Zum inhaltlich als Revisionsrekurs zu behandelnden Rechtsmittel der Klägerin:
1. Die Zulässigkeit einer Anfechtung richtet sich allein nach der vom Gesetz vorgeschriebenen Entscheidungsform (RIS-Justiz RS0041880). Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels (RS0036324 [T1]). Ob eine Entscheidung anfechtbar ist und mit welchem Rechtsmittel das zu geschehen hat, hängt nicht davon ab, welche Entscheidungsform das Gericht tatsächlich gewählt hat oder wählen wollte, sondern nur davon, welche Entscheidungsform die richtige ist (RS0041859 [T3]; RS0041880 [T1]). Hat das Erstgericht die Klage – hier: zum Teil – wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs verfehlt in Urteilsform zurückgewiesen, steht dagegen nur der Rekurs offen (RS0040285); die Anfechtung der Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich nach § 528 ZPO.1. Die Zulässigkeit einer Anfechtung richtet sich allein nach der vom Gesetz vorgeschriebenen Entscheidungsform (RIS-Justiz RS0041880). Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels (RS0036324 [T1]). Ob eine Entscheidung anfechtbar ist und mit welchem Rechtsmittel das zu geschehen hat, hängt nicht davon ab, welche Entscheidungsform das Gericht tatsächlich gewählt hat oder wählen wollte, sondern nur davon, welche Entscheidungsform die richtige ist (RS0041859 [T3]; RS0041880 [T1]). Hat das Erstgericht die Klage – hier: zum Teil – wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs verfehlt in Urteilsform zurückgewiesen, steht dagegen nur der Rekurs offen (RS0040285); die Anfechtung der Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich nach Paragraph 528, ZPO.
2. Das Erstgericht hat das Klagebegehren über 1.938,84 EUR (Kosten von zwei Privatgutachten) wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen (vgl RS0035826; RS0035770 [T12]). Da die Zurückweisung mit Beschluss zu erfolgen hat, wäre dagegen von der Klägerin Rekurs (und nicht Berufung) zu erheben gewesen, wobei die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise hindert (RS0036258). Über diesen hätte das Gericht zweiter Instanz nicht mit Urteil, sondern mit Beschluss zu entscheiden gehabt, der – im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 ZPO – mit Revisionsrekurs zu bekämpfen wäre.2. Das Erstgericht hat das Klagebegehren über 1.938,84 EUR (Kosten von zwei Privatgutachten) wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen vergleiche RS0035826; RS0035770 [T12]). Da die Zurückweisung mit Beschluss zu erfolgen hat, wäre dagegen von der Klägerin Rekurs (und nicht Berufung) zu erheben gewesen, wobei die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise hindert (RS0036258). Über diesen hätte das Gericht zweiter Instanz nicht mit Urteil, sondern mit Beschluss zu entscheiden gehabt, der – im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO – mit Revisionsrekurs zu bekämpfen wäre.
Die Klägerin bekämpft, ohne dass sie dazu inhaltlich Ausführungen tätigt, formal auch die vom Gericht zweiter Instanz bestätigte Zurückweisung des Zahlungsbegehrens über die Kosten der beiden Privatgutachten wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs. Zwar steht die Anfechtungssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht entgegen, weil die Vorinstanzen die Klage diesbezüglich ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen haben. Allerdings sind auch in einem solchen Fall die Revisionsrekursbeschränkungen nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zu beachten (RS0044496). Danach ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Gericht zweiter Instanz als – richtig – Rekursgericht entschied, unter diesem Betrag liegt, ist die diesbezüglich als Revisionsrekurs zu behandelnde Revision der Klägerin jedenfalls unzulässig. Eine Zusammenrechnung mit dem als Berufungsgericht zu beurteilenden Entscheidungsgegenstand hat nicht stattzufinden.Die Klägerin bekämpft, ohne dass sie dazu inhaltlich Ausführungen tätigt, formal auch die vom Gericht zweiter Instanz bestätigte Zurückweisung des Zahlungsbegehrens über die Kosten der beiden Privatgutachten wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs. Zwar steht die Anfechtungssperre des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht entgegen, weil die Vorinstanzen die Klage diesbezüglich ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen haben. Allerdings sind auch in einem solchen Fall die Revisionsrekursbeschränkungen nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu beachten (RS0044496). Danach ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Gericht zweiter Instanz als – richtig – Rekursgericht entschied, unter diesem Betrag liegt, ist die diesbezüglich als Revisionsrekurs zu behandelnde Revision der Klägerin jedenfalls unzulässig. Eine Zusammenrechnung mit dem als Berufungsgericht zu beurteilenden Entscheidungsgegenstand hat nicht stattzufinden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses (nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO) nicht hingewiesen.3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses (nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) nicht hingewiesen.