I. Zum Revisionsrekurs des Antragstellers:römisch eins. Zum Revisionsrekurs des Antragstellers:
Der Antragsteller meint, er habe Anspruch auf den gesamten, durch seine Investitionen begründeten Mehrwert der Eigentumswohnung der Antragsgegnerin in Kärnten. Es trifft zwar zu, dass die Forderung auf Zahlung des Mehrwerts dem Anteil des jeweiligen Beitrags zu entsprechen hat (Art 206 Abs 1 ZGB), nach den Feststellungen wurden die Investitionen indes von den Parteien (S 9 des erstinstanzlichen Beschlusses) - also von beiden gemeinsam - vorgenommen, weshalb dem Antragsteller in Entsprechung von Art 200 Abs 3 ZGB - wie das Rekursgericht richtig erkannte (S 14 der Rekursentscheidung) - auch nur die Hälfte des Mehrwerts gebührt. Eine Feststellung dahin, dass er die Investitionen nicht aus Errungenschaftsvermögen finanziert habe, fehlt; das Erstgericht spricht auch nur von den vom Antragsteller "getätigten" Investitionen und subsumiert diese unter einem, aber unzutreffend, dem Art 206 ZGB (S 20 des erstgerichtlichen Beschlusses), was die Richtigkeit der Zuweisung der Hälfte des Mehrwerts rechtfertigt.Der Antragsteller meint, er habe Anspruch auf den gesamten, durch seine Investitionen begründeten Mehrwert der Eigentumswohnung der Antragsgegnerin in Kärnten. Es trifft zwar zu, dass die Forderung auf Zahlung des Mehrwerts dem Anteil des jeweiligen Beitrags zu entsprechen hat (Artikel 206, Absatz eins, ZGB), nach den Feststellungen wurden die Investitionen indes von den Parteien (S 9 des erstinstanzlichen Beschlusses) - also von beiden gemeinsam - vorgenommen, weshalb dem Antragsteller in Entsprechung von Artikel 200, Absatz 3, ZGB - wie das Rekursgericht richtig erkannte (S 14 der Rekursentscheidung) - auch nur die Hälfte des Mehrwerts gebührt. Eine Feststellung dahin, dass er die Investitionen nicht aus Errungenschaftsvermögen finanziert habe, fehlt; das Erstgericht spricht auch nur von den vom Antragsteller "getätigten" Investitionen und subsumiert diese unter einem, aber unzutreffend, dem Artikel 206, ZGB (S 20 des erstgerichtlichen Beschlusses), was die Richtigkeit der Zuweisung der Hälfte des Mehrwerts rechtfertigt.
Bei seiner Behauptung, die Gesamtsumme der Investitionen sei aktenwidrig mit lediglich S 413.964 festgestellt worden, übersieht der Antragsteller, dass die Gesamtsumme der Investitionen unter Berücksichtigung der durchgeführten Rückbaumaßnahmen - diese sind zu beachten, weil für den Wert der Errungenschaft gemäß Art 214 Abs 1 ZGB der Zeitpunkt der Auseinandersetzung maßgeblich ist - nach den Feststellungen tatsächlich nur S 411.464 beträgt (S 9 f des Beschlusses der ersten Instanz), welchem Betrag noch S 2.500 für ein Küchengerät hinzuzuzählen sind (S 13 f des zweitinstanzlichen Beschlusses). Diese Summe entspricht auch dem Sachverständigengutachten (S 14 in ON 25 mit Korrekturen in der Tagsatzung vom 29. 3. 2000 [ON 31]). Die Anführung des Betrags von SBei seiner Behauptung, die Gesamtsumme der Investitionen sei aktenwidrig mit lediglich S 413.964 festgestellt worden, übersieht der Antragsteller, dass die Gesamtsumme der Investitionen unter Berücksichtigung der durchgeführten Rückbaumaßnahmen - diese sind zu beachten, weil für den Wert der Errungenschaft gemäß Artikel 214, Absatz eins, ZGB der Zeitpunkt der Auseinandersetzung maßgeblich ist - nach den Feststellungen tatsächlich nur S 411.464 beträgt (S 9 f des Beschlusses der ersten Instanz), welchem Betrag noch S 2.500 für ein Küchengerät hinzuzuzählen sind (S 13 f des zweitinstanzlichen Beschlusses). Diese Summe entspricht auch dem Sachverständigengutachten (S 14 in ON 25 mit Korrekturen in der Tagsatzung vom 29. 3. 2000 [ON 31]). Die Anführung des Betrags von S
487.359 als Summe der Investitionen (S 10 im erstinstanzlichen Beschluss) geschah offensichtlich irrtümlich unter Heranziehung des sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden Werts, der die Rückbaumaßnahmen noch nicht berücksichtigte (S 13 in ON 25, ON 31).
