Über die gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz vom Kläger erhobene außerordentliche Revision kann noch nicht abgesprochen werden, weil das Berufungsgericht den gemäß § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO erforderlichen (Bewertungs-)Ausspruch unterlassen hat. Nach dieser Gesetzesstelle hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie im vorliegenden Fall, in dem der Kläger die Vornahme von Handlungen begehrt - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht. Aus dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz im Sinne des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, kann zwar geschlossen werden, daß der Entscheidungsgegenstand seiner Meinung nach S 50.000,-- übersteige, wie der Oberste Gerichtshof jedoch schon zur Rechtslage vor der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 ausgesprochen hat (8 Ob 196/83 u.a.; vgl auch RZ 1984/87), ersetzt der Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 3 (früher § 500 Abs. 3) ZPO den nach § 500 Abs. 2 Z 1 (früher § 500 Abs. 2 Z 2 und 3) ZPO erforderlichen Ausspruch schon deshalb nicht, weil er überhaupt nur dann zu erfolgen hat, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes (d.i. der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat) S 50.000,-- übersteigt, und weil gegen die Aussprüche gemäß § 500 Abs. 2 Z 1 und 2 ZPO kein Rechtsmittel stattfindet (§ 500 Abs. 4 erster Satz ZPO), sodaß das Revisionsgericht an Bewertungsaussprüche des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist.Über die gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz vom Kläger erhobene außerordentliche Revision kann noch nicht abgesprochen werden, weil das Berufungsgericht den gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO erforderlichen (Bewertungs-)Ausspruch unterlassen hat. Nach dieser Gesetzesstelle hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie im vorliegenden Fall, in dem der Kläger die Vornahme von Handlungen begehrt - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht. Aus dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, kann zwar geschlossen werden, daß der Entscheidungsgegenstand seiner Meinung nach S 50.000,-- übersteige, wie der Oberste Gerichtshof jedoch schon zur Rechtslage vor der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 ausgesprochen hat (8 Ob 196/83 u.a.; vergleiche auch RZ 1984/87), ersetzt der Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, (früher Paragraph 500, Absatz 3,) ZPO den nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, (früher Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2 und 3) ZPO erforderlichen Ausspruch schon deshalb nicht, weil er überhaupt nur dann zu erfolgen hat, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes (d.i. der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat) S 50.000,-- übersteigt, und weil gegen die Aussprüche gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO kein Rechtsmittel stattfindet (Paragraph 500, Absatz 4, erster Satz ZPO), sodaß das Revisionsgericht an Bewertungsaussprüche des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist.
Das Oberlandesgericht Wien wird deshalb sein Urteil durch die genannten Aussprüche zu ergänzen haben.