Aus den Entscheidungsgründen:
Der Oberste Gerichtshof hatte sich zunächst mit der Frage zu befassen, ob sich die Entscheidungen der Vorinstanzen lediglich als solche im Kostenpunkt darstellen und daher die Anrufung der dritten Instanz gemäß § 528 ZPO - wie die klagende Partei meint - unzulässig wäre. Das Erstgericht hat gemäß § 391 Abs. 3 ZPO mit Teilurteil über die Klagsforderung entschieden und - nachdem diese Forderung letztlich durch den Obersten Gerichtshof mit 149.238 S als zu Recht bestehend erkannt wurde - entsprechend der Vorschrift des § 391 Abs. 3 letzter Satz ZPO die Verhandlung über die Gegenforderung fortgesetzt. Nachdem die Klägerin nach Bezahlung der rechtskräftig festgestellten Klagsforderung durch die beklagte Partei ihr Begehren "auf Kosten eingeschränkt hatte-", entschied es mit Endurteil, daß die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe.Der Oberste Gerichtshof hatte sich zunächst mit der Frage zu befassen, ob sich die Entscheidungen der Vorinstanzen lediglich als solche im Kostenpunkt darstellen und daher die Anrufung der dritten Instanz gemäß Paragraph 528, ZPO - wie die klagende Partei meint - unzulässig wäre. Das Erstgericht hat gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO mit Teilurteil über die Klagsforderung entschieden und - nachdem diese Forderung letztlich durch den Obersten Gerichtshof mit 149.238 S als zu Recht bestehend erkannt wurde - entsprechend der Vorschrift des Paragraph 391, Absatz 3, letzter Satz ZPO die Verhandlung über die Gegenforderung fortgesetzt. Nachdem die Klägerin nach Bezahlung der rechtskräftig festgestellten Klagsforderung durch die beklagte Partei ihr Begehren "auf Kosten eingeschränkt hatte-", entschied es mit Endurteil, daß die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe.
Bei der Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten nach rechtskräftiger Entscheidung über die Klagsforderung und deren Bezahlung durch die beklagte Partei entging ihr, daß die Frage der Berechtigung ihrer einredeweise geltend gemachten Gegenforderung Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens blieb. Das Erstgericht hat mit Endurteil über die Gegenforderung abgesprochen, diese Entscheidung wurde von der beklagten Partei - zutreffend mit Berufung - bekämpft. Über dieses Rechtsmittel, das die Frage des Bestandes und damit die der Aufrechenbarkeit der Gegenforderung zum Inhalt hatte, erkannte das Berufungsgericht - ebenfalls richtig - in Urteilsform. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes gegen diese Entscheidung ist daher zulässig.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß es sich bei der Geltendmachung der Gegenforderung durch die Beklagte um eine prozessuale Aufrechnungseinrede im Gegensatz zu einem allfälligen Einwand der privatrechtlich vollzogenen Aufrechnung handelt. Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Auffassung Faschings (Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen III, 584) nicht anzuschließen, wonach für die Entscheidung über die prozessuale Aufrechnungseinrede der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung über die mit Teilurteil vorweg entschiedene Klagsforderung maßgeblich sei. Diese Ansicht ist auch in der Lehre vereinzelt geblieben. In "Vorlesungen über die Praxis des Civilprozesses" (211 f.) führt Klein aus, daß gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten erst eintritt, wenn die durch Endurteil liquid gemachte Gegenforderung als fällige Forderung der durch Teilurteil dem Kläger zuerkannten fälligen Forderung zu einer Zeit gegenübertritt, wo letztere noch nicht berichtigt ist. Ebenso lehrt Neumann (Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen[4], 1118), daß die Wirkungen der Geltendmachung der Gegenforderung erst eintreten, sobald über letztere - nach dem Teilurteil - weiter verhandelt und über diese entschieden wurde. Diese Auffassungen werden auch von Melichar, Die Geltendmachung von Gegenforderungen im österreichischen Zivilprozeß- und Exekutionsrecht, JBl. 1946, 49 f., Petschek - Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, 261, Pollak, System des Österreichischen Zivilprozeßrechts[2], 20, Novak, Zur prozessualen Aufrechnungseinrede des österreichischen Rechts, JBl. 1951, 504 und Kropiunig, Die Form der Entscheidung über die Aufrechnungseinrede im Zivilprozeß, RZ 1959, 163 vertreten.Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß es sich bei der Geltendmachung der Gegenforderung durch die Beklagte um eine prozessuale Aufrechnungseinrede im Gegensatz zu einem allfälligen Einwand der privatrechtlich vollzogenen Aufrechnung handelt. Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Auffassung Faschings (Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen römisch drei, 584) nicht anzuschließen, wonach für die Entscheidung über die prozessuale Aufrechnungseinrede der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung über die mit Teilurteil vorweg entschiedene Klagsforderung maßgeblich sei. Diese Ansicht ist auch in der Lehre vereinzelt geblieben. In "Vorlesungen über die Praxis des Civilprozesses" (211 f.) führt Klein aus, daß gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten erst eintritt, wenn die durch Endurteil liquid gemachte Gegenforderung als fällige Forderung der durch Teilurteil dem Kläger zuerkannten fälligen Forderung zu einer Zeit gegenübertritt, wo letztere noch nicht berichtigt ist. Ebenso lehrt Neumann (Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen[4], 1118), daß die Wirkungen der Geltendmachung der Gegenforderung erst eintreten, sobald über letztere - nach dem Teilurteil - weiter verhandelt und über diese entschieden wurde. Diese Auffassungen werden auch von Melichar, Die Geltendmachung von Gegenforderungen im österreichischen Zivilprozeß- und Exekutionsrecht, JBl. 1946, 49 f., Petschek - Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, 261, Pollak, System des Österreichischen Zivilprozeßrechts[2], 20, Novak, Zur prozessualen Aufrechnungseinrede des österreichischen Rechts, JBl. 1951, 504 und Kropiunig, Die Form der Entscheidung über die Aufrechnungseinrede im Zivilprozeß, RZ 1959, 163 vertreten.
Die Lehre ist sich auch darüber einig, daß nicht mehr aufgerechnet werden kann, wenn zur Zeit der Erlassung des Endurteiles das Teilurteil schon (mit oder ohne Zwangsvollstreckung) erfüllt ist. Pollak vertritt die Auffassung, daß in einem solchen Fall das Endurteil das Teilurteil aufheben muß (§ 39 Z. 1 EO), während Neumann der Ansicht ist, der Beklagte könne, wenn die Gegenforderung als bestehend erkannt wird, auf Grund des Urteiles gemäß § 40 EO Einstellung der Exekution und nebst dem gemäß § 42 Z. 3 und 5 EO einstweilige Aufschiebung der Exekution begehren, allenfalls auch Einwendungen gegen die Exekution im Sinne des § 35 EO mittels Klage erheben. Sollte auf Grund des Teilurteiles gezahlt worden sein, werde im Endurteil der Kläger zu verurteilen sein, den erhaltenen Betrag nach Maßgabe der Höhe der festgestellten Gegenforderung zurückzuzahlen. Petschek - Stagel lehren, daß dann, wenn der Beklagte auf Grund des Teilurteiles mittlerweile freiwillig oder zufolge Exekution gezahlt hat und in dem die fortgesetzte Verhandlung abschließenden Endurteil der Einrede stattgegeben werde, der Beklagte eine "condictio" anstellen könne; schwebe zur Zeit der Rechtskraft des Endurteiles die Exekution auf Grund des Teilurteiles, so habe die Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs. 1 Z. 1 EO zu erfolgen. Nach Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht, 230, kann der im weiteren Urteil siegreiche Beklagte, wenn der Kläger schon die Vollstreckung des "Vorbehaltsurteiles" betreibt, mit Oppositionsklage (§ 35 EO) oder Oppositionsgesuch (§ 40 EO) die Einstellung der Exekution erwirken; komme er aber damit zu spät, so habe er einen Schadenersatz- oder Bereicherungsanspruch. Die Schwierigkeiten, die sich aus der Fällung eines Teilurteils ergeben und die - wie aufgezeigt - zu den verschiedensten Lösungsversuchen geführt haben, erkennt auch Fasching, der darauf hinweist, daß das ganze Verfahren nach einem über die Hauptforderung gefällten Teilurteil gemäß § 391 Abs. 3 ZPO eine "Anomalie im Rahmen des Zivilprozesses" ist, weil in einem solchen Fall der Hauptsachantrag bereits erledigt und lediglich als Eventualabwehrantrag des Beklagten zum ausschließlichen Gegenstand eines selbständigen Verfahrens wird.Die Lehre ist sich auch darüber einig, daß nicht mehr aufgerechnet