Der Antragsteller führt weiters aus, dass der Veräußerungserlös aus der Schweizer Liegenschaft S 1,066.240 betragen habe, und die hievon anerlaufenen Zinsen bei der Vorschlagsberechnung nicht zu berücksichtigen seien, zumal die Antragsgegnerin den Zuspruch von Zinsen nicht begehrt habe. In der Tat hat die Antragsgegnerin die Verzinsung des ihr zuzuerkennenden Betrags aus dem Erlös der Schweizer Liegenschaft nicht begehrt, doch sind die bis zum 5. 9. 1997 aufgelaufenen Zinsen auf Grund der Veranlagung des Erlöses (S 19 der Rekursentscheidung) aber schon auf Grund der Zweifelsregel des Art 200 Abs 3 ZGB eine aufzuteilende Errungenschaft.Der Antragsteller führt weiters aus, dass der Veräußerungserlös aus der Schweizer Liegenschaft S 1,066.240 betragen habe, und die hievon anerlaufenen Zinsen bei der Vorschlagsberechnung nicht zu berücksichtigen seien, zumal die Antragsgegnerin den Zuspruch von Zinsen nicht begehrt habe. In der Tat hat die Antragsgegnerin die Verzinsung des ihr zuzuerkennenden Betrags aus dem Erlös der Schweizer Liegenschaft nicht begehrt, doch sind die bis zum 5. 9. 1997 aufgelaufenen Zinsen auf Grund der Veranlagung des Erlöses (S 19 der Rekursentscheidung) aber schon auf Grund der Zweifelsregel des Artikel 200, Absatz 3, ZGB eine aufzuteilende Errungenschaft.
Letztlich meint der Antragsteller, vom Erlös aus der Veräußerung der Schweizer Liegenschaft sei kein Eigengut der Antragsgegnerin (im Betrag von S 99.960) abzuziehen. Der Kauf dieser Liegenschaft wurde aber gemäß Art 4 des Ehe- und Erbvertrags vom 5. 1. 1995 (Beilage A) mit sfr 12.000 (= S 99.960) aus Eigengut der Antragsgegnerin finanziert und ein entsprechender Mehrwertanteil ausdrücklich vertraglich festgehalten (S 24 der Rekursentscheidung). Inwieweit aus den Feststellungen hervorginge, dass das gesamte Eigengut der Antragsgegnerin für Kreditrückzahlungen verwendet worden sei, ist nicht nachvollziehbar.Letztlich meint der Antragsteller, vom Erlös aus der Veräußerung der Schweizer Liegenschaft sei kein Eigengut der Antragsgegnerin (im Betrag von S 99.960) abzuziehen. Der Kauf dieser Liegenschaft wurde aber gemäß Artikel 4, des Ehe- und Erbvertrags vom 5. 1. 1995 (Beilage A) mit sfr 12.000 (= S 99.960) aus Eigengut der Antragsgegnerin finanziert und ein entsprechender Mehrwertanteil ausdrücklich vertraglich festgehalten (S 24 der Rekursentscheidung). Inwieweit aus den Feststellungen hervorginge, dass das gesamte Eigengut der Antragsgegnerin für Kreditrückzahlungen verwendet worden sei, ist nicht nachvollziehbar.
Der Antragsteller zeigt somit in seinen Rechtsmittelausführungen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG auf, weshalb sein Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.Der Antragsteller zeigt somit in seinen Rechtsmittelausführungen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG auf, weshalb sein Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.
II. Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin:römisch zwei. Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin:
Der Antragsgegnerin ist darin beizupflichten, dass das Guthaben aus der Lebensversicherung bei einer Schweizer Rentenanstalt im Verhältnis 1 : 1 zu teilen ist. Nach Art 215 Abs 1 ZGB steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags des anderen zu. Dies haben die Eheleute in Art 3 Z 2 des Ehe- und Erbvertrags vom 5. 1. 1995 auch vereinbart und darauf verzichtet, diese gesetzliche Ordnung - gestützt auf Art 217 ZGB - abzuändern (Beilage A). Das Erstgericht führte aus, der Anspruch der Antragsgegnerin belaufe sich in Anwendung von Art 206 Abs 1 ZGB - nur auf 1/4 des Werts der Lebensversicherung, denn nur insoweit habe sie einen Beitrag geleistet (S 19 f der erstinstanzlichen Entscheidung), nur insoweit könne sie somit eine Forderung aus der auf den Antragsteller allein lautenden Lebensversicherung, zu deren "Mehrwert" sie beigetragen habe, erheben. Der Teilungsschlüssel wurde aber nicht entgegen Art 215 ZGB abgeändert; eine solche Vereinbarung stünde auch mit dem Inhalt des Ehe- und Erbvertrags vom 5. 1. 1995 in Widerspruch. Art 206 Abs 1 ZGB ist nicht anwendbar, weil kein "Wertzuwachs am Eigengut" zu verteilen ist, sondern eine echte Errungenschaft. Dies bedingt die Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichts im Sinne des Zuspruchs eines weiteren Betrags von S 196.569,46 an die Antragsgegnerin; die Punkte 1 und 3 der Rekursentscheidung sind dementsprechend abzuändern.Der Antragsgegnerin ist darin beizupflichten, dass das Guthaben aus der Lebensversicherung bei einer Schweizer Rentenanstalt im Verhältnis 1 : 1 zu teilen ist. Nach Artikel 215, Absatz eins, ZGB steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags des anderen zu. Dies haben die Eheleute in Artikel 3, Ziffer 2, des Ehe- und Erbvertrags vom 5. 1. 1995 auch vereinbart und darauf verzichtet, diese gesetzliche Ordnung - gestützt auf Artikel 217, ZGB - abzuändern (Beilage A). Das Erstgericht führte aus, der Anspruch der Antragsgegnerin belaufe sich in Anwendung von Artikel 206, Absatz eins, ZGB - nur auf 1/4 des Werts der Lebensversicherung, denn nur insoweit habe sie einen Beitrag geleistet (S 19 f der erstinstanzlichen Entscheidung), nur insoweit könne sie somit eine Forderung aus der auf den Antragsteller allein lautenden Lebensversicherung, zu deren "Mehrwert" sie beigetragen habe, erheben. Der Teilungsschlüssel wurde aber nicht entgegen Artikel 215, ZGB abgeändert; eine solche Vereinbarung stünde auch mit dem Inhalt des Ehe- und Erbvertrags vom 5. 1. 1995 in Widerspruch. Artikel 206, Absatz eins, ZGB ist nicht anwendbar, weil kein "Wertzuwachs am Eigengut" zu verteilen ist, sondern eine echte Errungenschaft. Dies bedingt die Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichts im Sinne des Zuspruchs eines weiteren Betrags von S 196.569,46 an die Antragsgegnerin; die Punkte 1 und 3 der Rekursentscheidung sind dementsprechend abzuändern.
Nicht beizupflichten ist der Revisionsrekurswerberin dahin, dass der Gegenwert der vom Antragsteller während der Ehe angeschafften Personenkraftwagen in die Aufteilung einzubeziehen sei. Nach den Feststellungen verfügte der Antragsteller bei Eheschließung über einen PKW Marke Volvo, der jährlich unter Aufzahlung gegen einen jeweils neueren PKW eingetauscht wurde (S 13 des erstinstanzlichen Beschlusses). Dieser PKW war also (auch bei Abschluss des Ehe- und Erbvertrags vom 5. 1. 