Entscheidungsgründe:
Der am 21. November 1952 geborene Kläger besuchte die Mittelschule, die er in der 8. Klasse verließ, weil er diese Klasse wiederholen hätte müssen. Ab 1972 verrichtete er verschiedene Aushilfsarbeiten; so besorgte er in der Mechanikerwerkstätte des Peter B gegen Bezahlung Botengänge. Peter B bot dem Kläger an, bei ihm als angelernte Kraft gegen ein Entgelt von S 7.000,-- monatlich netto zu arbeiten, doch lehnte der Kläger dieses Anbot ab, weil er bei Peter B ganztägig beschäftigt gewesen wäre, aber die Absicht hatte, die Externistenmatura abzulegen. Von Februar bis Juli 1973 leistete er den Grundwehrdienst beim Bundesheer; anschließend wurde er wiederholt zu Truppenübungen einberufen. Vom 27. Jänner bis 14. Juni 1976 bezog er Arbeitslosengeld in der Höhe von S 1.338,-- monatlich. In der Zeit vom 1. Juli 1976 bis 31. August 1976 war er bei den D E als
Tagesaushelfer beschäftigt. Von Juli 1976 bis Juni 1977 bezog der Kläger ein Einkommen von S 30.732,--.
Am 22. Juni 1977 wurde der Kläger im Rahmen einer Truppenübung des Bundesheeres auf dem Truppenübungsplatz F durch einen Schuß im Bereich der rechten Hand und des rechten Unterarmes schwer verletzt. Aufgrund eines im Verfahren 9 Cg 516/77 des Landesgerichtes G abgeschlossenen Vergleichs vom 14. September 1978 steht fest, daß die beklagte Partei dem Kläger für alle in Zukunft aus dem Unfall vom 22. Juni 1977 resultierenden Schäden ersatzpflichtig ist; jene Beträge, die von der beklagten Partei nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes an den Kläger geleistet werden, haben in Abzug zu kommen. Mit dem Vergleich wurden auch die Ansprüche auf Verdienstentgang bis 31. August 1977 und das damals gestellte Schmerzengeldbegehren befriedigt. Nach dem Unfall arbeitete der Kläger vom 1. Juli 1978 bis 29. August 1978 und vom 1. Juli bis 30. August 1979 als Portieraushilfe bei den D E und verdiente dabei jeweils etwa S 20.000,--
netto. Im Herbst 1978 ging er mit Maria H eine Lebensgemeinschaft ein, aus der ein am 19. Oktober 1980 geborenes Kind hervorgegangen ist. Schon vor dem Unfall hatte der Vater der Maria H, der Sägewerker Martin H, dem Kläger angeboten, bei ihm als Sägearbeiter zu arbeiten; der Kläger hätte dann ein Einkommen von S 9.000,-- 14x jährlich erzielt, doch hat er dieses Anbot nicht angenommen. Er betätigte sich ab 1978 als Maler und Schriftsteller, bezog jedoch aus dieser Tätigkeit keine Einkünfte. Von Oktober 1980 bis Mitte 1981 versorgte er den Haushalt in Wien, während seine Lebensgefährtin Maria H studierte. Ab Mitte 1981 arbeitete er bei einem Altwarenhändler in WIEN und verdiente monatlich etwa S 2.000,--.
Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes G vom 8. März 1979 wurde die vom Kläger durch den Unfall vom 22. Juni 1977 erlittene Beschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des Heeresversorgungsgesetzes anerkannt und ihm eine Beschädigtenrente zuerkannt. Dabei wurde von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 50 % ausgegangen. Die Beschädigtenrente betrug ab 1. Juni 1977 S 1.316,--, ab 1. Jänner 1978 S 1.407,-- und ab 1. Jänner 1979 S 1.499,-- monatlich. Das Ausmaß der Rente beruht im Hinblick auf die vom Kläger aus vorangegangenen Berufstätigkeiten erzielten Einkünfte auf der Mindestbemessungsgrundlage. Mit Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Soziale Verwaltung vom 13. Oktober 1981 wurde die Beschädigtenrente ab 1. Jänner 1982 auf S 1.109,-- monatlich herabgesetzt, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit nur mehr mit 40 % angenommen wurde. Ab Mai 1982 gelangte eine Beschädigtenrente von S 2.218,-- zur Auszahlung. Der Kläger begehrt, gestützt auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes an Verdienstentgang für die Zeit vom 1. Februar 1979 bis 30. Oktober 1979 den Betrag von S 46.809,-- und ab 1. November 1979 eine monatliche Rente im Betrag von S 5.201,--. Ohne den Unfall und die dadurch bedingten Verletzungen hätte er einen monatlichen Verdienst von S 6.700,-- erzielen können, so daß ihm der Unterschiedsbetrag abzüglich der Rente nach dem Heeresversorgungsgesetz als Schadenersatz gebühre.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Ein Beweis dafür, daß der Kläger tatsächlich monatlich S 6.700,-- hätte verdienen können, sei nicht zu erbringen. Auch vor dem Unfall sei der Kläger jeweils nur aushilfsweise und sporadisch in verschiedenen Beschäftigungen tätig gewesen. Er sei nicht gewillt, den behaupteten Verdienstentgang durch Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung zu reduzieren; insbesondere sei er der Aufforderung des Arbeitsamtes zu einer Aussprache zum Zwecke der Vermittlung einer Arbeit nicht nachgekommen. Es wäre möglich gewesen, die beruflichen Verwendungsmöglichkeiten des Klägers im Rahmen eines Rehabilitationsteams festzustellen und eine Einschulung bzw. Um- oder Nachschulung durchzuführen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte fest: Der Kläger sei im April 1979 vom Arbeitsamt G zur Besprechung über eine Rehabilitation eingeladen worden, sei dieser Einladung aber nicht nachgekommen. Am 18. Jänner 1982 habe er beim Arbeitsamt für berufliche Rehabilitation in WIEN vorgesprochen. Dort sei ihm die Tätigkeit in einem Büro vorgeschlagen worden, doch habe der Kläger dies abgelehnt und erklärt, er wolle die Matura machen und ein Kunststudium ergreifen, das finanziert werden solle. Das Arbeitsamt für berufliche Rehabilitation hätte damals dem Kläger geeignete Stellen anbieten können, die ihm ein monatliches Einkommen zwischen S 5.500,-- und S 7.000,-- netto erbracht hätten. Der Kläger habe sich uneinsichtig gezeigt und erklärt, er wolle nur eine Berufsausbildung finanziert erhalten, aber keinen Beruf tatsächlich ergreifen. Zu einer weiteren Besprechung, bei der für den Fall des Klägers ein Team gebildet werden sollte, sei der Kläger nicht mehr erschienen. Im Verfahren 9 Cg 516/74 des Landesgerichtes G habe der dort beigezogene Gutachter Prim.Dr. Edgar I die vom Kläger beim Unfall erlittenen Verletzungen festgehalten. Bei der im Zuge dieses Rechtsstreits vorgenommenen Untersuchung durch denselben Gutachter hätte sich