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Entscheidung 1 Ob 160/17m×

Entscheidung 1 Ob 160/17m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob160/17m

Entscheidungsdatum

27.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Steger als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin B***** M*****, vertreten durch Mag. Sigrun Teufer-Peyrl, MMag. Christian Hennerbichler und Mag. Michael Hennerbichler, Rechtsanwälte in Freistadt, gegen den Antragsgegner R***** M*****, vertreten durch Dr. Renate Garantini, Rechtsanwältin in Linz, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. Juli 2017, GZ 15 R 268/17p-24, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Freistadt vom 3. Mai 2017, GZ 1 Fam 46/16y-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs, der kein einziges Judikatur- oder Literaturzitat oder die Angabe einer konkreten Gesetzesbestimmung enthält, geht mit seinen Rechtsausführungen teilweise nicht von dem von den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalt aus. Insoweit ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Gleiches gilt für den Vorwurf einer unrichtigen Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Dieser ist im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof, der auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz ist (RIS-Justiz RS0007236), unbeachtlich.

2. Schwer verständlich ist der Vorwurf, die Vorinstanzen hätten „entsprechende Feststellungen“ zur Wohnsituation der Antragstellerin unterlassen. Welche weitergehenden Feststellungen sich der Revisionsrekurswerber erwartet, wird nicht erklärt. Festgestellt wurde, dass die Antragstellerin nach ihrem Auszug aus der Ehewohnung nun im Wohnungseigentumsobjekt ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter, die „zwischenzeitlich“ ausgezogen sind, wohnt. Dass es sich dabei um eine dauerhafte und rechtlich abgesicherte Wohnmöglichkeit handelt, behauptet auch der Antragsgegner nicht.

3. Soweit er unter Hinweis auf seine Kleintierzucht (ca 40 bis 50 Hühner und Hasen), die auf der Liegenschaft mit der Ehewohnung – nach den Feststellungen des Erstgerichts als Hobby – ausgeübt wird, sowie auf die im Keller des Wohnhauses, in dem sich die Ehewohnung befindet, aufgestellten Holzbearbeitungsmaschinen verweist, hat das Rekursgericht das von ihm in diesem Zusammenhang behauptete überwiegende Wohnbedürfnis mit dem Argument verneint, dass sowohl eine Kleintierzucht als auch eine Holzwerkstätte auf gemieteten Flächen geführt werden könnten und dass es sich dabei jeweils nur um Hobbys des Antragsgegners handle. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des – allenfalls überwiegenden – Wohnbedürfnisses eines der beiden geschiedenen Ehegatten vermag der Revisionsrekurswerber nicht aufzuzeigen.

4. Dazu kommt, dass der Antragsgegner stets betont hat, er beanspruche zwar das Alleineigentum an der ehelichen (Eigentums-)Wohnung, könne aber maximal eine Ausgleichszahlung von 50.000 EUR aufbringen. Wenn das Rekursgericht – unter der Annahme eines weitgehend gleich großen Wohnbedürfnisses – eine Ausgleichszahlung in dieser Höhe als unzureichend angesehen und die Wohnung der Antragstellerin unter Auferlegung einer Ausgleichszahlung von 80.000 EUR zuerkannt hat, ist nicht zu erkennen, inwieweit darin die unrichtige Lösung einer im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage liegen sollte.

5. Unverständlich sind schließlich die Revisionsrekursausführungen zum (anteiligen?) Wert der Ehewohnung, den das Erstgericht mit 191.200 EUR festgestellt hat. Welchen Wert das weitere Wohnungseigentumsobjekt auf dieser Liegenschaft hat, ist für die Aufteilungsentscheidung ohne jede Bedeutung. Auch die vom Rechtsmittelwerber behauptete Feststellung über einen Wert der gesamten Liegenschaft existiert nicht. Ebenso wenig lässt sich den Feststellungen entnehmen, dass die festgestellte Darlehensschuld auch das weitere Wohnungseigentumsobjekt belastet. Schließlich wurde die Antragstellerin ohnehin zur alleinigen Rückzahlung der offenen Kreditverbindlichkeiten verpflichtet.

6. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Schlagworte

Familienrecht

Textnummer

E119605

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00160.17M.0927.000

Im RIS seit

24.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Dokumentnummer

JJT_20170927_OGH0002_0010OB00160_17M0000_000