Entscheidung 1 Ob 161/64
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.10.1964
Norm
Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §14
Spruch
Die Genehmigung des Wechsels der Staatsbürgerschaft eines Minderjährigen ist nicht die Genehmigung einer vorläufigen Maßnahme gemäß § 14 (2) der 4. DVzEheG.Die Genehmigung des Wechsels der Staatsbürgerschaft eines Minderjährigen ist nicht die Genehmigung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Paragraph 14, (2) der 4. DVzEheG.
Entscheidung vom 16. Oktober 1964, 1 Ob 161/64. I. Instanz:Entscheidung vom 16. Oktober 1964, 1 Ob 161/64. römisch eins. Instanz:
Bezirksgericht Weyer; II. Instanz: Kreisgericht Steyr.Bezirksgericht Weyer; römisch zwei. Instanz: Kreisgericht Steyr.
Text
Die Minderjährigen sind die ehelichen Kinder des Herbert E. H. und der Maria Anna, geb. F. Der Vater ist von Geburt Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika, auch die Mutter und die Kinder haben diese Staatsbürgerschaft erworben. Am 22. Juni 1963 hat der Vater die Mutter in Nürnberg, wo er stationiert war, getötet. Die Behörden der U8 A. haben ihn als zur Tatzeit unzurechnungsfähig befunden. Er steht in Behandlung. Die Kinder kamen damals zur mütterlichen Großmutter Berta F. nach W. Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 15. Mai 1963 das Pflegschaftsverfahren eröffnet, den bisherigen Aufenthalt der Kinder bei der mütterlichen Großmutter pflegschaftsbehördlich genehmigt und ihre vorläufige Pflege und Erziehung durch diese angeordnet. Am 12. Juni 1963 bestellten die Behörden des Staates Pennsylvania für die beiden Minderjährigen den Bruder ihres Vaters, Harry W. H., zum Vormund.
Die mütterliche Großmutter Berta F. hat den Antrag gestellt, ihren beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung namens der Kinder eingebrachten Antrag, diesen die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen, pflegschaftsbehördlich zu genehmigen.
Das Erstgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil Berta F. zufolge der Bestellung des Onkels der Kinder Harry W. H. zum Vormund die Berechtigung fehle, für die Kinder in diesem Pflegschaftsverfahren antragstellend aufzutreten.
Das Rekursgericht hat dem Rekurs der Berta F. keine Folge gegeben; ihr Antrag sei vom Erstgericht mit Recht zurückwiesen worden, weil es an der inländischen Gerichtsbarkeit fehle.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der mütterlichen Großmutter Berta F. nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der geschilderten Sachlage überhaupt konforme Entscheidungen im Sinne des § 16 AußStrG. vorliegen, weil der zu überprüfende Beschluß des Rekursgerichtes nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes weder gesetzwidrig, noch gar offenbar gesetzwidrig ist. Nach § 14 (1) der 4. DVzEheG. kann eine Vormundschaft oder eine Pflegschaft im Inland auch über einen Ausländer, sofern der Staat, dem er angehört, die Fürsorge nicht übernimmt, angeordnet werden, wenn der Ausländer nach den Gesetzen dieses Staates der Fürsorge bedarf oder im Inland entmundigt ist. Dieser Fall liegt nicht vor, weil die amerikanischen Behörden durch Bestellung eines Vormundes für die beiden Kinder die Fürsorge über dieselben übernommen haben. Nach § 14 (2) der 4. DVzEheG. kann allerdings das inländische Vormundschaftsgericht vorläufige Maßnahmen treffen, solange eine Vormundschaft oder Pflegschaft nicht angeordnet ist. Die Genehmigung eines Antrages, der auf den Wechsel der Staatsbürgerschaft der beiden Minderjährigen abzielt, ist nicht die Genehmigung einer vorläufigen Maßnahme. Die Gerichtsbarkeit eines österreichischen Pflegschaftsgerichtes im Sinne des § 14 (2) der 4. DVzEheG. ist daher für die Entscheidung über den gestellten Antrag nicht gegeben, sodaß der Beschluß der zweiten Instanz zu bestätigen ist, ohne daß auf die Frage der Antragslegitimation der mütterlichen Großmutter Berta F. für einen solchen Antrag eingegangen werden muß.Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der geschilderten Sachlage überhaupt konforme Entscheidungen im Sinne des Paragraph 16, AußStrG. vorliegen, weil der zu überprüfende Beschluß des Rekursgerichtes nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes weder gesetzwidrig, noch gar offenbar gesetzwidrig ist. Nach Paragraph 14, (1) der 4. DVzEheG. kann eine Vormundschaft oder eine Pflegschaft im Inland auch über einen Ausländer, sofern der Staat, dem er angehört, die Fürsorge nicht übernimmt, angeordnet werden, wenn der Ausländer nach den Gesetzen dieses Staates der Fürsorge bedarf oder im Inland entmundigt ist. Dieser Fall liegt nicht vor, weil die amerikanischen Behörden durch Bestellung eines Vormundes für die beiden Kinder die Fürsorge über dieselben übernommen haben. Nach Paragraph 14, (2) der 4. DVzEheG. kann allerdings das inländische Vormundschaftsgericht vorläufige Maßnahmen treffen, solange eine Vormundschaft oder Pflegschaft nicht angeordnet ist. Die Genehmigung eines Antrages, der auf den Wechsel der Staatsbürgerschaft der beiden Minderjährigen abzielt, ist nicht die Genehmigung einer vorläufigen Maßnahme. Die Gerichtsbarkeit eines österreichischen Pflegschaftsgerichtes im Sinne des Paragraph 14, (2) der 4. DVzEheG. ist daher für die Entscheidung über den gestellten Antrag nicht gegeben, sodaß der Beschluß der zweiten Instanz zu bestätigen ist, ohne daß auf die Frage der Antragslegitimation der mütterlichen Großmutter Berta F. für einen solchen Antrag eingegangen werden muß.
Schlagworte
Gerichtsbarkeit, inländische, Wechsel der Staatsbürgerschaft eines
Minderjährigen Minderjähriger, Wechsel der Staatsbürgerschaft eines
- Staatsbürgerschaft eines Minderjährigen, Wechsel der - Vorläufige
Maßnahme nach § 14 (2) der 4. DV. z. EheG., Wechsel der
Staatsbürgerschaft eines Minderjährigen Gerichtsbarkeit,
inländische, Wechsel der Staatsbürgerschaft eines Minderjährigen
Minderjähriger, Wechsel der Staatsbürgerschaft eines -
Staatsbürgerschaft eines Minderjährigen, Wechsel der - Vorläufige
Maßnahme nach § 14 (2) der 4. DV. z. EheG., Wechsel der
Staatsbürgerschaft eines Minderjährigen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:0010OB00161.64.1016.000
Dokumentnummer
JJT_19641016_OGH0002_0010OB00161_6400000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung