Aus der Begründung:
Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges, weil dem durch unzulässige Einwirkungen auf Gewässer beeinträchtigten Nachbarn unabhängig von der Möglichkeit, gemäß § 138 WRG die Wasserrechtsbehörde anzurufen aus dem Eigentum oder gleichgestellten Rechten fließenden Abwehransprüche nach § 364 f. ABGB zustehen (SZ 37/181; SZ 46/82 u. a.).Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges, weil dem durch unzulässige Einwirkungen auf Gewässer beeinträchtigten Nachbarn unabhängig von der Möglichkeit, gemäß Paragraph 138, WRG die Wasserrechtsbehörde anzurufen aus dem Eigentum oder gleichgestellten Rechten fließenden Abwehransprüche nach Paragraph 364, f. ABGB zustehen (SZ 37/181; SZ 46/82 u. a.).
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß nach der ausdrücklichen und demnach unzweifelhaften Bestimmung des § 364 Abs. 2 letzter Satz ABGB eine unmittelbare Zuleitung u. a. von Abwässern von einem Grundstück zum Nachbarn ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig ist. Deshalb findet auch die Beschränkung des Grundnachbarn einer genehmigten oder einer Bergwerksanlage auf Schadenersatzansprüche nach § 364a ABGB für diesen Fall nicht statt (Klang in Klang[2] II, 168, 177; Ehrenzweig, System[2] I/2, 132 f.; JBl. 1976, 655 u. a.). Dies gilt auch für die Überschreitung des genehmigten Maßes einer Anlage, weil in diesem Umfang der Überschreitung der nötige besondere Rechtstitel fehlt und eine eigenmächtige Neuerung vorliegt (Krzizek, Komm. z. Wasserrechtsgesetz, 124).Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß nach der ausdrücklichen und demnach unzweifelhaften Bestimmung des Paragraph 364, Absatz 2, letzter Satz ABGB eine unmittelbare Zuleitung u. a. von Abwässern von einem Grundstück zum Nachbarn ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig ist. Deshalb findet auch die Beschränkung des Grundnachbarn einer genehmigten oder einer Bergwerksanlage auf Schadenersatzansprüche nach Paragraph 364 a, ABGB für diesen Fall nicht statt (Klang in Klang[2] römisch zwei, 168, 177; Ehrenzweig, System[2] I/2, 132 f.; JBl. 1976, 655 u. a.). Dies gilt auch für die Überschreitung des genehmigten Maßes einer Anlage, weil in diesem Umfang der Überschreitung der nötige besondere Rechtstitel fehlt und eine eigenmächtige Neuerung vorliegt (Krzizek, Komm. z. Wasserrechtsgesetz, 124).
Entgegen der Meinung der Rekurswerberin kommt dieser nachbarrechtliche Schutz auch einem Fischereiberechtigten zugute, selbst wenn er nicht unmittelbar Nachbar des Grundstückes ist, von dem der unzulässige Eingriff ausgeht. Die Rechtsstellung des Fischereiberechtigten ist im Falle der hier behaupteten Verbindung des Fischereirechtes mit dem Eigentum an einer Liegenschaft die eines Grunddienstbarkeitsberechtigten (SZ 46/82 u. a.). Da solchen Berechtigten nach herrschender Rechtsansicht gleiche nachbarrechtliche Ansprüche wie dem Gründeigentümer zustehen (Klang a. a. O., 168; Ehrenzweig a. a. O., 131, Gschnitzer, Sachenrecht, 60), bestehen auch keine Bedenken, die Bestimmungen des § 364 Abs. 2 ABGB zugunsten des Fischereiberechtigten anzuwenden (JBL. 1966, 319). Nachbar im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist aber nicht bloß der angrenzende Grundbesitzer (Anrainer), sondern jeder, auf dessen Grundstück sich der Eingriff noch fühlbar macht, ohne Unterschied, wie groß die Entfernung ist und welche dritten Personen gehörige Grundstücke dazwischen liegen; die entfernten Nachbarn dürfen in der Wahrung ihrer Interessen nicht vom Gutdünken der dazwischenliegenden Gründeigentümer abhängig sein (Klang, Bemerkungen zu den sachenrechtlichen Bestimmungen der Zivilnovellen 1917, 32; Klan g in Klang[2] II, 169; Ehrenzweig a. a. O., 131; Gschnitzer a. a. O., 60; SZ 43/139 u. a.). Bei ihrer gegenteiligen Rechtsansicht verwechselt die Rekurswerberin die Begriffe der unmittelbaren Zuleitung und der unmittelbaren Nachbarschaft. Die erstere ist auch gegenüber einem mittelbaren Nachbarn möglich, weil für die Frage der Unmittelbarkeit der Zuleitung nur maßgebend ist, ob