Aus der Begründung:
Nach der anzuwendenden Vorschrift des § 4 Abs 1 EisbEG ist der Enteigner verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gem § 365 ABGB schadlos zu halten (Klang in Klang[2] II 195).Nach der anzuwendenden Vorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, EisbEG ist der Enteigner verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gem Paragraph 365, ABGB schadlos zu halten (Klang in Klang[2] römisch zwei 195).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen handelt es sich bei den durch die Leitungsführung betroffenen Grundstücken nicht um Baugrund, auch nicht um Bauerwartungsland, sondern um landwirtschaftlich genutztes Grünland. Davon ist bei der Lösung der von den Vorinstanzen divergierend beantworteten Frage auszugehen, ob durch die zwangsweise Begründung der Leitungsdienstbarkeit die davon betroffenen, landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücke an ihrem Ertragswert einbüßen oder aber eine Minderung ihres Verkehrswertes erfahren. Es handelt sich hiebei nicht um eine Tatfrage, vielmehr um eine solche der rechtlichen Beurteilung.
Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß der jeweilige Verkehrswert der einzelnen Grundstücke für die Sachentscheidung insolange keine Bedeutung gewinnen kann, als dieser durch die Überspannung keine Änderung erfährt. Die in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen haben nun grundsätzlich zum Ausdruck gebracht, daß den Antragstellern aus der Überspannung ihrer Grundstücke Nachteile erwachsen, wenngleich sie in ihren Ansichten über das Ausmaß der zu leistenden Entschädigung erheblich voneinander abweichen. Nicht unerwähnt soll bleiben, daß auch das Amt der oö Landesregierung als Enteignungsbehörde den Antragstellern für die Überspannung der Grundstücke eine Entschädigung zuerkannt hat. Das Rekursgericht hob die Feststellung des Erstgerichtes hervor, wonach im maßgeblichen Raum überspannte Grundstücke zu einem "ähnlichen" Preis wie nicht überspannte verkauft werden konnten. Dabei wurde als bemerkenswerter Sonderfall erwähnt, daß in einem Einzelfall ein überspanntes Grundstück zu einem höheren Preis veräußert werden konnte. Ohne auf die Umstände dieses Ausnahmegeschäftes einzugehen, machen diese Ausführungen jedenfalls deutlich, daß im Regelfall bei der Veräußerung überspannter Grundstücke nur annähernd gleiche, nicht aber dieselben Preise wie beim Verkauf nicht überspannter Grundstücke zu erzielen sind. Daß die Überspannung zu keinem Ertragsausfall der betroffenen landwirtschaftlich genutzten Flächen führt, wird auch von den Rechtsmittelwerbern nicht mehr in Zweifel gezogen. Allein aus der in der Rekursentscheidung vermerkten Notwendigkeit, besondere Vorsicht zu üben, um bei durchhängenden Leiterseilen die üblichen Gülle- und Beregnungsanlagen zweckentsprechend einsetzen zu können, geht aber hervor, daß die Bewirtschaftung eines überspannten Grundstückes zumindest in diesem Belange - abgesehen von einigen nicht völlig außer Betracht zu lassenden Gefahrenmomenten für die auf solchen Grundstücken arbeitenden Menschen (Blitzschlag, Seilriß) - mit gewissen Erschwernissen verbunden ist, die i S des § 4 Abs 1 EisbEG zu entschädigen sind. Es bedarf weder besonderer Erfahrung noch irgendwelcher Spezialkenntnisse, um zu erkennen, daß das Interesse eines potentiellen Käufers an dem Erwerb eines durch keine Leitungsrechte belasteten landwirtschaftlichen Grundstückes größer ist, als an der Erstehung eines - sonst gleichwertigen - Objektes, das einer solchen Belastung unterworfen ist. Dieses differenzierte Kaufinteresse wird aber nach den Regeln der freien Marktwirtschaft einen - wenn auch geringen - Niederschlag in der Höhe des Preisanbotes des Kaufinteressenten finden. Der Verkehrswert überspannter Grundstücke kann daher nicht mit jenem gleichgesetzt werden, wie er für nicht überspannte Grundstücke gegeben ist. Ob der anzunehmende unterschiedliche Verkehrswert allein in den bereits wiedergegebenen wertmindernden Faktoren oder auch in anderen Überlegungen seine wirtschaftliche Rechtfertigung findet, braucht in diesem Verfahrensabschnitt, in dem nicht über die Höhe, sondern über den Grund des Anspruches auf Schadloshaltung (§ 365 ABGB) abgesprochen werden soll, nicht erörtert werden. Immerhin wäre es naheliegend, daß ein präsumptiver Käufer die Tatsache der bücherlichen Belastung einkalkuliert und erwägt, daß bei einer sich irgendwann ergebenden Verbauungschance eine überspannte Grundfläche technische und administrative Probleme aufwerfen könnte, die sich bei einer anderen Grundfläche nicht stellen. Vor allem sei aber erwähnt, daß ein zukunftsorientierter Kaufinteressent auch an die Möglichkeit denken könnte, moderne Methoden der Schädlingsbekämpfung aus der Luft (Hubschrauber oder Flächenflugzeuge) anzuwenden und auch diesen Gesichtspunkt bei der Preisbildung nicht übersehen möchte.Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß der jeweilige Verkehrswert der einzelnen Grundstücke für die Sachentscheidung insolange keine Bedeutung gewinnen kann, als dieser durch die Überspannung keine Änderung erfährt. Die in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen haben nun grundsätzlich zum Ausdruck gebracht, daß den Antragstellern aus der Überspannung ihrer Grundstücke Nachteile erwachsen, wenngleich sie in ihren Ansichten über das Ausmaß der zu leistenden Entschädigung erheblich voneinander abweichen. Nicht unerwähnt soll bleiben, daß auch das Amt der oö Landesregierung als Enteignungsbehörde den Antragstellern für die Überspannung der Grundstücke eine Entschädigung zuerkannt hat. Das Rekursgericht hob die Feststellung des Erstgerichtes hervor, wonach im maßgeblichen Raum überspannte Grundstücke zu einem "ähnlichen" Preis wie nicht überspannte verkauft werden konnten. Dabei wurde als bemerkenswerter Sonderfall erwähnt, daß in einem Einzelfall ein überspanntes Grundstück zu einem höheren Preis veräußert werden konnte. Ohne auf die Umstände dieses Ausnahmegeschäftes einzugehen, machen diese Ausführungen jedenfalls deutlich, daß im Regelfall bei der Veräußerung überspannter Grundstücke nur annähernd gleiche, nicht aber dieselben Preise wie beim Verkauf nicht überspannter Grundstücke zu erzielen sind. Daß die Überspannung zu keinem Ertragsausfall der betroffenen landwirtschaftlich genutzten Flächen führt, wird auch von den Rechtsmittelwerbern nicht mehr in Zweifel gezogen. Allein aus der in der Rekursentscheidung vermerkten Notwendigkeit, besondere Vorsicht zu üben, um bei durchhängenden Leiterseilen die üblichen Gülle- und Beregnungsanlagen zweckentsprechend einsetzen zu können, geht aber hervor, daß die Bewirtschaftung eines überspannten Grundstückes zumindest in diesem Belange - abgesehen von einigen nicht völlig außer Betracht zu lassenden Gefahrenmomenten für die auf solchen Grundstücken arbeitenden Menschen (Blitzschlag, Seilriß) - mit gewissen Erschwernissen verbunden ist, die i S des Paragraph 4, Absatz eins, EisbEG zu entschädigen sind. Es bedarf weder besonderer Erfahrung noch irgendwelcher Spezialkenntnisse, um zu erkennen, daß das Interesse eines potentiellen Käufers an dem Erwerb eines durch keine Leitungsrechte belasteten landwirtschaftlichen Grundstückes größer ist, als an der Erstehung eines - sonst gleichwertigen - Objektes, das einer solchen Belastung unterworfen ist. Dieses differenzierte Kaufinteresse wird aber nach den Regeln der freien Marktwirtschaft einen - wenn auch geringen - Niederschlag in der Höhe des Preisanbotes des Kaufinteressenten finden. Der Verkehrswert überspannter Grundstücke kann daher nicht mit jenem gleichgesetzt werden, wie