Begründung:
Am 8. 9. 2004 beantragten die anwaltlich vertretenen Kinder des Revisionsrekurswerbers, ihren Geldunterhalt zu erhöhen, und zwar auf monatlich je 600 EUR ab 1. 9. 2004 für Artur (vorheriger Unterhalt 580 EUR), Cyrill (vorheriger Unterhalt 510 EUR) und Ginevra (vorheriger Unterhalt 510 EUR) sowie auf monatlich 424,20 EUR ab 1. 9. 2004 für Viola (vorheriger Unterhalt 330 EUR). Dieser Antrag (ON 13) enthält auch folgende Wendung:
„Unter Anrechnung der Familienbeihilfe errechnet sich der monatliche Unterhalt für die ersten drei Genannten mit je 600 EUR und für die mj Viola ... mit 424,20 EUR. Diese Unterhaltsbeträge liegen unter dem vereinbarten Unterhalt (gesetzlicher abzüglich eines Prozentpunktes). Auf diese wird daher die Anhebung des Unterhalts beantragt."
Das Erstgericht gab den Erhöhungsbegehren aller Kinder zur Gänze statt. Es hatte nach der „Prozentsatzmethode" unter Anrechnung des Kinderabsetzbetrags und eines Teils der Familienbeihilfe Unterhaltsbeträge von monatlich je 611,45 EUR für die drei älteren Kinder und von 431,61 EUR für das jüngste Kind errechnet. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Diesen Ausspruch änderte es mit dem Beschluss vom 7. 6. 2005 dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs „zur Frage des Umfanges der amtswegigen Wahrnehmung über die in § 55 Abs 3 AußStrG aufgezählten Mängel hinaus" mangle. Im angefochtenen Beschluss hatte das Rekursgericht u. a. ausgeführt:Das Erstgericht gab den Erhöhungsbegehren aller Kinder zur Gänze statt. Es hatte nach der „Prozentsatzmethode" unter Anrechnung des Kinderabsetzbetrags und eines Teils der Familienbeihilfe Unterhaltsbeträge von monatlich je 611,45 EUR für die drei älteren Kinder und von 431,61 EUR für das jüngste Kind errechnet. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Diesen Ausspruch änderte es mit dem Beschluss vom 7. 6. 2005 dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs „zur Frage des Umfanges der amtswegigen Wahrnehmung über die in Paragraph 55, Absatz 3, AußStrG aufgezählten Mängel hinaus" mangle. Im angefochtenen Beschluss hatte das Rekursgericht u. a. ausgeführt:
„Bei der Ermittlung der Prozentsätze ist dem Erstgericht insofern ein Versehen unterlaufen, als es offenbar übersehen hat, dass die Kindesvertretung im Unterhaltserhöhungsantrag deutlich nur die Anhebung der Unterhaltsbeträge auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch minus einem Prozentpunkt begehrt. Das Erstgericht hat durch Nichtberücksichtigung des Abzuges von jeweils einem Prozentpunkt zwar gegen die auch im außerstreitigen Verfahren anwendbare Bestimmung des § 405 ZPO verstoßen, in dem es mehr (einen höheren Prozentsatz) zugesprochen hat, als begehrt war. Nach ständiger Rechtsprechung bildet aber ein Verstoß gegen die genannte Bestimmung keine Nichtigkeit, sondern stellt einen Verfahrensmangel dar. Einem solchen kann das Rechtsmittelgericht nur aufgrund einer Mängelrüge Beachtung schenken, eine derartige Rüge ist aber dem gesamten Rekursvorbringen nicht zu entnehmen, weshalb es bei der vom Erstgericht vorgenommenen Unterhaltsbemessung zu verbleiben hat."„Bei der Ermittlung der Prozentsätze ist dem Erstgericht insofern ein Versehen unterlaufen, als es offenbar übersehen hat, dass die Kindesvertretung im Unterhaltserhöhungsantrag deutlich nur die Anhebung der Unterhaltsbeträge auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch minus einem Prozentpunkt begehrt. Das Erstgericht hat durch Nichtberücksichtigung des Abzuges von jeweils einem Prozentpunkt zwar gegen die auch im außerstreitigen Verfahren anwendbare Bestimmung des Paragraph 405, ZPO verstoßen, in dem es mehr (einen höheren Prozentsatz) zugesprochen hat, als begehrt war. Nach ständiger Rechtsprechung bildet aber ein Verstoß gegen die genannte Bestimmung keine Nichtigkeit, sondern stellt einen Verfahrensmangel dar. Einem solchen kann das Rechtsmittelgericht nur aufgrund einer Mängelrüge Beachtung schenken, eine derartige Rüge ist aber dem gesamten Rekursvorbringen nicht zu entnehmen, weshalb es bei der vom Erstgericht vorgenommenen Unterhaltsbemessung zu verbleiben hat."