Begründung:
Die Kläger sind Miteigentümer einer Seeliegenschaft. Sie sind außerdem - wie auch die anderen Miteigentümer - Mitglieder eines Konsortiums, einer 1959 gegründeten Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, deren Zweck die Regelung des Erwerbs von Miteigentumsanteilen, aber auch die Verwaltung und Bewirtschaftung der Seeliegenschaft ist. Insgesamt gibt es 38 Gesellschaftsanteile, denen Miteigentumsanteile an der Seeliegenschaft in unterschiedlicher Höhe zugeordnet sind. Der Erstbeklagte hält nach der Summe seiner Miteigentumsanteile entsprechend dem Grundbuchsstand 6 Gesellschaftsanteile. Die diesen Gesellschaftsanteilen zugeordneten Miteigentumsanteile BlNr 37, 38 und 100 erwarb er aufgrund des Kaufvertrags vom 23. 2. 1998 vom Zweitbeklagten, die Miteigentumsanteile BlNr 31 und 93 aufgrund des Kaufvertrags vom 29. 6. 1998 vom Drittbeklagten. Die viertbeklagte Partei - ein Sportanglerbund - hält nach der Summe ihrer Miteigentumsanteile entsprechend dem Grundbuchsstand 13 Gesellschaftsanteile. Die diesen Gesellschaftsanteilen zugeordneten Miteigentumsanteile 2, 51, 86 und 87 erwarb sie aufgrund des Kaufvertrags vom 24. 7. 1997 mit der Fünftbeklagten, die Miteigentumsanteile 24, 111 aufgrund des Kaufvertrags vom 9. 3. 1998 mit dem Sechstbeklagten, die Miteigentumsanteile 25 und 112 aufgrund des Kaufvertrags vom 9. 3. 1998 mit dem Siebentbeklagten sowie die Miteigentumsanteile 9, 91 aufgrund des Kaufvertrags vom 11. 9. 1998 mit der Achtbeklagten. Nach § 3a des Konsortialvertrags vom 12. 12. 1959 darf die viertbeklagte Partei nicht mehr als 10 Gesellschaftsanteile, jeder andere Gesellschafter des Konsortiums nicht mehr als 3 Gesellschaftsanteile halten. Die Gesellschafterversammlung ist nach § 10b dieses Vertrags beschlussfähig, wenn sämtliche Gesellschafter ordnungsgemäß verständigt wurden und mehr als die Hälfte aller Gesellschafter teilnehmen. Die Beschlüsse werden gemäß § 10c dieses Vertrags - "abgesehen von der in § 3 (Vorkaufsrecht) und § 20 (Auflösung) festgesetzten Ausnahme" - mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Regelung über die Limitierung der von Gesellschaftern gehaltenen Gesellschaftsanteile wurde in der Gesellschafterversammlung vom 14. 1. 1995, an der jedenfalls "2/3 sämtlicher im Konsortium vorhandenen Stimmen" - so ist offenkundig eine vom Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffene Feststellung zu verstehen - teilnahmen, "einhellig" dahin abgeändert, dass die Beschränkung des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen durch Mitglieder des Konsortiums fallen gelassen wurde. Im Konsortialvertrag vom 12. 12. 1959 wurden auch Vorkaufsrechte vereinbart. Gemäß § 3a dieses Konsortialvertrags willigten die Konsorten ein, dass auf den "ihnen zuzuschreibenden Anteilen" der Seeliegenschaft "das Vorkaufsrecht für alle übrigen ... Miteigentümer wechselseitig grundbücherlich einverleibt werde". Sie willigten ferner ein, dass die in § 3b dieses Konsortialvertrags vereinbarte, "wechselseitig eingegangene und angenommene Verpflichtung der Zugehörigkeit zum Konsortium ... und Unterwerfung unter dessen Satzung auf die ihnen zuzuschreibenden Anteile" der Seeliegenschaft "als Reallast grundbücherlich einverleibt werde". Auf Grund dieser Vereinbarungen wurde einerseits im Eigentumsblatt des Grundbuchs bei allen Miteigentumsanteilen das wechselseitige Vorkaufsrecht gemäß § 3a des Grundbuchs unter Anführung der einzelnen Gesellschafter als Berechtigte eingetragen und andererseits im Lastenblatt des