Aus den Entscheidungsgründen:
Im Rahmen des Revisionsgrundes des § 503 Z. 4 ZPO. bekämpft der Beklagte vor allem die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß Adolf H. trotz des Mangels der Einantwortung und einer Ermächtigung gemäß § 72 Abs. 2 AußstrG. nach § 1116a ABGB. in das Bestandverhältnis seiner Mutter eingetreten sei.Im Rahmen des Revisionsgrundes des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. bekämpft der Beklagte vor allem die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß Adolf H. trotz des Mangels der Einantwortung und einer Ermächtigung gemäß Paragraph 72, Absatz 2, AußstrG. nach Paragraph 1116 a, ABGB. in das Bestandverhältnis seiner Mutter eingetreten sei.
Die Revision ist begrundet.
§ 1116a ABGB. enthält keine von den allgemeinen Normen abweichende Sonderregelung für Bestandrechte über den Rechtsübergang im Erbwege, sondern besagt nur, daß durch den Tod eines Vertragsteiles der Bestandvertrag nicht aufgehoben werde und daß Wohnungsmieten nach dem Tod des Mieters ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer sowohl von den Erben des Mieters wie von den Vermietern unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gelöst werden können. Demnach gehen Mietrechte auf die Erben des verstorbenen Mieters nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch wie auch andere Rechte mit der rechtskräftigen Einantwortung über. Aus dem zweiten Satz des § 1116a ABGB. kann nicht abgeleitet werden, daß die bloß berufenen Erben ohne Überlassung der Verwaltung des Nachlasses gemäß § 145 AußstrG. und ohne Ermächtigung gemäß § 72 Abs. 2 ABGB. das Mietverhältnis sofort aufkundigen können; denn vor der Einantwortung steht ja noch gar nicht fest, ob der Nachlaß auf die betreffende Person wirklich übergeht, und könnte der gegenteilige Standpunkt dazu führen, daß eine in einem Testament als Erbe eingesetzte Person das Bestandverhältnis auflöst, dann keine Erbserklärung abgibt und der Nachlaß sohin im Wege der gesetzlichen Erbfolge auf einen anderen übergeht, der durch das Vorgehen des testamentarischen Erben um das Bestandrecht gebracht würde. Unter Erben im Sinne des zweiten Satzes des § 1116a ABGB. können daher nur jene verstanden werden, denen der Nachlaß eingeantwortet ist (vgl. § 819 ABGB.), ein anderer Standpunkt kann nur bei § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. eingenommen werden. Zur Frage, ob Adolf H. in das Mietverhältnis seiner Mutter gemäß § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. als bloß berufener Erbe eingetreten ist, braucht jedoch hier nicht eingegangen zu werden, denn diese Bestimmung setzt für den Eintritt ein dringendes Wohnungsbedürfnis voraus. Daß ein solches bei Adolf H. vorliegt, hat er aber im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht behauptet, und kann ein solches nicht ohne weiteres angenommen werden, da er sich im erstinstanzlichen Verfahren als in F. wohnhaft bezeichnet und in der Revisionsbeantwortung angegeben hat, daß er in Wien VII., K.straße 12 wohne. Unter diesen Umständen bestand für die Untergerichte keinerlei Veranlassung, die Frage zu prüfen, ob ein dringendes Wohnungsbedürfnis des Adolf H. im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. bestehe, da Adolf H. eben das Vorliegen eines solchen im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal behauptet hat und er sich übrigens für den Eintritt in das Mietverhältnis auch gar nicht ausdrücklich auf § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. berufen hat. Liegt aber ein solches dringendes Wohnungsbedürfnis nicht vor, so kommt ein Rechtsübergang im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. schon deshalb nicht in Frage und fehlt Adolf H. aus diesem Gründe die Legitimation zu seinem Räumungsbegehren. Damit erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen der Revision einzugehen, und mußte der Revision Folge gegeben und in Abänderung der untergerichtlichen Urteile das Räumungsbegehren des Adolf H. abgewiesen werden.Paragraph 1116 a, ABGB. enthält keine von den allgemeinen Normen abweichende Sonderregelung für Bestandrechte über den Rechtsübergang im Erbwege, sondern besagt nur, daß durch den Tod eines Vertragsteiles der Bestandvertrag nicht aufgehoben werde und daß Wohnungsmieten nach dem Tod des Mieters ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer sowohl von den Erben des Mieters wie von den Vermietern unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gelöst werden können. Demnach gehen Mietrechte auf die Erben des verstorbenen Mieters nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch wie auch andere Rechte mit der rechtskräftigen Einantwortung über. Aus dem zweiten Satz des Paragraph 1116 a, ABGB. kann nicht abgeleitet werden, daß die bloß berufenen Erben ohne Überlassung der Verwaltung des Nachlasses gemäß Paragraph 145, AußstrG. und ohne Ermächtigung gemäß Paragraph 72, Absatz 2, ABGB. das Mietverhältnis sofort aufkundigen können; denn vor der Einantwortung steht ja noch gar nicht fest, ob der Nachlaß auf die betreffende Person wirklich übergeht, und könnte der gegenteilige Standpunkt dazu führen, daß eine in einem Testament als Erbe eingesetzte Person das Bestandverhältnis auflöst, dann keine Erbserklärung abgibt und der Nachlaß sohin im Wege der gesetzlichen Erbfolge auf einen anderen übergeht, der durch das Vorgehen des testamentarischen Erben um das Bestandrecht gebracht würde. Unter Erben im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 1116 a, ABGB. können daher nur jene verstanden werden, denen der Nachlaß eingeantwortet ist vergleiche Paragraph 819, ABGB.), ein anderer Standpunkt kann nur bei Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. eingenommen werden. Zur Frage, ob Adolf H. in das Mietverhältnis seiner Mutter gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. als bloß berufener Erbe eingetreten ist, braucht jedoch hier nicht eingegangen zu werden, denn diese Bestimmung setzt für den Eintritt ein dringendes Wohnungsbedürfnis voraus. Daß ein solches bei Adolf H. vorliegt, hat er aber im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht behauptet, und kann ein solches nicht ohne weiteres angenommen werden, da er sich im erstinstanzlichen Verfahren als in F. wohnhaft bezeichnet und in der Revisionsbeantwortung angegeben hat, daß er in Wien römisch sieben., K.straße 12 wohne. Unter diesen Umständen bestand für die Untergerichte keinerlei Veranlassung, die Frage zu prüfen, ob ein dringendes Wohnungsbedürfnis des Adolf H. im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. bestehe, da Adolf H. eben das Vorliegen eines solchen im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal behauptet hat und er sich übrigens für den Eintritt in das Mietverhältnis auch gar nicht ausdrücklich auf Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. berufen hat. Liegt aber ein solches dringendes Wohnungsbedürfnis nicht vor, so kommt ein Rechtsübergang im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. schon deshalb nicht in Frage und fehlt Adolf H. aus diesem Gründe die Legitimation zu seinem Räumungsbegehren. Damit erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen der Revision einzugehen, und mußte der Revision Folge gegeben und in Abänderung der untergerichtlichen Urteile das Räumungsbegehren des Adolf H. abgewiesen werden.