Seit Sommer 1994 wird bei den Bezirksgerichten Floridsdorf und Salzburg das Modellprojekt „Mediation bei Scheidung oder Trennung“ durchgeführt. Ziel der Mediation - wörtlich „Vermittlung“ - ist es, zu erreichen, daß die Konfliktparteien mit Hilfe eines nicht beteiligten Dritten (Mediators) die Lösung ihres Konflikts, regelmäßig wohl ohne Schuldzuweisung, selbst entwickeln und, unter anderem, auch bereits geschiedene oder getrennte Paare - wie hier - darin zu unterstützen, tragfähige und für beide Seiten akzeptable Vereinbarungen über die in ihrem Fall anstehenden rechtlichen und ökonomischen Fragen zu treffen. Vor allem sollen „verantwortungsvolle“ Lösungen für die Zukunft der Kinder und für die Ausübung der jeweiligen Elternrollen erarbeitet werden. Für die Mediation kommen ua Fragen der Regelung oder Durchsetzung des Rechts (eines Elternteils) auf persönlichen Verkehr in Betracht. Das BMJ und das BMUJF kooperieren hiebei mit dem Österreichischen Verein Co-Mediation in Wien. Die zwischen diesen Bundes- ministerien und dem Verein getroffenen Vereinbarungen sehen vor, daß die im Modellversuch mitwirkenden Familienrichter in Fällen, in denen eine Mediation nach den bezeichneten Fallgruppen und den Kriterien des Einzelfalls sinnvoll scheint, den Parteien empfehlen, mit Hilfe der Mediation eine Lösung ihrer Angelegenheit zu suchen, statt die gerichtliche Entscheidung zu wählen. Für die Mediation im familienrechtlichen Verfahren besteht keine gesetzliche Grundlage, wenn auch das Gesetz die Mediation nicht ausdrücklich ausschließt. Dies bedeutet, daß die Mitwirkung der Richter am Modellprojekt des BMJ absolut freiwillig zu sein hat und selbstverständlich auch keine Verpflichtung der Parteien besteht, sich einer Mediation zu unterziehen (Erlaß des BMJ vom 22.November 1996 über die Fortführung und Ausweitung des Modellprojekts „Mediation bei Scheidung und Trennung“, JABl 1997, 1 f; vgl dazu auch Hagen, Zur Rolle des Richters in einem neuen Außerstreitverfahren, in RZ 1995, 214, [218]; Kovar, Ein anderer Weg bei Scheidung und Trennung - Reden statt Rosenkrieg, in RZ 1996, 130; Draxler, Konfliktlösung kreativ - Vom vertikalen zum lateralen Denken, in RZ 1996, 131 mwN). Auch das entsprechende Antragsformular (Anlage zu JMZ 4.440/1/215-I 1/96) sieht die Erklärung der Parteien vor, ihre Angelegenheit mit Hilfe der Mediation regeln zu wollen.Seit Sommer 1994 wird bei den Bezirksgerichten Floridsdorf und Salzburg das Modellprojekt „Mediation bei Scheidung oder Trennung“ durchgeführt. Ziel der Mediation - wörtlich „Vermittlung“ - ist es, zu erreichen, daß die Konfliktparteien mit Hilfe eines nicht beteiligten Dritten (Mediators) die Lösung ihres Konflikts, regelmäßig wohl ohne Schuldzuweisung, selbst entwickeln und, unter anderem, auch bereits geschiedene oder getrennte Paare - wie hier - darin zu unterstützen, tragfähige und für beide Seiten akzeptable Vereinbarungen über die in ihrem Fall anstehenden rechtlichen und ökonomischen Fragen zu treffen. Vor allem sollen „verantwortungsvolle“ Lösungen für die Zukunft der Kinder und für die Ausübung der jeweiligen Elternrollen erarbeitet werden. Für die Mediation kommen ua Fragen der Regelung oder Durchsetzung des Rechts (eines Elternteils) auf persönlichen Verkehr in Betracht. Das BMJ und das BMUJF kooperieren hiebei mit dem Österreichischen Verein Co-Mediation in Wien. Die zwischen diesen Bundes- ministerien und dem Verein getroffenen Vereinbarungen sehen vor, daß die im Modellversuch mitwirkenden Familienrichter in Fällen, in denen eine Mediation nach den bezeichneten Fallgruppen und den Kriterien des Einzelfalls sinnvoll scheint, den Parteien empfehlen, mit Hilfe der Mediation eine Lösung ihrer Angelegenheit zu suchen, statt die gerichtliche Entscheidung zu wählen. Für die Mediation im familienrechtlichen Verfahren besteht keine gesetzliche Grundlage, wenn auch das Gesetz die Mediation nicht ausdrücklich ausschließt. Dies bedeutet, daß die Mitwirkung der Richter am Modellprojekt des BMJ absolut freiwillig zu sein hat und selbstverständlich auch keine Verpflichtung der Parteien besteht, sich einer Mediation zu unterziehen (Erlaß des BMJ vom 22.November 1996 über die Fortführung und Ausweitung des Modellprojekts „Mediation bei Scheidung und Trennung“, JABl 1997, 1 f; vergleiche dazu auch Hagen, Zur Rolle des Richters in einem neuen Außerstreitverfahren, in RZ 1995, 214, [218]; Kovar, Ein anderer Weg bei Scheidung und Trennung - Reden statt Rosenkrieg, in RZ 1996, 130; Draxler, Konfliktlösung kreativ - Vom vertikalen zum lateralen Denken, in RZ 1996, 131 mwN). Auch das entsprechende Antragsformular (Anlage zu JMZ 4.440/1/215-I 1/96) sieht die Erklärung der Parteien vor, ihre Angelegenheit mit Hilfe der Mediation regeln zu wollen.
Im vorliegenden Fall fehlt die Zustimmung der Mutter, sich der Mediation zu unterziehen. Gegen den Willen einer der Parteien kann aber auch im Verfahren außer Streitsachen die Mediation nicht vorgeschaltet werden. Damit entbehrt der erstgerichtliche Beschluß einer gesetzliche Grundlage.
Ob die von der Mutter begehrte Beschränkung des Besuchsrechts wegen Gefährdung des Kindeswohls erforderlich ist und bejahendenfalls, ob als Begleitung bei Ausübung des Besuchsrechts eine Person aus dem Freundes-, Bekannten- oder Verwandtenkreis der Eltern des Kindes oder eine andere Person, namentlich ein Mediator in Betracht kommt, ist im weiteren Besuchsrechtsverfahren - auch unter verfahrensrechtlich einwandfreier Beiziehung der Mutter - zu prüfen und zu entscheiden.
Es mag sein, daß es zweckmäßig wäre, gerade auch im vorliegenden Fall eine Mediation der gerichtlichen Entscheidung vorzuschalten (die eine solche sogar - bei elterlicher Einigung - entbehrlich machen könnte), allein gegen den Willen eines der Elternteile darf bei der gegebenen Rechtslage die Einschaltung eines Mediators (einer Mediatorin) auf diese Weise (Vorschaltung zur Vermeidung der gerichtlichen Entscheidung) nicht angeordnet werden. Der zitierte Erlaß des BMJ könnte - abgesehen davon, daß auch er die Freiwilligkeit und das Fehlen jeder Verpflichtung der Parteien betont, - die gesetzliche Grundlage nicht ersetzen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind ersatzlos aufzuheben, ohne daß auf das weitere Vorbringen einzugehen wäre. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren über den Antrag der Mutter auf Besuchsrechtseinschränkung zu entscheiden haben.