die Tätigkeit unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet ist oder ohne Zutun des Nachbarn nur zufällig eintritt (Klang a. a. O., 167; SZ 35/28 u. a.). Daß die Zuleitung auf entferntere Liegenschaften unter Mitbenützung eines Gewässers erfolgt, ist dann aber ohne Bedeutung.Entgegen der Meinung der Rekurswerberin kommt dieser nachbarrechtliche Schutz auch einem Fischereiberechtigten zugute, selbst wenn er nicht unmittelbar Nachbar des Grundstückes ist, von dem der unzulässige Eingriff ausgeht. Die Rechtsstellung des Fischereiberechtigten ist im Falle der hier behaupteten Verbindung des Fischereirechtes mit dem Eigentum an einer Liegenschaft die eines Grunddienstbarkeitsberechtigten (SZ 46/82 u. a.). Da solchen Berechtigten nach herrschender Rechtsansicht gleiche nachbarrechtliche Ansprüche wie dem Gründeigentümer zustehen (Klang a. a. O., 168; Ehrenzweig a. a. O., 131, Gschnitzer, Sachenrecht, 60), bestehen auch keine Bedenken, die Bestimmungen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zugunsten des Fischereiberechtigten anzuwenden (JBL. 1966, 319). Nachbar im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist aber nicht bloß der angrenzende Grundbesitzer (Anrainer), sondern jeder, auf dessen Grundstück sich der Eingriff noch fühlbar macht, ohne Unterschied, wie groß die Entfernung ist und welche dritten Personen gehörige Grundstücke dazwischen liegen; die entfernten Nachbarn dürfen in der Wahrung ihrer Interessen nicht vom Gutdünken der dazwischenliegenden Gründeigentümer abhängig sein (Klang, Bemerkungen zu den sachenrechtlichen Bestimmungen der Zivilnovellen 1917, 32; Klan g in Klang[2] römisch zwei, 169; Ehrenzweig a. a. O., 131; Gschnitzer a. a. O., 60; SZ 43/139 u. a.). Bei ihrer gegenteiligen Rechtsansicht verwechselt die Rekurswerberin die Begriffe der unmittelbaren Zuleitung und der unmittelbaren Nachbarschaft. Die erstere ist auch gegenüber einem mittelbaren Nachbarn möglich, weil für die Frage der Unmittelbarkeit der Zuleitung nur maßgebend ist, ob die Tätigkeit unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet ist oder ohne Zutun des Nachbarn nur zufällig eintritt (Klang a. a. O., 167; SZ 35/28 u. a.). Daß die Zuleitung auf entferntere Liegenschaften unter Mitbenützung eines Gewässers erfolgt, ist dann aber ohne Bedeutung.
Entgegen der Meinung der Rekurswerberin kommt demnach dem Umstand, daß das Fischereirecht des Klägers nicht am unmittelbaren Nachbargrundstück besteht, keine entscheidende Bedeutung zu. Dieses Ergebnis ist auch nicht etwa deshalb "unerträglich, weil der Fischereiberechtigte auch bei weiterer Entfernung vom Ort der Wassernutzung gleichsam obrigkeitliche Kontrollfunktionen hinsichtlich des konsenswidrigen Betriebes einer behördlich genehmigten Anlage oder sogar einer Bergwerksanlage ausüben könnte". Die Rekurswerberin übersieht bei dieser Argumentation neuerlich, daß das Gesetz ohne besonderen Rechtstitel die unmittelbare Zuleitung "unter allen Umständen" für unzulässig erklärt. Sie verkennt den grundsätzlichen Schutz des Eigentums und der ihm nachbarrechtlich gleichgestellten Rechte vor unmittelbaren Eingriffen, soweit für diese ein verwaltungsbehördlicher Rechtstitel fehlt.
Auch die Sondervorschriften des Wasserrechtes stehen dieser Beurteilung nicht entgegen. § 26 WRG regelt in Abs. 2 die Schadenshaftung ohne Verschulden für die Fälle eines - nach den Klagsbehauptungen hier fehlenden - rechtmäßigen Bestandes und Betriebes der Wasserbenutzungsanlage, Abs. 1 aber bei schuldhafter Schadenszufügung zwar die Schadenersatzpflicht, nicht jedoch den Untersagungsanspruch (vgl. Krzizek a. a. O.).Auch die Sondervorschriften des Wasserrechtes stehen dieser Beurteilung nicht entgegen. Paragraph 26, WRG regelt in Absatz 2, die Schadenshaftung ohne Verschulden für die Fälle eines - nach den Klagsbehauptungen hier fehlenden - rechtmäßigen Bestandes und Betriebes der Wasserbenutzungsanlage, Absatz eins, aber bei schuldhafter Schadenszufügung zwar die Schadenersatzpflicht, nicht jedoch den Untersagungsanspruch vergleiche Krzizek a. a. O.).