[6] Dies entspricht nicht dem Gesetz.
[7] 1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs – wie hier – für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Diese Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden. [7] 1. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs – wie hier – für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Diese Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.
[8] 2. Die Ermittlung des Werts des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands richtet sich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der JN. Er bestimmt sich beim Unterhalt nach § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung nur auf jenen monatlichen Unterhaltsbetrag abzustellen, der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts noch strittig war (laufender Unterhalt), während jene Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren bzw fällig wurden (rückständiger Unterhalt), nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind (RS0122735 [insb T5, T8]; RS0114353). Der Wert des Entscheidungsgegenstands ist im Unterhaltsverfahren für jedes Kind einzeln zu beurteilen, eine Zusammenrechnung findet nicht statt (RS0112656; RS0017257). [8] 2. Die Ermittlung des Werts des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands richtet sich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der JN. Er bestimmt sich beim Unterhalt nach Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung nur auf jenen monatlichen Unterhaltsbetrag abzustellen, der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts noch strittig war (laufender Unterhalt), während jene Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren bzw fällig wurden (rückständiger Unterhalt), nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind (RS0122735 [insb T5, T8]; RS0114353). Der Wert des Entscheidungsgegenstands ist im Unterhaltsverfahren für jedes Kind einzeln zu beurteilen, eine Zusammenrechnung findet nicht statt (RS0112656; RS0017257).
[9] 3. Die Antragsgegnerin bekämpfte in ihrem Rekurs auch die den Antragstellern zugesprochene Erhöhung des laufenden Unterhalts. Dabei handelte es sich (gegenüber dem mit Beschluss aus dem Jahr 2016 festgesetzten Unterhalt) in Ansehung der Erstantragstellerin um einen Betrag von 132 EUR (422 EUR statt 290 EUR) monatlich vom 1. 2. 2022 bis 31. 5. 2022 bzw 93 EUR (383 EUR statt 290 EUR) monatlich ab 1. 6. 2022 und in Ansehung des Zweitantragstellers um einen Betrag von 271 EUR (383 EUR statt 112 EUR) monatlich ab 1. 6. 2022. Davon ausgehend überschritt der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts nach der dargelegten Judikatur hinsichtlich keinem der beiden Antragsteller die Wertgrenze von 30.000 EUR. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die (im Rekursverfahren auch noch strittigen) Unterhaltsrückstände hinzuzurechnen wären. Ein „außerordentlicher“ Revisionsrekurs kommt damit nicht in Betracht. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe der Antragsgegnerin als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (RS0109505). [9] 3. Die Antragsgegnerin bekämpfte in ihrem Rekurs auch die den Antragstellern zugesprochene Erhöhung des laufenden Unterhalts. Dabei handelte es sich (gegenüber dem mit Beschluss aus dem Jahr 2016 festgesetzten Unterhalt) in Ansehung der Erstantragstellerin um einen Betrag von 132 EUR (422 EUR statt 290 EUR) monatlich vom 1. 2. 2022 bis 31. 5. 2022 bzw 93 EUR (383 EUR statt 290 EUR) monatlich ab 1. 6. 2022 und in Ansehung des Zweitantragstellers um einen Betrag von 271 EUR (383 EUR statt 112 EUR) monatlich ab 1. 6. 2022. Davon ausgehend überschritt der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts nach der dargelegten Judikatur hinsichtlich keinem der beiden Antragsteller die Wertgrenze von 30.000 EUR. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die (im Rekursverfahren auch noch strittigen) Unterhaltsrückstände hinzuzurechnen wären. Ein „außerordentlicher“ Revisionsrekurs kommt damit nicht in Betracht. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe der Antragsgegnerin als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, AußStrG oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (RS0109505).