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Entscheidung 1 Ob 16/19p×

Entscheidung 1 Ob 16/19p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob16/19p

Entscheidungsdatum

05.03.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.

 Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Mag. Korn und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Hubert Tramposch, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen 41.968,55 EUR sA sowie wegen Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2018, GZ 4 R 165/18y-13, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18. Oktober 2018, GZ 40 Cg 43/18m-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der vom Kläger geltend gemachte Amtshaftungsanspruch verjährt sei und es außerdem an einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Organen der beklagten Partei fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber setzt sich lediglich mit der von den Vorinstanzen angenommenen Verjährung des Klageanspruchs auseinander, ohne auf das Argument des Berufungsgerichts einzugehen, wonach dieser Anspruch auch mangels haftungsbegründenden Verhaltens eines Organs der Beklagten unberechtigt sei. Wird die Entscheidung der zweiten Instanz – wie hier – auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss aber auch diese im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden, um eine (für das Verfahrensergebnis) erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Darstellung zu bringen (RIS-Justiz RS0118709). Da der Kläger dies unterließ, war seine außerordentliche Revision bereits aus diesem Grund zurückzuweisen, ohne dass auf die Frage der Verjährung des behaupteten Anspruchs eingegangen werden muss.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E124668

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00016.19P.0305.000

Im RIS seit

18.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019

Dokumentnummer

JJT_20190305_OGH0002_0010OB00016_19P0000_000