Entscheidung 1 Ob 161/11z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.09.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Wienczyslawa S*****, und 2. Norbert S*****, beide vertreten durch Dr. Hermann Kogler, Rechtsanwalt in Leoben, gegen die beklagte Partei Wohnungseigentümergemeinschaft EZ *****, vertreten durch Mag. Hans Jörg Fuchs, Rechtsanwalt in Schladming, wegen 115.200 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingabe der klagenden Parteien vom 21. 9. 2011 wird ihnen zur allfälligen dem Gesetz entsprechenden Wiedervorlage übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 1. 9. 2011 wurde die außerordentliche Revision der Kläger zurückgewiesen. Mit der von ihnen selbst unterfertigten Eingabe vom 21. 9. 2011 erklärten die Kläger, den Beschluss wegen Rechtswidrigkeit und falscher Feststellungen zurückzuweisen, und beantragten, der Oberste Gerichtshof möge das Verfahren wiedereröffnen und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung auftragen.
Gemäß § 27 Abs 1 ZPO müssen sich die Parteien jedenfalls vor den Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz sowie vor dem Obersten Gerichtshof durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht). Dies gilt auch für die vorliegende Eingabe, die ein Tätigwerden des Obersten Gerichtshofs im Revisionsverfahren zum Ziel hat.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ZPO müssen sich die Parteien jedenfalls vor den Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz sowie vor dem Obersten Gerichtshof durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht). Dies gilt auch für die vorliegende Eingabe, die ein Tätigwerden des Obersten Gerichtshofs im Revisionsverfahren zum Ziel hat.
Da die Eingabe somit den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht, ist sie im Sinne des § 84 ZPO zur allfälligen Verbesserung zurückzustellen. Im Falle einer Wiedervorlage durch den Prozessvertreter der Kläger wird zu beachten sein, dass ein Antrag nur dann inhaltlich behandelt werden kann, wenn er auf gesetzlich vorgesehene Maßnahmen des Gerichts gerichtet ist.Da die Eingabe somit den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht, ist sie im Sinne des Paragraph 84, ZPO zur allfälligen Verbesserung zurückzustellen. Im Falle einer Wiedervorlage durch den Prozessvertreter der Kläger wird zu beachten sein, dass ein Antrag nur dann inhaltlich behandelt werden kann, wenn er auf gesetzlich vorgesehene Maßnahmen des Gerichts gerichtet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00161.11Z.0929.000
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Dokumentnummer
JJT_20110929_OGH0002_0010OB00161_11Z0000_000