Diese Vorlage widerspricht dem Gesetz.
Nach § 62 Abs 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist, jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.Nach Paragraph 62, Absatz 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist, jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des § 62 Abs 4 AußStrG (RIS-Justiz RS0007110 [T32]). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet grundsätzlich der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitwert im Sinn des § 58 Abs 1 JN (RS0046543). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist daher der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbetrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt von dessen Entscheidung noch strittig war. Ein Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen (RS0103147 [T14, T26]).Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG (RIS-Justiz RS0007110 [T32]). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet grundsätzlich der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitwert im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, JN (RS0046543). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist daher der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbetrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt von dessen Entscheidung noch strittig war. Ein Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen (RS0103147 [T14, T26]).
Maßgeblich ist daher der 36-fache Betrag der (bis zuletzt strittigen) Differenz zwischen dem zuletzt mit 350 EUR festgesetzten laufenden monatlichen Unterhalt und dem von den Vorinstanzen nunmehr zugesprochenen Betrag von 1.100 EUR. Daraus errechnet sich ein Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts von 27.000 EUR (750 EUR x 36).
Da somit die nach § 62 Abs 3 AußStrG maßgebliche Wertgrenze von 30.000 EUR nicht erreicht wird, kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe des Vaters als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht (§ 63 AußStrG) oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (RS0109505; RS0109516 [T10]).Da somit die nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG maßgebliche Wertgrenze von 30.000 EUR nicht erreicht wird, kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe des Vaters als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht (Paragraph 63, AußStrG) oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (RS0109505; RS0109516 [T10]).