ihm und der Genossenschaft geschlossenen Verwahrungsvertrag gestützt, sondern nur geltend gemacht, daß er das Buch als Obmann der Wassergenossenschaft in deren Auftrag aufzubewahren gehabt habe; eine Wassergenossenschaft sei nach Paragraphen 73, ff. WRG. 1959 eine Körperschaft öffentlichen Rechtes; Bestellung und Aufgaben ihrer Organe würden teils durch das Gesetz selbst, teils durch die der Genehmigung der Wasserrechtsbehörde bedürftigen Satzungen bestimmt; daher sei das Verhältnis zwischen der Genossenschaft und den Organen und jenes zwischen letzteren öffentlich-rechtlicher Natur; gemäß Paragraph 85, (1) WRG. 1959 obliege die Aufsicht über die Wassergenossenschaft der Verwaltungsbehörde und diese Aufsicht erstrecke sich über ihre gesamte Tätigkeit; darum habe diese Behörde über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfälle, die nicht innerhalb der Genossenschaft geschlichtet werden könnten, zu entscheiden; ob der Obmann einer Wassergenossenschaft oder deren Schriftführer das Hauptbuch aufzubewahren habe oder es aufbewahren dürfe, ob der Schriftführer das Buch dem Obmann abnehmen dürfe oder wieder zurückstellen müsse, sei typisch ein Streitfall aus dem Genossenschaftsverhältnis; die Sache gehöre darum sowohl mangels der Voraussetzungen des Paragraph eins, JN. als auch zufolge der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 85, (1) WRG. vor die Verwaltungsbehörde.