Grundbuchs die "Reallast der wechselseitigen Verpflichtung aller Miteigentümer, dem Konsortium ... anzugehören und sich dessen Satzung zu unterwerfen, gem § 3b Konsortialvertrag 1959-12-12" einverleibt. Keiner der Kläger war bei Gründung des Konsortiums Miteigentümer der Seeliegenschaft und Gesellschafter. Sie hatten ihre Anteile entgeltlich, unentgeltlich oder im Erbweg von Vormiteigentümern erworben.Die Kläger sind Miteigentümer einer Seeliegenschaft. Sie sind außerdem - wie auch die anderen Miteigentümer - Mitglieder eines Konsortiums, einer 1959 gegründeten Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, deren Zweck die Regelung des Erwerbs von Miteigentumsanteilen, aber auch die Verwaltung und Bewirtschaftung der Seeliegenschaft ist. Insgesamt gibt es 38 Gesellschaftsanteile, denen Miteigentumsanteile an der Seeliegenschaft in unterschiedlicher Höhe zugeordnet sind. Der Erstbeklagte hält nach der Summe seiner Miteigentumsanteile entsprechend dem Grundbuchsstand 6 Gesellschaftsanteile. Die diesen Gesellschaftsanteilen zugeordneten Miteigentumsanteile BlNr 37, 38 und 100 erwarb er aufgrund des Kaufvertrags vom 23. 2. 1998 vom Zweitbeklagten, die Miteigentumsanteile BlNr 31 und 93 aufgrund des Kaufvertrags vom 29. 6. 1998 vom Drittbeklagten. Die viertbeklagte Partei - ein Sportanglerbund - hält nach der Summe ihrer Miteigentumsanteile entsprechend dem Grundbuchsstand 13 Gesellschaftsanteile. Die diesen Gesellschaftsanteilen zugeordneten Miteigentumsanteile 2, 51, 86 und 87 erwarb sie aufgrund des Kaufvertrags vom 24. 7. 1997 mit der Fünftbeklagten, die Miteigentumsanteile 24, 111 aufgrund des Kaufvertrags vom 9. 3. 1998 mit dem Sechstbeklagten, die Miteigentumsanteile 25 und 112 aufgrund des Kaufvertrags vom 9. 3. 1998 mit dem Siebentbeklagten sowie die Miteigentumsanteile 9, 91 aufgrund des Kaufvertrags vom 11. 9. 1998 mit der Achtbeklagten. Nach Paragraph 3 a, des Konsortialvertrags vom 12. 12. 1959 darf die viertbeklagte Partei nicht mehr als 10 Gesellschaftsanteile, jeder andere Gesellschafter des Konsortiums nicht mehr als 3 Gesellschaftsanteile halten. Die Gesellschafterversammlung ist nach Paragraph 10 b, dieses Vertrags beschlussfähig, wenn sämtliche Gesellschafter ordnungsgemäß verständigt wurden und mehr als die Hälfte aller Gesellschafter teilnehmen. Die Beschlüsse werden gemäß Paragraph 10 c, dieses Vertrags - "abgesehen von der in Paragraph 3, (Vorkaufsrecht) und Paragraph 20, (Auflösung) festgesetzten Ausnahme" - mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Regelung über die Limitierung der von Gesellschaftern gehaltenen Gesellschaftsanteile wurde in der Gesellschafterversammlung vom 14. 1. 1995, an der jedenfalls "2/3 sämtlicher im Konsortium vorhandenen Stimmen" - so ist offenkundig eine vom Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffene Feststellung zu verstehen - teilnahmen, "einhellig" dahin abgeändert, dass die Beschränkung des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen durch Mitglieder des Konsortiums fallen gelassen wurde. Im Konsortialvertrag vom 12. 12. 