Die Revision des Klägers ist unzulässig.
Nach den Feststellungen beantragte der Kläger im Jahre 1997, dass ihm die beklagte Partei für seine beiden Häuser zwecks Führens eines Gaststätten- und Beherbergungsbetriebs Wasser aus deren Versorgungsnetz unter Zugrundelegung der AVB-Wasser, die ihm bekannt seien und welche er anerkenne, zur Verfügung stelle. In dem von seinem Architekten vorgefertigten Plan war vorgesehen, die beiden bestehenden (getrennten) Wasseranschlüsse für die beiden Häuser stillzulegen und einen einzigen neuen Wasseranschluss für diese Objekte herzustellen. Er erteilte der beklagten Partei auch einen dem entsprechenden Auftrag. Die AVB-Wasser sehen konkrete Tarife für die Versorgung mit Trinkwasser vor.
Soweit die Vorinstanzen diese Vorgänge im Jahre 1997 dahin würdigten, dass der Kläger mit seinem Antrag bekundet habe, er wolle im Wege des Anschlusses einer neuen Leitung und der gleichzeitigen Demontage der beiden alten Leitungen ohne Rücksichtnahme auf seine bestehenden Bezugsrechte einen neuen Wasserbezugsvertrag eingehen, dem die AVB-Wasser zugrundeliegen sollten, ist diese Auslegung der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung nicht zu beanstanden. Den Vorinstanzen ist jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen, etwa weil die Auslegungsgrundsätze krass verkannt worden seien oder ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt worden sei (vgl 1 Ob 31/00s uva). Die Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB wurden ebenso berücksichtigt, wie auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs (vgl SZ 68/64) Bedacht genommen wurde. Bedenkt man nämlich, dass seit der Einräumung des Wasserbezugsrechts im Jahre 1878 im Bereich der Wasserversorgung verschiedenste Modernisierungen erfolgten, insbesondere die Trinkwasserqualität sichergestellt wurde, und zieht man den Wunsch des Klägers in Betracht, die beiden ursprünglichen Zuleitungen zu vereinigen, obwohl nur für den Wasseranschluss eines Hauses ein begünstigter Wasserbezug bestand, dann durfte die beklagte Partei mit Recht davon ausgehen, dass auch der Kläger einen völlig neuen Wasserbezugsvertrag abzuschließen gedachte. Es ist nicht anzunehmen, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen werden, weshalb sie über den Anlassfall hinaus nicht bedeutsam sind und somit die Revision nur wegen der Auslegungsfrage nicht zulässig ist (MietSlg 49.678 uva). Wurde im Wege des 1997 zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrags eine die Vereinbarung aus 1878 abändernde Vertragslage geschaffen, dann ist es völlig bedeutungslos, ob die 1878 eingeräumten Rechte als Dienstbarkeit, Reallast oder bloß als obligatorische Verpflichtung - in welcher Form auch immer - zu verstehen seien. Insoweit sind die Ausführungen in der Revision also unbeachtlich.Soweit die Vorinstanzen diese Vorgänge im Jahre 1997 dahin würdigten, dass der Kläger mit seinem Antrag bekundet habe, er wolle im Wege des Anschlusses einer neuen Leitung und der gleichzeitigen Demontage der beiden alten Leitungen ohne Rücksichtnahme auf seine bestehenden Bezugsrechte einen neuen Wasserbezugsvertrag eingehen, dem die AVB-Wasser zugrundeliegen sollten, ist diese Auslegung der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung nicht zu beanstanden. Den Vorinstanzen ist jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen, etwa weil die Auslegungsgrundsätze krass verkannt worden seien oder ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt worden sei vergleiche 1 Ob 31/00s uva). Die Auslegungsregeln der Paragraphen 914 und 915 ABGB wurden ebenso berücksichtigt, wie auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs vergleiche SZ 68/64) Bedacht genommen wurde. Bedenkt man nämlich, dass seit der Einräumung des Wasserbezugsrechts im Jahre 1878 im Bereich der Wasserversorgung verschiedenste Modernisierungen erfolgten, insbesondere die Trinkwasserqualität sichergestellt wurde, und zieht man den Wunsch des Klägers in Betracht, die beiden ursprünglichen Zuleitungen zu vereinigen, obwohl nur für den Wasseranschluss eines Hauses ein begünstigter Wasserbezug bestand, dann durfte die beklagte Partei mit Recht davon ausgehen, dass auch der Kläger einen völlig neuen Wasserbezugsvertrag abzuschließen gedachte. Es ist nicht anzunehmen, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen werden, weshalb sie über den Anlassfall hinaus nicht bedeutsam sind und somit die Revision nur wegen der Auslegungsfrage nicht zulässig ist (MietSlg 49.678 uva). Wurde im Wege des 1997 zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrags eine die Vereinbarung aus 1878 abändernde Vertragslage geschaffen, dann ist es völlig bedeutungslos, ob die 1878 eingeräumten Rechte als Dienstbarkeit, Reallast oder bloß als obligatorische Verpflichtung - in welcher Form auch immer - zu verstehen seien. Insoweit sind die Ausführungen in der Revision also unbeachtlich.
