Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt. Wie bereits in ihrem Rekurs weist die gefährdete Partei darauf hin, sie habe die einstweilige Verfügung nicht zur Sicherung des bereits mit Klage zu 7 C 2233/06x des Bezirksgerichts Frohnleiten geltend gemachten Anspruchs erwirken, sondern ihren dem Provisorialantrag zugrunde liegenden Anspruch erst in Zukunft klageweise geltend machen wollen. Dieser Einwand ist nach dem Inhalt des Provisorialantrags berechtigt:
Aus dem im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung enthaltenen Ersuchen um Setzung einer Frist zur Einbringung der Rechtfertigungsklage ergibt sich eindeutig, dass die gefährdete Partei ihren Sicherungsantrag noch vor Einbringung einer entsprechenden Klage stellen wollte. In diesem Fall hat das Gericht bei Bewilligung der einstweiligen Verfügung eine Frist für die Einbringung der Rechtfertigungsklage festzusetzen (§ 391 Abs 2 EO), damit die durch die einstweilige Verfügung geschaffene Lage unverzüglich einer Klärung zugeführt wird (Kodek in Angst2 EO § 391 Rz 15). Wird der Nachweis der Klageeinbringung nicht erbracht, kommt es zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung (SZ 51/13). Im Hinblick auf das Ersuchen um Fristsetzung wäre daher über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ohne Bezugnahme auf das Verfahren 7 C 2233/06x des Bezirksgerichts Frohnleiten zu entscheiden und im Falle der Bewilligung der einstweiligen Verfügung eine Frist zur Einbringung der Rechtfertigungsklage zu setzen gewesen. Das Rekursgericht ist allerdings auf das diesbezügliche Vorbringen nicht eingegangen. Vielmehr hat es sich zur Bestimmtheit und Schlüssigkeit des Provisorialbegehrens bzw zu einem erforderlichen Verbesserungsauftrag wieder fälschlicherweise auf das Verfahren 7 C 2233/06x des Bezirksgerichts Frohnleiten bezogen und daher die entsprechende Mängelrüge in Wahrheit nicht erledigt. Allerdings hat das Rekursgericht die Abweisung des Antrags auf Erlassung der einstweiligen Verfügung (auch) mit der angeblich nicht ausreichenden Bescheinigung der konkreten Gefährdung begründet. Zwar hat das Rekursgericht die herrschende Rechtsprechung und Lehre richtig wiedergegeben, nach der nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der in § 381 EO erwähnten Erschwerung, Vereitelung, Gewaltanwendung oder eines unwiederbringlichen Schadens eine Anspruchsgefährdung im Sinne dieser Gesetzesstelle begründen kann, sondern die Bescheinigung einer konkreten Gefahr, also konkreter Umstände gefordert ist, die diese Voraussetzung erfüllen (RIS-Justiz RS0005175; E. Kodek in Angst EO2 § 389 Rz 6). Bei der Beurteilung, ob sich aus dem Vorbringen der gefährdeten Partei deren mögliche konkrete Gefährdung ableiten lässt, ist dem Rekursgericht jedoch eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen. Die Ansicht, die gefährdete Partei hätte keine ausreichend konkreten Tatsachenbehauptungen aufgestellt, stellt eine deutliche Überschreitung des Beurteilungsspielraums dar, hat die gefährdete Partei doch ausdrücklich ein unmittelbar bevorstehendes Vorhaben der gefährdenden Parteien behauptet und vorgebracht, dass mit der Verwirklichung dieses Vorhabens aller Voraussicht nach eine Zerstörung der Wasserversorgungsanlage einhergehen werde, wodurch ihre Liegenschaft von der Versorgung mit Wasser abgeschnitten wäre. Weiters hat sie entsprechende Urkunden als Bescheinigungsmittel beigebracht und einen Zeugen zum relevanten Sachverhalt benannt. Damit hat die gefährdete Partei nicht nur einen allgemeinen Hinweis auf eine abstrakt mögliche Gefährdung des Anspruchs gegeben, sondern ausreichend konkret Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Die Frage des Vorliegens der behaupteten konkreten Gefährdung wäre daher von den Vorinstanzen zu prüfen gewesen. Dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.Aus dem im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung enthaltenen Ersuchen um Setzung einer Frist zur Einbringung der Rechtfertigungsklage ergibt sich eindeutig, dass die gefährdete Partei ihren Sicherungsantrag noch vor Einbringung einer entsprechenden Klage stellen wollte. In diesem Fall hat das Gericht bei Bewilligung der einstweiligen Verfügung eine Frist für die Einbringung der Rechtfertigungsklage festzusetzen (Paragraph 391, Absatz 2, EO), damit die durch die einstweilige Verfügung geschaffene Lage unverzüglich einer Klärung zugeführt wird (Kodek in Angst2 EO Paragraph 391, Rz 15). Wird der Nachweis der Klageeinbringung nicht erbracht, kommt es zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung (SZ 