wie dies das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - mit den Mitteln der (allenfalls ergänzenden) Vertragsauslegung beantwortet werden, wobei es - wie auch sonst bei der Auslegung von Willenserklärungen - grundsätzlich nicht entscheidend ist, was eine Vertragspartei tatsächlich wollte, sofern sie diesen Willen nicht in einer für den anderen verständlichen Weise geäußert hat. Unter der - durchaus lebensnahen - Annahme, dass sich die seinerzeitigen Vertragsparteien keine näheren Gedanken über die rechtliche Qualifikation des einzuräumenden Leitungsrechts gemacht haben, bestehen keine Bedenken gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung nach dem "typischen Vertragsinhalt". Nachdem die Abwasserleitung naheliegenderweise den jeweiligen Eigentümern der berechtigten Grundstücke zugutekommen sollte, wäre den seinerzeitigen Eigentümern mit einer bloß obligatorischen Berechtigung nicht wirklich gedient gewesen, weil diese einem allfälligen Rechtsnachfolger im Eigentum - wie hier etwa der Erst- und der Zweitklägerin - keine unmittelbare Berechtigung verschafft hätte. Auch im Abtretungsfall wären im Laufe der Zeit zumindest Beweisprobleme nicht auszuschließen; der Beklagte könnte bei Veräußerung seiner Liegenschaft ohne Überbindung seiner Verpflichtung auf den Erwerber die Rechte der Kläger beeinträchtigen. Da mangels abweichender Vereinbarung aber vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass das Leitungsrecht - auch angesichts der für die Herstellung des Kanals eingesetzten finanziellen Mittel - von längerer Dauer und sicherem Bestand sein sollte, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Qualifikation der eingeräumten Rechte im Wege ergänzender Vertragsauslegung als solche dinglicher Natur unzutreffend sein sollte; sachliche Argumente finden sich dazu auch in der Revision nicht. Gerade unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen finanziellen Aufwendungen der Kläger bzw ihrer Rechtsvorgänger spricht auch der Hinweis des Revisionswerbers auf die Zweifelsregel des § 915 ABGB bei unentgeltlichen Verträgen - sofern davon überhaupt ausgegangen werden kann, musste der Beklagte doch nur ein Drittel der Kosten des Kanalstrangs bis zu seinem Haus zahlen, die sonst von ihm allein zu tragen gewesen wären - nicht für die Annahme einer bloß obligatorischen Verpflichtung, weil eine solche den Interessen seiner Vertragspartner ersichtlich nicht ausreichend Rechnung getragen hätte. Somit stellt sich die Qualifikation der getroffenen Abrede als Einräumung eines dinglichen Rechts zur Führung einer Abwasserleitung über die Liegenschaft des Beklagten jedenfalls nicht als eine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugängliche (krasse) Fehlbeurteilung dar.wie dies das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - mit den Mitteln der (allenfalls ergänzenden) Vertragsauslegung beantwortet werden, wobei es - wie auch sonst bei der Auslegung von Willenserklärungen - grundsätzlich nicht entscheidend ist, was eine Vertragspartei tatsächlich wollte, sofern sie diesen Willen nicht in einer für den anderen verständlichen Weise geäußert hat. Unter der - durchaus lebensnahen - Annahme, dass sich die seinerzeitigen Vertragsparteien keine näheren Gedanken über die rechtliche Qualifikation des einzuräumenden Leitungsrechts gemacht haben, bestehen keine Bedenken gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung nach dem "typischen Vertragsinhalt". Nachdem die Abwasserleitung naheliegenderweise den jeweiligen Eigentümern der berechtigten Grundstücke zugutekommen sollte, wäre den seinerzeitigen Eigentümern mit einer bloß obligatorischen Berechtigung nicht wirklich gedient gewesen, weil diese einem allfälligen Rechtsnachfolger im Eigentum - wie hier etwa der Erst- und der Zweitklägerin - keine unmittelbare Berechtigung verschafft hätte. Auch im Abtretungsfall wären im Laufe der Zeit zumindest Beweisprobleme nicht auszuschließen; der Beklagte könnte bei Veräußerung seiner Liegenschaft ohne Überbindung seiner Verpflichtung auf den Erwerber die Rechte der Kläger beeinträchtigen. Da mangels abweichender Vereinbarung aber vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass das Leitungsrecht - auch angesichts der für die Herstellung des Kanals eingesetzten finanziellen Mittel - von längerer Dauer und sicherem Bestand sein sollte, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Qualifikation der eingeräumten Rechte im Wege ergänzender Vertragsauslegung als solche dinglicher Natur unzutreffend sein sollte; sachliche Argumente finden sich dazu auch in der Revision nicht. Gerade unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen finanziellen Aufwendungen der Kläger bzw ihrer Rechtsvorgänger spricht auch der Hinweis des Revisionswerbers auf die Zweifelsregel des Paragraph 915, ABGB bei unentgeltlichen Verträgen - sofern davon überhaupt ausgegangen werden kann, musste der Beklagte doch nur ein Drittel der Kosten des Kanalstrangs bis zu seinem Haus zahlen, die sonst von ihm allein zu tragen gewesen wären - nicht für die Annahme einer bloß obligatorischen Verpflichtung, weil eine solche den Interessen seiner Vertragspartner ersichtlich nicht ausreichend Rechnung getragen hätte. Somit stellt sich die Qualifikation der getroffenen Abrede als Einräumung eines dinglichen Rechts zur Führung einer Abwasserleitung über die Liegenschaft des Beklagten jedenfalls nicht als eine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugängliche (krasse) Fehlbeurteilung dar.