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Entscheidung 1 Ob 163/17b×

Entscheidung 1 Ob 163/17b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob163/17b

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. E. Solé, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers W***** L*****, vertreten durch die Dr. Michael Göbel Rechtsanwalts GmbH, Wien, gegen die Antragsgegnerin O***** R*****, vertreten durch die Jeannee Rechtsanwalts GmbH, Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Mai 2017, GZ 48 R 169/16g-85, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 30. April 2016, GZ 7 Fam 10/13g-76, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rücknahme des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vor einer Entscheidung über seinen außerordentlichen Revisionsrekurs erklärte der Antragsteller, dieses Rechtsmittel zurückzuziehen. In Analogie zu Paragraph 54, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO) bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T7; T11]). Das Verfahren ist damit beendet und der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Schlagworte

1 Generalabonnement

Textnummer

E120123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00163.17B.1025.000

Im RIS seit

03.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2018

Dokumentnummer

JJT_20171025_OGH0002_0010OB00163_17B0000_000