51/13). Im Hinblick auf das Ersuchen um Fristsetzung wäre daher über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ohne Bezugnahme auf das Verfahren 7 C 2233/06x des Bezirksgerichts Frohnleiten zu entscheiden und im Falle der Bewilligung der einstweiligen Verfügung eine Frist zur Einbringung der Rechtfertigungsklage zu setzen gewesen. Das Rekursgericht ist allerdings auf das diesbezügliche Vorbringen nicht eingegangen. Vielmehr hat es sich zur Bestimmtheit und Schlüssigkeit des Provisorialbegehrens bzw zu einem erforderlichen Verbesserungsauftrag wieder fälschlicherweise auf das Verfahren 7 C 2233/06x des Bezirksgerichts Frohnleiten bezogen und daher die entsprechende Mängelrüge in Wahrheit nicht erledigt. Allerdings hat das Rekursgericht die Abweisung des Antrags auf Erlassung der einstweiligen Verfügung (auch) mit der angeblich nicht ausreichenden Bescheinigung der konkreten Gefährdung begründet. Zwar hat das Rekursgericht die herrschende Rechtsprechung und Lehre richtig wiedergegeben, nach der nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der in Paragraph 381, EO erwähnten Erschwerung, Vereitelung, Gewaltanwendung oder eines unwiederbringlichen Schadens eine Anspruchsgefährdung im Sinne dieser Gesetzesstelle begründen kann, sondern die Bescheinigung einer konkreten Gefahr, also konkreter Umstände gefordert ist, die diese Voraussetzung erfüllen (RIS-Justiz RS0005175; E. Kodek in Angst EO2 Paragraph 389, Rz 6). Bei der Beurteilung, ob sich aus dem Vorbringen der gefährdeten Partei deren mögliche konkrete Gefährdung ableiten lässt, ist dem Rekursgericht jedoch eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen. Die Ansicht, die gefährdete Partei hätte keine ausreichend konkreten Tatsachenbehauptungen aufgestellt, stellt eine deutliche Überschreitung des Beurteilungsspielraums dar, hat die gefährdete Partei doch ausdrücklich ein unmittelbar bevorstehendes Vorhaben der gefährdenden Parteien behauptet und vorgebracht, dass mit der Verwirklichung dieses Vorhabens aller Voraussicht nach eine Zerstörung der Wasserversorgungsanlage einhergehen werde, wodurch ihre Liegenschaft von der Versorgung mit Wasser abgeschnitten wäre. Weiters hat sie entsprechende Urkunden als Bescheinigungsmittel beigebracht und einen Zeugen zum relevanten Sachverhalt benannt. Damit hat die gefährdete Partei nicht nur einen allgemeinen Hinweis auf eine abstrakt mögliche Gefährdung des Anspruchs gegeben, sondern ausreichend konkret Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Die Frage des Vorliegens der behaupteten konkreten Gefährdung wäre daher von den Vorinstanzen zu prüfen gewesen. Dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.
Ob in gewissen Punkten eine Verbesserung (Klarstellung) des Vorbringens im Provisorialantrag geboten gewesen wäre, muss derzeit nicht beantwortet werden, zumal das Vorbringen ohnehin eine Behandlung durch die Vorinstanzen im Sinne der oben aufgezeigten Prüfung erfordert hätte.
Wenngleich die Frage, ob sich aus einem Vorbringen eine konkrete Gefährdung des Antragstellers zwingend ableiten lässt, wegen der Einzelfallbezogenheit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO darstellt (RIS-Justiz RS0005103), ist die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung mit dem Inhalt des Parteienvorbringens unvereinbar, sodass eine Korrektur der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof erforderlich ist (vgl Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO Rz 125 mwN). Dies führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen, zur Durchführung eines entsprechenden Bescheinigungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung.Wenngleich die Frage, ob sich aus einem Vorbringen eine konkrete Gefährdung des Antragstellers zwingend ableiten lässt, wegen der Einzelfallbezogenheit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO darstellt (RIS-Justiz RS0005103), ist die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung mit dem Inhalt des Parteienvorbringens unvereinbar, sodass eine Korrektur der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof erforderlich ist vergleiche Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 502, ZPO Rz 125 mwN). Dies führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen, zur Durchführung eines entsprechenden Bescheinigungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung.
Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 402 Abs 4, 78 EO und § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf den Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO und Paragraph 52, ZPO.