Auch die Ausführungen des Klägers, der 1997 geschlossene Vertrag enthalte Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts bzw sei gröblich benachteiligend, sind nicht zielführend und vermögen insbesondere auch nicht die Zulässigkeit der Revision zu begründen:
Als im Sinne des § 864a ABGB objektiv ungewöhnlich ist eine Vertragsbestimmung dann zu beurteilen, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, sodass er nach den Umständen mit ihr vernünftigerweise nicht rechnen muss; einer solchen Vertragsbestimmung muss somit ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen (SZ 64/31; SZ 62/99; Rummel in Rummel ABGB3 Rz 5 zu § 864a). Von einem solchen Überraschungseffekt kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Der Kläger hat selbst den von ihm gestellten Antrag die AVB-Wasser zugrunde gelegt. Schon aus diesem Grund ist von vornherein fraglich, ob er nicht mit dem Inhalt der dort normierten Bestimmungen rechnen musste. Es ist aber jedenfalls nicht ungewöhnlich, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Versorgungsunternehmens tarifliche Bestimmungen enthalten, ein derartiger Inhalt kann den präsumtiven Vertragspartner keinesfalls überraschen, vielmehr muss er damit rechnen.Als im Sinne des Paragraph 864 a, ABGB objektiv ungewöhnlich ist eine Vertragsbestimmung dann zu beurteilen, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, sodass er nach den Umständen mit ihr vernünftigerweise nicht rechnen muss; einer solchen Vertragsbestimmung muss somit ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen (SZ 64/31; SZ 62/99; Rummel in Rummel ABGB3 Rz 5 zu Paragraph 864 a,). Von einem solchen Überraschungseffekt kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Der Kläger hat selbst den von ihm gestellten Antrag die AVB-Wasser zugrunde gelegt. Schon aus diesem Grund ist von vornherein fraglich, ob er nicht mit dem Inhalt der dort normierten Bestimmungen rechnen musste. Es ist aber jedenfalls nicht ungewöhnlich, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Versorgungsunternehmens tarifliche Bestimmungen enthalten, ein derartiger Inhalt kann den präsumtiven Vertragspartner keinesfalls überraschen, vielmehr muss er damit rechnen.