1995) Eigengut im Sinne von Art 198 Z 2 ZGB. Die jährlichen Neuanschaffungen gegen Eintausch des Altfahrzeugs können als "Ersatzanschaffungen für Eigengut" im Sinne von Art 198 Z 4 ZGB gewertet werden. Eigengut ist aber nicht in den Vorschlag einzubeziehen (Art 210 ZGB). Der Besitz eines weiteren PKWs wurde von den Vorinstanzen als nicht feststellbar erachtet, wozu noch zu bemerken ist, dass die Antragsgegnerin in ihrem Rekurs von einem weiteren PKW der Marke Volvo sprach (S 5 dieses Schriftsatzes), im Revisionsrekurs dagegen von einem solchen der Marke VW (S 4 dieses Schriftsatzes).Nicht beizupflichten ist der Revisionsrekurswerberin dahin, dass der Gegenwert der vom Antragsteller während der Ehe angeschafften Personenkraftwagen in die Aufteilung einzubeziehen sei. Nach den Feststellungen verfügte der Antragsteller bei Eheschließung über einen PKW Marke Volvo, der jährlich unter Aufzahlung gegen einen jeweils neueren PKW eingetauscht wurde (S 13 des erstinstanzlichen Beschlusses). Dieser PKW war also (auch bei Abschluss des Ehe- und Erbvertrags vom 5. 1. 1995) Eigengut im Sinne von Artikel 198, Ziffer 2, ZGB. Die jährlichen Neuanschaffungen gegen Eintausch des Altfahrzeugs können als "Ersatzanschaffungen für Eigengut" im Sinne von Artikel 198, Ziffer 4, ZGB gewertet werden. Eigengut ist aber nicht in den Vorschlag einzubeziehen (Artikel 210, ZGB). Der Besitz eines weiteren PKWs wurde von den Vorinstanzen als nicht feststellbar erachtet, wozu noch zu bemerken ist, dass die Antragsgegnerin in ihrem Rekurs von einem weiteren PKW der Marke Volvo sprach (S 5 dieses Schriftsatzes), im Revisionsrekurs dagegen von einem solchen der Marke VW (S 4 dieses Schriftsatzes).
Auch die Ansicht der Antragsgegnerin, sie habe in diesem Verfahren Anspruch auf die Fahrnisse oder deren Wert, die der Antragsteller widerrechtlich an sich genommen habe, kann nicht geteilt werden:
Auf die "Fahrnislisten" der Antragsgegnerin und deren Begehren auf Ausfolgung (ON 47) ist das Erstgericht wegen Verspätung dieses Vorbringens (1 1/4 Jahre nach Antragstellung) nicht eingegangen (S 18 der erstgerichtlichen Entscheidung). Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht kann dahingestellt bleiben, weil für die Zuweisung der Fahrnisse die gesetzlichen Voraussetzungen fehlten. Die Sachzuweisung der im Miteigentum stehenden Vermögenswerte gemäß Art 205 Abs 2 ZGB scheitert schon am "Nachweis eines überwiegenden Interesses", wie dies von der zitierten Bestimmung gefordert wird. Die Herausgabe der angeblich in ihrem Alleineigentum stehenden Fahrnisse, die der Antragsteller widerrechtlich entzogen haben soll, kann nur im streitigen Rechtsweg durchgesetzt werden (siehe hiezu S 11 f der Rekursentscheidung, welchen Ausführungen nichts mehr hinzuzufügen ist).Auf die "Fahrnislisten" der Antragsgegnerin und deren Begehren auf Ausfolgung (ON 47) ist das Erstgericht wegen Verspätung dieses Vorbringens (1 1/4 Jahre nach Antragstellung) nicht eingegangen (S 18 der erstgerichtlichen Entscheidung). Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht kann dahingestellt bleiben, weil für die Zuweisung der Fahrnisse die gesetzlichen Voraussetzungen fehlten. Die Sachzuweisung der im Miteigentum stehenden Vermögenswerte gemäß Artikel 205, Absatz 2, ZGB scheitert schon am "Nachweis eines überwiegenden Interesses", wie dies von der zitierten Bestimmung gefordert wird. Die Herausgabe der angeblich in ihrem Alleineigentum stehenden Fahrnisse, die der Antragsteller widerrechtlich entzogen haben soll, kann nur im streitigen Rechtsweg durchgesetzt werden (siehe hiezu S 11 f der Rekursentscheidung, welchen Ausführungen nichts mehr hinzuzufügen ist).
Die von der Antragsgegnerin ins Treffen geführte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, es mangle an Erhebungen über die Sparguthaben des Antragstellers im Betrag von S 70.000 bzw S 38.000, wurde erstmals im Revisionsrekurs geltend gemacht (S 8 des Revisionsrekurses), was - zumal ein Mangel des Verfahrens erster Instanz gerügt wird - unzulässig ist (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN).Die von der Antragsgegnerin ins Treffen geführte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, es mangle an Erhebungen über die Sparguthaben des Antragstellers im Betrag von S 70.000 bzw S 38.000, wurde erstmals im Revisionsrekurs geltend gemacht (S 8 des Revisionsrekurses), was - zumal ein Mangel des Verfahrens erster Instanz gerügt wird - unzulässig ist vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, mwN).
