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Entscheidung 1 Ob 159/97g×

Entscheidung 1 Ob 159/97g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob159/97g

Entscheidungsdatum

15.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Christian Johannes J*****, geboren am 20.Jänner 1982, wegen Unterhaltserhöhung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Herbert S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 26.Jänner 1996, GZ 4 R 28/96a-45, folgenden

Spruch

Beschluß

Text

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 28.März 1996 eigenhändig zugestellt, das Rechtsmittel aber erst am 14.Oktober 1996 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG in Telekopie - nicht durch einen eigenhändig unterfertigten Folgeschriftsatz bestätigt - aufgegeben wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Minderjährigen abändern läßt (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG).

Soweit das Rechtsmittel auch Argumente ins Treffen führt, die nicht den hier relevanten zweitinstanzlichen Beschluß betreffen, ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen darauf versagt.

Anmerkung

E46287 01A01597

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00159.97G.0515.000

Dokumentnummer

JJT_19970515_OGH0002_0010OB00159_97G0000_000