Aus der Begründung:
Die Revisionsrekurswerber bestreiten nicht, daß hier ein Fall von Interessenkollision zwischen Mutter und Sohn mindestens der Möglichkeit nach vorliegt, die Mutter daher im Abhandlungsverfahren nicht gleichzeitig als gesetzliche Vertreterin für den Minderjährigen einschreiten kann. Sie stoßen sich nur daran, daß ein Außenstehender und nicht der Nächstberufene aus der Verwandtschaft als Kollisionskurator bestellt wurde. Richtig ist zwar, daß nach § 281 ABGB. bei der Pflegschaft die nämlichen Vorzugsrechte wie bei der Vormundschaft stattfinden sollen, doch ist dies eine Bestimmung, die nur noch in seltenen Fällen praktische Bedeutung erlangen kann; so verbietet sich bei der Ergänzungspflegschaft (Kollisionskuratel), die zur Erledigung von Angelegenheiten angeordnet wird, die der ordentliche Vertreter (Vater, Vormund, Kurator oder Beistand) der Pflegebefohlenen nicht besorgen kann, die Berücksichtigung der nächsten Verwandtschaft von selbst. In vielen Fällen kann schon ihrer Natur nach die Verwandtschaft nicht maßgebend sein. Soll ein Kurator zur Besorgung von Angelegenheiten ernannt werden, die Rechtskenntnis erfordern, wird regelmäßig ein Rechtskundiger zu bestellen sein (Ehrenzweig 2. Aufl. II/2 S. 350). Da § 280 ABGB. die Grundsätze für die Auswahl eines Vormundes zunächst unter den engsten Verwandten nur für den Regelfall anordnet, kann von vorneherein von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht die Rede sein, wenn die Entscheidung eine von mehreren Möglichkeiten wahrnimmt. Im übrigen ist die Bestellung eines Kollisionskurators in einem Nachlaßverfahren nicht nur unter den Voraussetzungen der §§ 271, 272 ABGB. zulässig, also nur dann, wenn in einem Nachlaßverfahren zwischen gleich vertretenen Pflegebefohlenen untereinander oder zwischen Pflegebefohlenen und ihrem gesetzlichen Vertreter ein Rechtsgeschäft abzuschließen ist; denn die Anführung der §§ 271 und 272 ABGB. in § 77 Abs. 1 Z. 1 AußStrG. soll nur auf die Analogie zu der Bestellung eines Kurators nach diesen Vorschriften hinweisen, ohne jedoch alle Voraussetzungen für eine Bestellung gemäß diesen Bestimmungen für das Verlassenschaftsverfahren zu übernehmen JBl. 1952 S. 268). Es stellt auch keine offenbare Gesetzwidrigkeit dar, wenn das Erstgericht die Bestellung des Kollisionskurators noch vor Abgabe und (oder) Annahme, von Erbserklärungen vornahm, da bei möglicher Interessenkollision die Vormunderin schon von der Abgabe irgendwelcher im Abhandlungsverfahren für den Minderjährigen zu erstattender Erklärungen ausgeschlossen sein soll. Nach der Aktenlage sind noch vor Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses Erbserklärungen abgegeben und ist von den erbserklärten Erben (Revisionsrekurswerbern) u. a. auch der Antrag gestellt worden, den Akt dem Notar Dr. Karl V. zur Inventierung des Nachlasses zu übermitteln.Die Revisionsrekurswerber bestreiten nicht, daß hier ein Fall von Interessenkollision zwischen Mutter und Sohn mindestens der Möglichkeit nach vorliegt, die Mutter daher im Abhandlungsverfahren nicht gleichzeitig als gesetzliche Vertreterin für den Minderjährigen einschreiten kann. Sie stoßen sich nur daran, daß ein Außenstehender und nicht der Nächstberufene aus der Verwandtschaft als Kollisionskurator bestellt wurde. Richtig ist zwar, daß nach Paragraph 281, ABGB. bei der Pflegschaft die nämlichen Vorzugsrechte wie bei der Vormundschaft stattfinden sollen, doch ist dies eine Bestimmung, die nur noch in seltenen Fällen praktische Bedeutung erlangen kann; so verbietet sich bei der Ergänzungspflegschaft (Kollisionskuratel), die zur Erledigung von Angelegenheiten angeordnet wird, die der ordentliche Vertreter (Vater, Vormund, Kurator oder Beistand) der Pflegebefohlenen nicht besorgen kann, die Berücksichtigung der nächsten Verwandtschaft von selbst. In vielen Fällen kann schon ihrer Natur nach die Verwandtschaft nicht maßgebend sein. Soll ein Kurator zur Besorgung von Angelegenheiten ernannt werden, die Rechtskenntnis erfordern, wird regelmäßig ein Rechtskundiger zu bestellen sein (Ehrenzweig 2. Aufl. II/2 S. 350). Da Paragraph 280, ABGB. die Grundsätze für die Auswahl eines Vormundes zunächst unter den