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Entscheidung 1 Ob 161/15f×

Entscheidung 1 Ob 161/15f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036864 Rechtssatz 01.09.1971Zivilrecht
Die Bindung der Gerichte an rechtskräftige Verwaltungsbescheide schließt auch eine Prüfung, ob sie durch das Gesetz gedeckt sind, aus (EvBl 1959/291, JBl 1959,285, 1 Ob 2/61).
RS0036975 Rechtssatz 22.05.1979Zivilrecht
Die Bindung der Gerichte an rechtskräftige rechtsgestaltende Verwaltungsbescheide kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Parteien des gerichtlichen Verfahrens in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht beteiligt waren und auch keine Möglichk …
RS0036981 Rechtssatz 17.05.1978Zivilrecht
Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten; eine inhaltliche Überprüfung eines Verwaltungsbescheides durch das Gericht hat nicht stattzu …
RS0049728 Rechtssatz 14.06.1965Zivilrecht
Ein Bescheid liegt dann vor, wenn die Verwaltungsbehörde eine Verwaltungsgelegenheit durch einen rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akt einer bindenden Regelung unterzogen hat. Die äußere Form ist nicht maßgebend, sondern nur der Inhalt. VfGH vom …
RS0049734 Rechtssatz 07.03.1974Zivilrecht
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann sich die Erledigung einer Behörde zwar auch dann als ein der Rechtskraft fähiger Bescheid darstellen, wenn diese Erledigung mit Formgebrechen behaftet ist und insbesondere den Vorschriften des § 58 AVG nicht entsp …
RS0085681 Rechtssatz 26.03.1991Zivilrecht
Ein Bescheid ist anzunehmen, wenn der zu beurteilende Akt von einer Behörde stammt, die Bescheide erlassen darf, und wenn sich aus seinem Inhalt der Wille der Behörde ergibt, eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber einer bestimmten Person normativ zu regeln …