1959 wurden auch Vorkaufsrechte vereinbart. Gemäß Paragraph 3 a, dieses Konsortialvertrags willigten die Konsorten ein, dass auf den "ihnen zuzuschreibenden Anteilen" der Seeliegenschaft "das Vorkaufsrecht für alle übrigen ... Miteigentümer wechselseitig grundbücherlich einverleibt werde". Sie willigten ferner ein, dass die in Paragraph 3 b, dieses Konsortialvertrags vereinbarte, "wechselseitig eingegangene und angenommene Verpflichtung der Zugehörigkeit zum Konsortium ... und Unterwerfung unter dessen Satzung auf die ihnen zuzuschreibenden Anteile" der Seeliegenschaft "als Reallast grundbücherlich einverleibt werde". Auf Grund dieser Vereinbarungen wurde einerseits im Eigentumsblatt des Grundbuchs bei allen Miteigentumsanteilen das wechselseitige Vorkaufsrecht gemäß Paragraph 3 a, des Grundbuchs unter Anführung der einzelnen Gesellschafter als Berechtigte eingetragen und andererseits im Lastenblatt des Grundbuchs die "Reallast der wechselseitigen Verpflichtung aller Miteigentümer, dem Konsortium ... anzugehören und sich dessen Satzung zu unterwerfen, gem Paragraph 3 b, Konsortialvertrag 1959-12-12" einverleibt. Keiner der Kläger war bei Gründung des Konsortiums Miteigentümer der Seeliegenschaft und Gesellschafter. Sie hatten ihre Anteile entgeltlich, unentgeltlich oder im Erbweg von Vormiteigentümern erworben.
Die Kläger begehrten primär die Löschung der Eigentumseinverleibung des Erstbeklagten an den Miteigentumsanteilen 31, 37, 38, 93, 100 und der viertbeklagten Partei an den Miteigentumsanteilen 2, 9, 24, 25, 51, 86, 87, 91, 111, 112 sowie die Wiederherstellung des vorherigen Grundbuchsstands. Im Übrigen wurden zwei Eventualbegehren gestellt. Die beklagten Partei beantragten Klageabweisung.
Das Erstgericht wies das Haupt- und die Eventualbegehren ab. Nach dessen Ansicht ist die Übertragung eines Vorkaufsrechts gemäß § 1074 ABGB unzulässig. Da die Kläger nicht zu den Gründungsmitgliedern des Konsortiums und daher auch nicht zu dem Personenkreis gehört hätten, für den Vorkaufsrechte verdinglicht worden seien, könne das Klagebegehren nicht wegen der Verletzung eines dinglichen Vorkaufsrechts erfolgreich sein. Die verbücherte Reallast über die wechselseitige Verpflichtung aller Miteigentümer der Seeliegenschaft, dem Konsortium anzugehören und sich dessen Satzung zu unterwerfen, könne dem Klagebegehren gleichfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Reallasten bezögen sich auf Leistungspflichten. Eine gesellschaftsvertragliche Unterlassungsverpflichtung, über ein bestimmtes "Limit hinaus" weitere Gesellschaftsanteile nicht zu erwerben, könne dagegen nicht Gegenstand einer Reallast sein. Die von den Klägern für ihren Prozessstandpunkt in Anspruch genommene Unterlassungsverpflichtung habe aber ohnehin nicht mehr bestanden, als der Erstbeklagte und die viertbeklagte Partei die streitverfangenen Miteigentumsanteile erworben hätten, sei doch die erörterte Limitierung mit der Änderung des Gesellschaftsvertrags vom 14. 1. 1995 beseitigt worden. Für die Abänderung des § 3 sei im Konsortialvertrag vom 12. 12. 1959 zwar kein Quorum festgelegt worden, wenn jedoch nach § 20 dieses Vertrags "eine 2/3 Mehrheit" - gemeint offenkundig eine Mehrheit von 2/3 "sämtlicher im Konsortium vorhandenen Stimmen" - die Auflösung der Gesellschaft hätte beschließen können, so habe eine solche Mehrheit bei einem dieser Mehrheit entsprechenden Quorum auch genügt, um den "Wegfall der Limitierung der Anteile" zu beschließen. Aber selbst wenn diese Sicht der Rechtslage nicht zuträfe, wäre für die Kläger nichts gewonnen, betreffe doch die verbücherte Reallast keine Leistungs-, sondern eine Unterlassungsverpflichtung. Das Klagebegehren müsse insofern auch deshalb scheitern, weil das Verbot des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen über ein bestimmtes Limit hinaus "nicht ausdrücklich und inhaltsgenau als Reallast verbüchert" worden sei. Die wechselseitige Verpflichtung aller Miteigentümer der Seeliegenschaft, dem