keine Änderung gegenüber der Erstuntersuchung ergeben. Die Röntgenaufnahmen ließen erkennen, daß die abgezeichneten Bereiche völlig ident seien, eine Verschlechterung des Zustandes sei nicht erweislich. Vom neurologischen Standpunkt aus bestehe beim Kläger nur ein geringer Ausfall an Hautsensibilität im Zusammenhang der Verletzung am rechten Unterarm und eine geringe, durch die Bewegungseinschränkung der rechten Hand bedingte Verschmächtigung von Hand- und Unterarmmuskeln. In diesem so gegebenen Funktionsrahmen bestehe eine gute Kraft- und Bewegungstüchtigkeit. Der Kläger sei in psychischer Hinsicht als leistungsfähige, kompetente und intelligente Persönlichkeit mit sehr guter Auffassungsgabe, logischem Denkvermögen, klarem Gesprächsduktus, einfühlbaren Reaktionen und angepaßtem Verhalten anzusehen. Bei ihm lägen keine krankhaften psychischen Symptome im Sinne einer Psychose oder Psychopathie, auch nicht im Sinne echter Paranoia oder querulatorischer Entwicklungen vor. Sein Verhaltensbild sei nicht psychopathalogischer, sondern weltanschaulicher Art und von seiner Persönlichkeitsstruktur und ihrer individuellen Entwicklung her bestimmt. Aus psychiatrischer Sicht seien, durch den Unfall vom 22. Juni 1974 keine Dauerfolgen eingetreten, die auf die Erwerbsfähigkeit Auswirkungen zeitigten. Zeichen einer Depression oder Minderwertigkeitsgefühle im Sinne einer krankheitswertigen Neurose seien nicht vorhanden; auch Konzentrationsschwächen lägen nicht vor. Hätte der Kläger den Unfall nicht erlitten, so hätte er als Vertragsbediensteter im öffentlichen Dienst einer Gebietskörperschaft ab 1. Februar 1979 monatlich rund S 5.200,--, ab 1. Jänner 1982 monatlich rund S 6.200,-- verdienen können. Als Mitarbeiter einer Sozialversicherungsanstalt oder als kaufmännischer Angestellter im Geld- und Kreditwesen hätte sein Einkommen ab 1. Februar 1978 monatlich netto S 6.500,-- betragen. Aufgrund der Fähigkeiten des Klägers wäre es ihm nach dem Unfall möglich gewesen, eine Tätigkeit auszuüben, die ihm ab 1. Februar 1979 ein monatliches Nettoeinkommen von S 5.260,-- und ab 1. Jänner 1980 ein solches von monatlich S 5.400,-- verschafft hätte; diesen Ziffern lägen die Kollektivvertragslöhne zugrunde, wogegen die Istlöhne um ca. 30 % höher seien. Dem Kläger sei spätestens 1972 klar geworden, daß die Beendigung des normalen Schulwegs mit der Matura nicht möglich sein werde. Ungeachtet dessen sei er weitere fünf Jahre bis zum Unfall keinem regulären Erwerb nachgegangen, sondern habe sich jeweils nur mit vorübergehenden und einige Monate dauernden Aushilfstätigkeiten begnügt. In dieser Form des Erwerbes sei durch den Unfall keine Änderung eingetreten. In den Jahren 1978 und 1979 habe der Kläger, wie auch im Jahr vor dem Unfall, als Portiergehilfe bei den D E gearbeitetDas Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte fest: Der Kläger sei im April 1979 vom Arbeitsamt G zur Besprechung über eine Rehabilitation eingeladen worden, sei dieser Einladung aber nicht nachgekommen. Am 18. Jänner 1982 habe er beim Arbeitsamt für berufliche Rehabilitation in WIEN vorgesprochen. Dort sei ihm die Tätigkeit in einem Büro vorgeschlagen worden, doch habe der Kläger dies abgelehnt und erklärt, er wolle die Matura machen und ein Kunststudium ergreifen, das finanziert werden solle. Das Arbeitsamt für berufliche Rehabilitation hätte damals dem Kläger geeignete Stellen anbieten können, die ihm ein monatliches Einkommen zwischen S 5.500,-- und S 7.000,-- netto erbracht hätten. Der