werden kann, wenn zur Zeit der Erlassung des Endurteiles das Teilurteil schon (mit oder ohne Zwangsvollstreckung) erfüllt ist. Pollak vertritt die Auffassung, daß in einem solchen Fall das Endurteil das Teilurteil aufheben muß (Paragraph 39, Ziffer eins, EO), während Neumann der Ansicht ist, der Beklagte könne, wenn die Gegenforderung als bestehend erkannt wird, auf Grund des Urteiles gemäß Paragraph 40, EO Einstellung der Exekution und nebst dem gemäß Paragraph 42, Ziffer 3 und 5 EO einstweilige Aufschiebung der Exekution begehren, allenfalls auch Einwendungen gegen die Exekution im Sinne des Paragraph 35, EO mittels Klage erheben. Sollte auf Grund des Teilurteiles gezahlt worden sein, werde im Endurteil der Kläger zu verurteilen sein, den erhaltenen Betrag nach Maßgabe der Höhe der festgestellten Gegenforderung zurückzuzahlen. Petschek - Stagel lehren, daß dann, wenn der Beklagte auf Grund des Teilurteiles mittlerweile freiwillig oder zufolge Exekution gezahlt hat und in dem die fortgesetzte Verhandlung abschließenden Endurteil der Einrede stattgegeben werde, der Beklagte eine "condictio" anstellen könne; schwebe zur Zeit der Rechtskraft des Endurteiles die Exekution auf Grund des Teilurteiles, so habe die Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO zu erfolgen. Nach Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht, 230, kann der im weiteren Urteil siegreiche Beklagte, wenn der Kläger schon die Vollstreckung des "Vorbehaltsurteiles" betreibt, mit Oppositionsklage (Paragraph 35, EO) oder Oppositionsgesuch (Paragraph 40, EO) die Einstellung der Exekution erwirken; komme er aber damit zu spät, so habe er einen Schadenersatz- oder Bereicherungsanspruch. Die Schwierigkeiten, die sich aus der Fällung eines Teilurteils ergeben und die - wie aufgezeigt - zu den verschiedensten Lösungsversuchen geführt haben, erkennt auch Fasching, der darauf hinweist, daß das ganze Verfahren nach einem über die Hauptforderung gefällten Teilurteil gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO eine "Anomalie im Rahmen des Zivilprozesses" ist, weil in einem solchen Fall der Hauptsachantrag bereits erledigt und lediglich als Eventualabwehrantrag des Beklagten zum ausschließlichen Gegenstand eines selbständigen Verfahrens wird.
Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei auf Grund eines vollstreckbaren Rückstandsausweises eine Gegenforderung eingewendet, deren Fälligkeit und Aufrechenbarkeit mit der Behauptung bestritten wurde, daß Stundungen gewährt worden seien. Grundsätzlich kann der Bundesschatz gegen eine gegen ihn geltend gemachte Klagsforderung im Aufrechnungswege auch eine öffentlich-rechtliche Forderung des Bundesschatzes gegen eine Privatperson mit einer Forderung dieser Person aus einem Privatrechtstitel aufrechnen (SZ 17/58; SZ 26/54). Die beklagte Partei ist dem Befehl des ergangenen Teilurteiles, den der klagenden Partei zuerkannten Klagsbetrag zu bezahlen, nachgekommen, obwohl ihr verschiedene Möglichkeiten gegen eine allfällige Exekutionsführung der klagenden Partei auf Grund des Teilurteiles zu Gebote gestanden wären (siehe hiezu JBl. 1952, 347). Insbesondere wäre sie in der Lage gewesen, auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises gegen die klagende Partei unabhängig von dem gegenständlichen Verfahren vorzugehen. Wenn sie diese Forderung als Gegenforderung in der Annahme eingewendet hat, auf Grund der die Klagsforderung weit übersteigenden Gegenforderung jedes Kostenrisiko des Hauptprozesses auszuschließen, dann muß sie auch das mit einem solchen Vorgehen verbundene Kostenrisiko tragen, das dann fühlbar wird, wenn durch Zahlung der Klagsforderung eine Aufrechnung mit der Gegenforderung ausgeschlossen ist. Eine solche Möglichkeit bestand im konkreten Fall übrigens auch deshalb nicht, weil die Gegenforderung - wie die beklagte Partei zugeben mußte noch vor Schluß der fortgesetzten Verhandlung von der klagenden Partei berichtigt worden ist.
Dem Berufungsgericht ist schließlich auch darin zu folgen, daß im Endurteil die Aufrechnungseinrede, die unter den gegebenen Umständen als selbständiges Anspruchsverfolgungsmittel außer Betracht bleiben muß, jetzt aber auch nicht mehr dem Aufrechnungszweck dienen kann, abzuweisen war.