Entscheidung 1 Ob 1623/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Ob1623/92(1Ob1624/92, 1Ob1625/92, 1Ob1626/92)
Entscheidungsdatum
15.09.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Graf, Dr.Schiemer und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Matthias K*****, infolge außerordentlichen Rekurses der mütterlichen Großmutter Martha K*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 25.März 1992, GZ R 209-212/92-77, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Martha K***** wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 9.Juli 1992 zugestellt, der Rekurs aber erst am 24.Juli 1992 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG überreicht wurde und sich die Verfügungen nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der Adoptiveltern, des Kindes und des Vaters abändern lassen (§ 11 Abs. 2 AußStrG).Der außerordentliche Rekurs der Martha K***** wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 9.Juli 1992 zugestellt, der Rekurs aber erst am 24.Juli 1992 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG überreicht wurde und sich die Verfügungen nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der Adoptiveltern, des Kindes und des Vaters abändern lassen (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0010OB01623.92.0915.000
Dokumentnummer
JJT_19920915_OGH0002_0010OB01623_9200000_000