Kläger habe sich uneinsichtig gezeigt und erklärt, er wolle nur eine Berufsausbildung finanziert erhalten, aber keinen Beruf tatsächlich ergreifen. Zu einer weiteren Besprechung, bei der für den Fall des Klägers ein Team gebildet werden sollte, sei der Kläger nicht mehr erschienen. Im Verfahren 9 Cg 516/74 des Landesgerichtes G habe der dort beigezogene Gutachter Prim.Dr. Edgar römisch eins die vom Kläger beim Unfall erlittenen Verletzungen festgehalten. Bei der im Zuge dieses Rechtsstreits vorgenommenen Untersuchung durch denselben Gutachter hätte sich keine Änderung gegenüber der Erstuntersuchung ergeben. Die Röntgenaufnahmen ließen erkennen, daß die abgezeichneten Bereiche völlig ident seien, eine Verschlechterung des Zustandes sei nicht erweislich. Vom neurologischen Standpunkt aus bestehe beim Kläger nur ein geringer Ausfall an Hautsensibilität im Zusammenhang der Verletzung am rechten Unterarm und eine geringe, durch die Bewegungseinschränkung der rechten Hand bedingte Verschmächtigung von Hand- und Unterarmmuskeln. In diesem so gegebenen Funktionsrahmen bestehe eine gute Kraft- und Bewegungstüchtigkeit. Der Kläger sei in psychischer Hinsicht als leistungsfähige, kompetente und intelligente Persönlichkeit mit sehr guter Auffassungsgabe, logischem Denkvermögen, klarem Gesprächsduktus, einfühlbaren Reaktionen und angepaßtem Verhalten anzusehen. Bei ihm lägen keine krankhaften psychischen Symptome im Sinne einer Psychose oder Psychopathie, auch nicht im Sinne echter Paranoia oder querulatorischer Entwicklungen vor. Sein Verhaltensbild sei nicht psychopathalogischer, sondern weltanschaulicher Art und von seiner Persönlichkeitsstruktur und ihrer individuellen Entwicklung her bestimmt. Aus psychiatrischer Sicht seien, durch den Unfall vom 22. Juni 1974 keine Dauerfolgen eingetreten, die auf die Erwerbsfähigkeit Auswirkungen zeitigten. Zeichen einer Depression oder Minderwertigkeitsgefühle im Sinne einer krankheitswertigen Neurose seien nicht vorhanden; auch Konzentrationsschwächen lägen nicht vor. Hätte der Kläger den Unfall nicht erlitten, so hätte er als Vertragsbediensteter im öffentlichen Dienst einer Gebietskörperschaft ab 1. Februar 1979 monatlich rund S 5.200,--, ab 1. Jänner 1982 monatlich rund S 6.200,-- verdienen können. Als Mitarbeiter einer Sozialversicherungsanstalt oder als kaufmännischer Angestellter im Geld- und Kreditwesen hätte sein Einkommen ab 1. Februar 1978 monatlich netto S 6.500,-- betragen. Aufgrund der Fähigkeiten des Klägers wäre es ihm nach dem Unfall möglich gewesen, eine Tätigkeit auszuüben, die ihm ab 1. Februar 1979 ein monatliches Nettoeinkommen von S 5.260,-- und ab 1. Jänner 1980 ein solches von monatlich S 5.400,-- verschafft hätte; diesen Ziffern lägen die Kollektivvertragslöhne zugrunde, wogegen die Istlöhne um ca. 30 % höher seien. Dem Kläger sei spätestens 1972 klar geworden, daß die Beendigung des normalen Schulwegs mit der Matura nicht möglich sein werde. Ungeachtet dessen sei er weitere fünf Jahre bis zum Unfall keinem regulären Erwerb nachgegangen, sondern habe sich jeweils nur mit vorübergehenden und einige Monate dauernden Aushilfstätigkeiten begnügt. In dieser Form des Erwerbes sei durch den Unfall keine Änderung eingetreten. In den Jahren 1978 und 1979 habe der Kläger, wie auch im Jahr vor dem Unfall, als Portiergehilfe bei den D E gearbeitet