Das zwischen den Streitteilen 1997 geschlossene (neue) Vertragsverhältnis erweist sich aber auch nicht als sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB. Die beklagte Partei stellt dem Kläger Trinkwasser zur Verfügung und versorgt ihn infolge ständiger Modernisierung ihrer Anlagen unbestrittenermaßen mit Wasser höchsten Standards. Diese Leistungen lässt sich die beklagte Partei durch Zahlung eines Preises abgelten, der grundsätzlich auch vom Kläger nicht als unangemessen bezeichnet wird. Er beruft sich lediglich auf eine - nicht mehr in Geltung stehende - mehr als 100 Jahre zurückliegende Vereinbarung, aufgrund derer er seine Wasserversorgung wesentlich preisgünstiger gestalten möchte. Bedenkt man, dass der Kläger eine Umgestaltung der Wasserzuleitung wünschte und das Wasser zur Führung eines Gaststätten- und Beherbergungsbetriebs beziehen will, so kann es nicht zweifelhaft sein, dass die 1997 getroffene Vereinbarung, den Wasserbezug aufgrund kostendeckender Tarife, die auch eine Modernisierung der Wasserversorgungsanlagen gestatten, abzuwickeln, dem "Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, das ist aller billig und gerecht Denkenden", entspricht. Die "Gute-Sitten-Klausel" soll den Richter nämlich nur instandsetzen, bei offener Rechtswidrigkeit helfend einzugreifen. Eine solche läge nur dann vor, wenn sich eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergäbe (SZ 68/64; SZ 57/39 uva). Davon kann hier keine Rede sein.Das zwischen den Streitteilen 1997 geschlossene (neue) Vertragsverhältnis erweist sich aber auch nicht als sittenwidrig im Sinne des Paragraph 879, ABGB. Die beklagte Partei stellt dem Kläger Trinkwasser zur Verfügung und versorgt ihn infolge ständiger Modernisierung ihrer Anlagen unbestrittenermaßen mit Wasser höchsten Standards. Diese Leistungen lässt sich die beklagte Partei durch Zahlung eines Preises abgelten, der grundsätzlich auch vom Kläger nicht als unangemessen bezeichnet wird. Er beruft sich lediglich auf eine - nicht mehr in Geltung stehende - mehr als 100 Jahre zurückliegende Vereinbarung, aufgrund derer er seine Wasserversorgung wesentlich preisgünstiger gestalten möchte. Bedenkt man, dass der Kläger eine Umgestaltung der Wasserzuleitung wünschte und das Wasser zur Führung eines Gaststätten- und Beherbergungsbetriebs beziehen will, so kann es nicht zweifelhaft sein, dass die 1997 getroffene Vereinbarung, den Wasserbezug aufgrund kostendeckender Tarife, die auch eine Modernisierung der Wasserversorgungsanlagen gestatten, abzuwickeln, dem "Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, das ist aller billig und gerecht Denkenden", entspricht. Die "Gute-Sitten-Klausel" soll den Richter nämlich nur instandsetzen, bei offener Rechtswidrigkeit helfend einzugreifen. Eine solche läge nur dann vor, wenn sich eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergäbe (SZ 68/64; SZ 57/39 uva). Davon kann hier keine Rede sein.
Letztlich führt der Kläger aus, den AVB-Wasser könne ein Verzicht auf zuvor eingeräumte Dienstbarkeiten nicht entnommen werden. Dem ist beizupflichten. Seine weiteren Ausführungen - dieser Tatsache vorangestellt -, es stellte eine gröbliche Benachteiligung im Sinne von § 879 Abs 3 ABGB bzw eine "grobe Ungewöhnlichkeit" im Sinne des § 864a ABGB dar, würden AGB Klauseln beinhalten, die einen Verzicht auf bereits zuvor bestehende Dienstbarkeiten vorsehen, entbehren daher jeder Relevanz.Letztlich führt der Kläger aus, den AVB-Wasser könne ein Verzicht auf zuvor eingeräumte Dienstbarkeiten nicht entnommen werden. Dem ist beizupflichten. Seine weiteren Ausführungen - dieser Tatsache vorangestellt -, es stellte eine gröbliche Benachteiligung im Sinne von Paragraph 879, Absatz 3, ABGB bzw eine "grobe Ungewöhnlichkeit" im Sinne des Paragraph 864 a, ABGB dar, würden AGB Klauseln beinhalten, die einen Verzicht auf bereits zuvor bestehende Dienstbarkeiten vorsehen, entbehren daher jeder Relevanz.
Insgesamt vermag der Kläger keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen; die Revision ist demnach zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Insgesamt vermag der Kläger keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen; die Revision ist demnach zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.