Konsortium anzugehören und sich dessen Satzung zu unterwerfen, sei zu unbestimmt. Sei das Ausmaß der Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts strittig, so seien am Prozess ferner alle Gesellschafter zu beteiligen. Diese bildeten eine einheitliche Streitpartei. Auch diese Voraussetzung sei nicht erfüllt.Das Erstgericht wies das Haupt- und die Eventualbegehren ab. Nach dessen Ansicht ist die Übertragung eines Vorkaufsrechts gemäß Paragraph 1074, ABGB unzulässig. Da die Kläger nicht zu den Gründungsmitgliedern des Konsortiums und daher auch nicht zu dem Personenkreis gehört hätten, für den Vorkaufsrechte verdinglicht worden seien, könne das Klagebegehren nicht wegen der Verletzung eines dinglichen Vorkaufsrechts erfolgreich sein. Die verbücherte Reallast über die wechselseitige Verpflichtung aller Miteigentümer der Seeliegenschaft, dem Konsortium anzugehören und sich dessen Satzung zu unterwerfen, könne dem Klagebegehren gleichfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Reallasten bezögen sich auf Leistungspflichten. Eine gesellschaftsvertragliche Unterlassungsverpflichtung, über ein bestimmtes "Limit hinaus" weitere Gesellschaftsanteile nicht zu erwerben, könne dagegen nicht Gegenstand einer Reallast sein. Die von den Klägern für ihren Prozessstandpunkt in Anspruch genommene Unterlassungsverpflichtung habe aber ohnehin nicht mehr bestanden, als der Erstbeklagte und die viertbeklagte Partei die streitverfangenen Miteigentumsanteile erworben hätten, sei doch die erörterte Limitierung mit der Änderung des Gesellschaftsvertrags vom 14. 1. 1995 beseitigt worden. Für die Abänderung des Paragraph 3, sei im Konsortialvertrag vom 12. 12. 1959 zwar kein Quorum festgelegt worden, wenn jedoch nach Paragraph 20, dieses Vertrags "eine 2/3 Mehrheit" - gemeint offenkundig eine Mehrheit von 2/3 "sämtlicher im Konsortium vorhandenen Stimmen" - die Auflösung der Gesellschaft hätte beschließen können, so habe eine solche Mehrheit bei einem dieser Mehrheit entsprechenden Quorum auch genügt, um den "Wegfall der Limitierung der Anteile" zu beschließen. Aber selbst wenn diese Sicht der Rechtslage nicht zuträfe, wäre für die Kläger nichts gewonnen, betreffe doch die verbücherte Reallast keine Leistungs-, sondern eine Unterlassungsverpflichtung. Das Klagebegehren müsse insofern auch deshalb scheitern, weil das Verbot des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen über ein bestimmtes Limit hinaus "nicht ausdrücklich und inhaltsgenau als Reallast verbüchert" worden sei. Die wechselseitige Verpflichtung aller Miteigentümer der Seeliegenschaft, dem Konsortium anzugehören und sich dessen Satzung zu unterwerfen, sei zu unbestimmt. Sei das Ausmaß der Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts strittig, so seien am Prozess ferner alle Gesellschafter zu beteiligen. Diese bildeten eine einheitliche Streitpartei. Auch diese Voraussetzung sei nicht erfüllt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach im Übrigen aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands in den verbundenen Rechtsstreitigkeiten jeweils 4.000, aber nicht 20.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, es mangle an einer im streitigen Verfahren ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu den im Anlassfall wesentlichen Fragen. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach die Kläger ihr Begehren jedenfalls nicht erfolgreich auf die Verletzung eines dinglichen Vorkaufsrechts stützen könnten, weil sie nicht zu den Gründungsmitgliedern der Gesellschaft gehört hätten und ihnen ein solches Vorkaufsrecht daher nicht eingeräumt worden sei. Aber auch die Berufung auf die einverleibte Reallast trage das Klagebegehren nicht. Gemäß § 5 GBG seien im Hauptbuch die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen. Soweit letztere eine Kurzfassung nicht zuließen, sei im Hauptbuch eine Berufung auf genau zu bezeichnende Stellen der Urkunden, die der Eintragung zugrunde lägen, mit der Wirkung zulässig, dass "die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen" seien. Auch bei Dienstbarkeiten und Reallasten müsse der Inhalt und der Umfang des einzutragenden Rechts gemäß § 12 GBG möglichst bestimmt angegeben werden. Abgesehen davon, dass eine Eigentumsbeschränkung kein Recht im Sinne des § 9 GBG sei, sondern das Grundeigentum belaste, erfülle die einverleibte Reallast "nicht die notwendigen Bestimmtheitserfordernisse, um den Eigentumserwerb im Hinblick auf das Anteilslimit zu hindern". Werde im Hauptbuch "nur auf einen Vertrag an sich verwiesen", so werde den einzelnen vertraglichen Bestimmungen dadurch keine dingliche Wirkung verliehen. Eine solche Wirkung setzte nach § 5 GBG eine ausdrückliche Verweisung durch genau bezeichnete Vertragsstellen voraus. Bei Vertragsurkunden seien an eine solche Verweisung strenge Anforderungen zu stellen. Auch der einverleibten Reallast sei somit die Verletzung eines bücherlichen Rechts der Kläger nicht zu entnehmen.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach im Übrigen aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands in den verbundenen Rechtsstreitigkeiten jeweils 4.000, aber nicht 20.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, es mangle an einer im streitigen Verfahren ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu den im Anlassfall wesentlichen Fragen. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach die Kläger ihr Begehren jedenfalls nicht erfolgreich auf die Verletzung eines dinglichen Vorkaufsrechts stützen könnten, weil sie nicht zu den Gründungsmitgliedern der Gesellschaft gehört hätten und ihnen ein solches Vorkaufsrecht daher nicht eingeräumt worden sei. Aber auch die Berufung auf die einverleibte Reallast trage das Klagebegehren nicht. Gemäß Paragraph 5, GBG seien im Hauptbuch die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen. Soweit letztere eine Kurzfassung nicht zuließen, sei im Hauptbuch eine Berufung auf genau zu bezeichnende Stellen der Urkunden, die der Eintragung zugrunde lägen, mit der Wirkung zulässig, dass "die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen" seien. Auch bei Dienstbarkeiten und Reallasten müsse der Inhalt und der Umfang des einzutragenden Rechts gemäß Paragraph 12, GBG möglichst bestimmt angegeben werden. Abgesehen davon, dass eine Eigentumsbeschränkung kein Recht im Sinne des Paragraph 9, GBG sei, sondern das Grundeigentum belaste, erfülle die einverleibte Reallast "nicht die notwendigen Bestimmtheitserfordernisse, um den Eigentumserwerb im Hinblick auf das Anteilslimit zu hindern". Werde im Hauptbuch "nur auf einen Vertrag an sich verwiesen", so werde den einzelnen vertraglichen Bestimmungen dadurch keine dingliche Wirkung verliehen. Eine solche Wirkung setzte nach Paragraph 5, GBG eine ausdrückliche Verweisung durch genau bezeichnete Vertragsstellen voraus. Bei Vertragsurkunden seien an eine solche Verweisung strenge Anforderungen zu stellen. Auch der einverleibten Reallast sei somit die Verletzung eines bücherlichen Rechts der Kläger nicht zu entnehmen.