er für nicht überspannte Grundstücke gegeben ist. Ob der anzunehmende unterschiedliche Verkehrswert allein in den bereits wiedergegebenen wertmindernden Faktoren oder auch in anderen Überlegungen seine wirtschaftliche Rechtfertigung findet, braucht in diesem Verfahrensabschnitt, in dem nicht über die Höhe, sondern über den Grund des Anspruches auf Schadloshaltung (Paragraph 365, ABGB) abgesprochen werden soll, nicht erörtert werden. Immerhin wäre es naheliegend, daß ein präsumptiver Käufer die Tatsache der bücherlichen Belastung einkalkuliert und erwägt, daß bei einer sich irgendwann ergebenden Verbauungschance eine überspannte Grundfläche technische und administrative Probleme aufwerfen könnte, die sich bei einer anderen Grundfläche nicht stellen. Vor allem sei aber erwähnt, daß ein zukunftsorientierter Kaufinteressent auch an die Möglichkeit denken könnte, moderne Methoden der Schädlingsbekämpfung aus der Luft (Hubschrauber oder Flächenflugzeuge) anzuwenden und auch diesen Gesichtspunkt bei der Preisbildung nicht übersehen möchte.
Die von der Antragsgegnerin wiederholt, zuletzt in der Gegenäußerung aufgestellte Behauptung, der Oberste Gerichtshof habe zu 4 Ob 502/67 "völlig eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht, daß eine Verminderung des Verkehrswertes landwirtschaftlicher Grundstücke durch die bloße Überspannung mit Leiterseilen nicht eintritt", beruht offenbar auf einer mißverständlichen Auslegung dieser im Zusammenhang mit der Erledigung eines außerordentlichen Revisionsrekurses (§ 16 Abs 1 AußStrG) ergangenen Entscheidung. Damals konnte es nur darum gehen, ob die Ablehnung einer Entschädigung für allfällige, mit einer Überspannung verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile eine "offenbare Gesetzwidrigkeit" darstelle. Nur diese Frage wurde in der zitierten Entscheidung verneint, während die Frage der richtigen rechtlichen Beurteilung dieses Problems im Hinblick auf die Art des seinerzeit erhobenen Rechtsmittels unbeantwortet bleiben mußte.Die von der Antragsgegnerin wiederholt, zuletzt in der Gegenäußerung aufgestellte Behauptung, der Oberste Gerichtshof habe zu 4 Ob 502/67 "völlig eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht, daß eine Verminderung des Verkehrswertes landwirtschaftlicher Grundstücke durch die bloße Überspannung mit Leiterseilen nicht eintritt", beruht offenbar auf einer mißverständlichen Auslegung dieser im Zusammenhang mit der Erledigung eines außerordentlichen Revisionsrekurses (Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG) ergangenen Entscheidung. Damals konnte es nur darum gehen, ob die Ablehnung einer Entschädigung für allfällige, mit einer Überspannung verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile eine "offenbare Gesetzwidrigkeit" darstelle. Nur diese Frage wurde in der zitierten Entscheidung verneint, während die Frage der richtigen rechtlichen Beurteilung dieses Problems im Hinblick auf die Art des seinerzeit erhobenen Rechtsmittels unbeantwortet bleiben mußte.
Das Rekursgericht hat - ausgehend von seiner abweichenden Rechtsansicht über das Vorliegen eines entschädigungsfähigen vermögensrechtlichen Nachteiles durch die Überspannung - über die von der Antragsgegnerin in Beschwerde gezogene Abweisung des Antrages auf Enthebung des Sachverständigen Dipl-Ing W wegen Befangenheit nicht entschieden.
Da bei einem allfälligen Rechtsmittelerfolg der Antragsgegnerin in dieser Beziehung mit Rücksicht auf die erheblichen divergierenden Aussagen der vernommenen Sachverständigen über die Höhe der angemessenen Entschädigungsbeträge die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen kaum zu umgehen sein wird, um eine tragfähige Entscheidungsbasis zu gewinnen, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zweiter Instanz zurückzuverweisen.