Letztlich wendet die Revisionsrekurswerberin ein, die Lebensversicherung sei mit einem Wert von S 854.916 (statt mit S 786.000) zu veranschlagen, weil die Verzinsung des Versicherungswerts berücksichtigt werden müsse. Das Rekursgericht hat die Bestimmungen der Art 208 Abs 1 Z 1 und 214 Abs 2 ZGB angewendet (S 22 der Rekursentscheidung), wonach die Zuwendung an die Tochter des Antragstellers aus erster Ehe mit dem Veräußerungszeitpunkt (3. 2. 1998, was etwa dem Stichtag 8. 1. 1998 entspricht) zu bewerten wäre. Derartiges hätte aber zur Voraussetzung, dass es sich um eine sofortige unentgeltliche Zuwendung gehandelt hätte: Die Tochter wurde aber nur "im Todesfall" des Antragstellers begünstigt (S 12 der erstinstanzlichen Entscheidung), was bedeutet, dass bis dahin - die Lebensversicherung lautet auf ihn allein (S 19 des Beschlusses der ersten Instanz) - lediglich er darüber verfügungsberechtigt ist und die Lebensversicherung somit zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art 214 Abs 1 ZGB) zu bewerten ist, weil es sich um eine "normale" Errungenschaft handelt. Der Abrechnungswert laut Beilage X in der Höhe von sfr 102.631,30 (S 9 des Revisionsrekurses) lässt sich aber nicht nachvollziehen, sodass die vorinstanzlichen Beschlüsse in der Abweisung des Ausgleichszahlungsmehrbegehrens der Antragsgegnerin in der Höhe von S 34.319,07 (d.i. die Hälfte der Differenz zwischen dem von der Antragsgegnerin behaupteten Wert von S 854.916 und dem von den Vorinstanzen festgestellten Wert von S 786.277,86) - aber auch nur insoweit - zur Verfahrensergänzung aufgehoben werden müssen. Aus dieser Aufhebung resultiert die Beseitigung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über die Kosten des Rekursverfahrens.Letztlich wendet die Revisionsrekurswerberin ein, die Lebensversicherung sei mit einem Wert von S 854.916 (statt mit S 786.000) zu veranschlagen, weil die Verzinsung des Versicherungswerts berücksichtigt werden müsse. Das Rekursgericht hat die Bestimmungen der Artikel 208, Absatz eins, Ziffer eins und 214 Absatz 2, ZGB angewendet (S 22 der Rekursentscheidung), wonach die Zuwendung an die Tochter des Antragstellers aus erster Ehe mit dem Veräußerungszeitpunkt (3. 2. 1998, was etwa dem Stichtag 8. 1. 1998 entspricht) zu bewerten wäre. Derartiges hätte aber zur Voraussetzung, dass es sich um eine sofortige unentgeltliche Zuwendung gehandelt hätte: Die Tochter wurde aber nur "im Todesfall" des Antragstellers begünstigt (S 12 der erstinstanzlichen Entscheidung), was bedeutet, dass bis dahin - die Lebensversicherung lautet auf ihn allein (S 19 des Beschlusses der ersten Instanz) - lediglich er darüber verfügungsberechtigt ist und die Lebensversicherung somit zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Artikel 214, Absatz eins, ZGB) zu bewerten ist, weil es sich um eine "normale" Errungenschaft handelt. Der Abrechnungswert laut Beilage römisch zehn in der Höhe von sfr 102.631,30 (S 9 des Revisionsrekurses) lässt sich aber nicht nachvollziehen, sodass die vorinstanzlichen Beschlüsse in der Abweisung des Ausgleichszahlungsmehrbegehrens der Antragsgegnerin in der Höhe von S 34.319,07 (d.i. die Hälfte der Differenz zwischen dem von der Antragsgegnerin behaupteten Wert von S 854.916 und dem von den Vorinstanzen festgestellten Wert von S 786.277,86) - aber auch nur insoweit - zur Verfahrensergänzung aufgehoben werden müssen. Aus dieser Aufhebung resultiert die Beseitigung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über die Kosten des Rekursverfahrens.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 234 AußStrG in analoger Anwendung des § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 234, AußStrG in analoger Anwendung des Paragraph 52, ZPO.