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Entscheidung 1 Ob 16/12b×

Entscheidung 1 Ob 16/12b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0023410 Rechtssatz 08.07.1970Zivilrecht
Zur Frage der Bedeutung der von verschiedenen Institutionen ausgearbeiteten Verhaltensvorschriften für Schifahrer.
RS0023793 Rechtssatz 16.06.1982Zivilrecht
Die von den verschiedenen Institutionen und Autoren ausgearbeiteten Verhaltensvorschriften für Schifahrer wie die Bestimmungen des vom österreichischen Kuratorium für Sicherung vor Berggefahren erarbeiteten Pistenordnungsentwurfes (sogenannten POE - Regeln) …
RS0027237 Rechtssatz 30.11.1966Zivilrecht
Eine rein zahlenmäßige Gegenüberstellung der jedem an einem Unfall Beteiligten anzulastenden Verstöße gegen Verkehrsvorschriften ist keine brauchbare Grundlage für die Verschuldensteilung; vielmehr sind dabei auch das Ausmaß des Verschuldens und die Bedeutu …
RS0038622 Rechtssatz 16.02.1972Zivilrecht
ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insoferne Bedeutung, als sie - konkludent - zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. Sie können nicht als Gesetz im Sinne des § 1311 ABGB angesehen werden.
RS0062077 Rechtssatz 29.10.1969Zivilrecht
Die sogenannten "ÖNormen" können entweder durch Parteienvereinbarung oder dadurch Vertragsinhalt werden, daß sie gemäß § 4 Abs 6 NormenG durch Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt werden.
RS0127720 Rechtssatz 01.03.2012Zivilrecht
Das Vorrangzeichen "HALT" (§ 52 lit c Z 24 StVO) auf Schipisten schafft keine § 19 Abs 4 StVO vergleichbare Vorrangregelung. Auch die FIS-Regel Nr 8 ermächtigt den Pistenhalter nicht zu einer solchen Regelung mit der Konsequenz einer Warte- oder Anhaltepfli …