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Entscheidung 1 Ob 161/05s×

Entscheidung 1 Ob 161/05s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob161/05s

Entscheidungsdatum

02.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Christina M*, vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei mj Stefanie W*, vertreten durch Dr. Edwin A. Payr, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 11. März 2005, GZ 7 R 21/05t-14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Weiz vom 29. November 2004, GZ 2 C 316/04y-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten gegen die im Wesentlichen klagsstattgebende Entscheidung des Erstgerichts nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Aufgrund eines mit einer ordentlichen Revision verbundenen Antrags der Beklagten gemäß Paragraph 508, ZPO änderte das Berufungsgericht den Unzulässigkeitsausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands enthalten die Entscheidungen des Berufungsgerichts nicht. Nach Einlangen der Revisionsbeantwortung legte das Berufungsgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 4.000 EUR übersteigt oder nicht, bejahendenfalls weiters, ob er auch 20.000 EUR übersteigt.

Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts ist grundsätzlich - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - auch für den Obersten Gerichtshof bindend. Er hat insbesondere auch in jenen Fällen zu erfolgen, in denen keine zwingenden gesetzlichen Bewertungsvorschriften vorliegen und die klagende Partei ihr Begehren gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN bewertet hat, wobei keine Bindung des Berufungsgerichts an diese Bewertung besteht vergleiche nur Kodek in Rechberger² Paragraph 500, ZPO Rz 3 mwN).

Das Berufungsgericht hat nun - offenbar in der irrigen Annahme, an die Bewertung durch die Klägerin gebunden zu sein - von einem Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes abgesehen, was zur Folge hat, dass die Zulässigkeit der Revision derzeit nicht beurteilt werden kann. Das Berufungsgericht wird diesen Ausspruch daher nachzuholen haben. Sollte ausgesprochen werden, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR nicht übersteigt, wären die Revision und die Revisionsbeantwortung als unzulässig zurückzuweisen. Andernfalls wären die Akten neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Revision vorzulegen.

Textnummer

E78212

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:E78212

Im RIS seit

01.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20050802_OGH0002_0010OB00161_05S0000_000

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