und dabei jeweils S 20.000,-- netto verdient. Auch derzeit übe er eine aushilfsweise Tätigkeit aus, die ihm nach eigenen Angaben ein Jahreseinkommen von etwa S 24.000,-- erbringe. Unter Hinzurechnung der von ihm bezogenen Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz verfüge er daher, gemessen am tatsächlichen Einkommen vor dem Unfall, derzeit über ein Einkommen in zumindest gleicher Höhe, so daß ein Einkommensverlust nicht gegeben sei. Der Anspruch auf Verdienstentgang lasse sich auch nicht damit begründen, daß angenommen werden müßte, der Kläger hätte künftighin Erwerb gesucht und gefunden. Der Kläger habe ihm angebotene Möglichkeiten zur Rehabilitation und Umschulung ohne Grund ausgeschlagen. Hätte er diese Gelegenheiten wahrgenommen, so hätte er unter Anrechnung seiner Beschädigtenrente jene Beträge erzielen können, die er selbst als Grundlage für sein Schadenersatzbegehren heranziehe. Einkommensmöglichkeiten bei den Dienstgebern Peter B und Martin H habe er nicht ernsthaft ins Auge gefaßt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Es treffe zu, daß dem Kläger von der Arbeitsmarktverwaltung ein konkreter Arbeitsplatz nicht angeboten worden sei, doch sei dies allein auf die negative Einstellung des Klägers zurückzuführen, der Einladungen zu konkreteren Gesprächen über Beschäftigungs- bzw. Umschulungsmöglichkeiten nicht Folge geleistet habe. Der Kläger habe sich auch nicht selbst um eine Arbeitsstelle bemüht. Gemäß § 1325 ABGB gebühre zwar einer Person, die als Folge eines Unfalls erwerbsunfähig werde, Schadenersatz wegen Verdienstentgangs auch dann, wenn sie zur Zeit des schädigenden Ereignisses noch nicht im Erwerbsleben gestanden sei, sofern nur angenommen werden könne, daß sie künftig einen Erwerb gesucht und gefunden hätte. Der Verletzte sei allerdings verpflichtet, den Schaden durch Aufnahme einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit zu mindern. Eine Verletzung dieser Schadensminderungspflicht falle dem Kläger zur Last, weil ihm vom Arbeitsamt konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten hätten vermittelt werden können, wozu es nur deshalb nicht gekommen sei, weil der Kläger den näheren Kontakt mit dem Arbeitsamt unterlassen habe. Ein Begehren auf Zuspruch einer abstrakten Rente sei im Verfahren vor dem Erstgericht nicht erhoben worden.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Es treffe zu, daß dem Kläger von der Arbeitsmarktverwaltung ein konkreter Arbeitsplatz nicht angeboten worden sei, doch sei dies allein auf die negative Einstellung des Klägers zurückzuführen, der Einladungen zu konkreteren Gesprächen über Beschäftigungs- bzw. Umschulungsmöglichkeiten nicht Folge geleistet habe. Der Kläger habe sich auch nicht selbst um eine Arbeitsstelle bemüht. Gemäß Paragraph 1325, ABGB gebühre zwar einer Person, die als Folge eines Unfalls erwerbsunfähig werde, Schadenersatz wegen Verdienstentgangs auch dann, wenn sie zur Zeit des schädigenden Ereignisses noch nicht im Erwerbsleben gestanden sei, sofern nur angenommen werden könne, daß sie künftig einen Erwerb gesucht und gefunden hätte. Der Verletzte sei allerdings verpflichtet, den Schaden durch Aufnahme einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit zu mindern. Eine Verletzung dieser Schadensminderungspflicht falle dem Kläger zur Last, weil ihm vom Arbeitsamt konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten hätten vermittelt werden können, wozu es nur deshalb nicht gekommen sei, weil der Kläger den näheren Kontakt mit dem Arbeitsamt unterlassen habe. Ein Begehren auf Zuspruch einer abstrakten Rente sei im Verfahren vor dem Erstgericht nicht erhoben worden.