engsten Verwandten nur für den Regelfall anordnet, kann von vorneherein von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht die Rede sein, wenn die Entscheidung eine von mehreren Möglichkeiten wahrnimmt. Im übrigen ist die Bestellung eines Kollisionskurators in einem Nachlaßverfahren nicht nur unter den Voraussetzungen der Paragraphen 271, 272, ABGB. zulässig, also nur dann, wenn in einem Nachlaßverfahren zwischen gleich vertretenen Pflegebefohlenen untereinander oder zwischen Pflegebefohlenen und ihrem gesetzlichen Vertreter ein Rechtsgeschäft abzuschließen ist; denn die Anführung der Paragraphen 271 und 272 ABGB. in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG. soll nur auf die Analogie zu der Bestellung eines Kurators nach diesen Vorschriften hinweisen, ohne jedoch alle Voraussetzungen für eine Bestellung gemäß diesen Bestimmungen für das Verlassenschaftsverfahren zu übernehmen JBl. 1952 S. 268). Es stellt auch keine offenbare Gesetzwidrigkeit dar, wenn das Erstgericht die Bestellung des Kollisionskurators noch vor Abgabe und (oder) Annahme, von Erbserklärungen vornahm, da bei möglicher Interessenkollision die Vormunderin schon von der Abgabe irgendwelcher im Abhandlungsverfahren für den Minderjährigen zu erstattender Erklärungen ausgeschlossen sein soll. Nach der Aktenlage sind noch vor Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses Erbserklärungen abgegeben und ist von den erbserklärten Erben (Revisionsrekurswerbern) u. a. auch der Antrag gestellt worden, den Akt dem Notar Dr. Karl römisch fünf. zur Inventierung des Nachlasses zu übermitteln.
Nicht beizustimmen ist den Untergerichten aber insoweit, als sie den Antrag des Erbenmachthabers auf Durchführung der Abhandlung im schriftlichen Wege abgewiesen und den Akt dem Notar Dr. V. zur Durchführung der gänzlichen Abhandlungspflege übermittelt haben. Dazu bestand bloß wegen der Interessenkollision keine Veranlassung. Das bezügliche Ersuchen der erblasserischen Witwe findet in § 117 AußStrG. und § 3 Abs. 2 der Verordnung RGBl. Nr. 120/1860 ausreichende Deckung. Das Recht eines Erben, seine Erbserklärung und die sonstigen von ihm zu stellenden Anträge und Nachweisungen nach § 117 AußStrG. schriftlich zu erbringen, wird nicht einmal dadurch berührt, daß andere an der Abhandlung beteiligte Personen nicht ebenfalls bereit sind, ihre Anträge schriftlich zu stellen. Erst wenn die Eingaben im Sinne des § 3 Abs. 2 der bezogenen Verordnung als ungeeignet befunden würden, könnte der Notar mit der Aufnahme der Anträge und Nachweisungen betraut werden. Dem Notar war also zunächst nur die Vornahme der Inventur und Schätzung aufzutragen. Inwieweit nachher noch weitere abhandlungsbehördliche Schritte notwendig sein werden, zu welchen der Notar als Gerichtskommissär heranzuziehen ist, kann derzeit nicht beurteilt werden (1 Ob 321/54).Nicht beizustimmen ist den Untergerichten aber insoweit, als sie den Antrag des Erbenmachthabers auf Durchführung der Abhandlung im schriftlichen Wege abgewiesen und den Akt dem Notar Dr. römisch fünf. zur Durchführung der gänzlichen Abhandlungspflege übermittelt haben. Dazu bestand bloß wegen der Interessenkollision keine Veranlassung. Das bezügliche Ersuchen der erblasserischen Witwe findet in Paragraph 117, AußStrG. und Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung RGBl. Nr. 120 aus 1860, ausreichende Deckung. Das Recht eines Erben, seine Erbserklärung und die sonstigen von ihm zu stellenden Anträge und Nachweisungen nach Paragraph 117, AußStrG. schriftlich zu erbringen, wird nicht einmal dadurch berührt, daß andere an der Abhandlung beteiligte Personen nicht ebenfalls bereit sind, ihre Anträge schriftlich zu stellen. Erst wenn die Eingaben im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, der bezogenen Verordnung als ungeeignet befunden würden, könnte der Notar mit der Aufnahme der Anträge und Nachweisungen betraut werden. Dem Notar war also zunächst nur die Vornahme der Inventur und Schätzung aufzutragen. Inwieweit nachher noch weitere abhandlungsbehördliche Schritte notwendig sein werden, zu welchen der Notar als Gerichtskommissär heranzuziehen ist, kann derzeit nicht beurteilt werden (1 Ob 321/54).