Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß nunmehr Lehre und Rechtsprechung im wesentlichen darin übereinstimmen, daß eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 1497 ABGB. dann anzunehmen ist und die Unterbrechungswirkung der Klage dann beseitigt wird, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekundet und solcherart zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen ist (vgl. Klang[2] VI 656 f. und die dort angegebenen Literatur- und Judikaturhinweise). Vor der Prüfung dieses Problems ist aber zu erörtern, ob der Kläger im Hinblick auf den erhaltenen Auftrag, einen Kostenvorschuß zu erlegen, gehalten war, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen. Hiebei ist davon auszugehen, daß der Sachverständigenbeweis vom Erstgericht ohne Parteienantrag, vielmehr im Rahmen der dem Verhandlungsrichter zukommenden Prozeßleitungsbefugnisse (§ 183 (1) Z. 4 und § 431 ZPO.) zugelassen wurde. Der klagenden Partei kam also nicht die Stellung eines "Beweisführers" zu und demzufolge war auch für die Anwendung der §§ 365, 332 (2) ZPO., die es dem Gericht zur Pflicht machen, dem nicht das Armenrecht genießenden Beweisführer den Erlag eines Kostenvorschusses aufzutragen, kein Raum (vgl. die Erl. Bem. zur Regierungsvorlage des Gesetzes vom 5. November 1947, BGBl. Nr. 1/1948, 446 der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des NR., V. GP., S. 4).Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß nunmehr Lehre und Rechtsprechung im wesentlichen darin übereinstimmen, daß eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 1497, ABGB. dann anzunehmen ist und die Unterbrechungswirkung der Klage dann beseitigt wird, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekundet und solcherart zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen ist vergleiche Klang[2] römisch sechs 656 f. und die dort angegebenen Literatur- und Judikaturhinweise). Vor der Prüfung dieses Problems ist aber zu erörtern, ob der Kläger im Hinblick auf den erhaltenen Auftrag, einen Kostenvorschuß zu erlegen, gehalten war, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen. Hiebei ist davon auszugehen, daß der Sachverständigenbeweis vom Erstgericht ohne Parteienantrag, vielmehr im Rahmen der dem Verhandlungsrichter zukommenden Prozeßleitungsbefugnisse (Paragraph 183, (1) Ziffer 4 und Paragraph 431, ZPO.) zugelassen wurde. Der klagenden Partei kam also nicht die Stellung eines "Beweisführers" zu und demzufolge war auch für die Anwendung der Paragraphen 365, 332, (2) ZPO., die es dem Gericht zur Pflicht machen, dem nicht das Armenrecht genießenden Beweisführer den Erlag eines Kostenvorschusses aufzutragen, kein Raum vergleiche die Erl. Bem. zur Regierungsvorlage des Gesetzes vom 5. November 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1948,, 446 der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des NR., römisch fünf. GP., S. 4).
Bei diesen dem Akteninhalt zu entnehmenden Gegebenheiten konnte die Unterlassung des Erlages des beiden Parteien aufgetragenen Kostenvorschusses weder die Aufnahme des von Amts wegen zugelassenen Sachverständigenbeweises verhindern noch einen Stillstand des Prozesses bewirken (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, II S. 498; JBl. 1961 S. 127 und die dort enthaltene Judikaturangabe). Ungeachtet des erhaltenen Auftrages, einen Kostenvorschuß zu erlegen, durfte die klagende Partei erwarten, daß sich das Gericht dieser prozessualen Lage entsprechend verhalten, das Verfahren fortsetzen und den beschlossenen Sachverständigenbeweis von Amts wegen aufnehmen werde. Tatsächlich hat das Prozeßgericht - wenngleich erst nach Jahresfrist - das Verfahren ohne Parteienantrag fortgesetzt.Bei diesen dem Akteninhalt zu entnehmenden Gegebenheiten konnte die Unterlassung des Erlages des beiden Parteien aufgetragenen Kostenvorschusses weder die Aufnahme des von Amts wegen zugelassenen Sachverständigenbeweises verhindern noch einen Stillstand des Prozesses bewirken (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch zwei S. 498; JBl. 1961 S. 127 und die dort enthaltene Judikaturangabe). Ungeachtet des erhaltenen Auftrages, einen Kostenvorschuß zu erlegen, durfte die klagende Partei erwarten, daß sich das Gericht dieser prozessualen Lage entsprechend verhalten, das Verfahren fortsetzen und den beschlossenen Sachverständigenbeweis von Amts wegen aufnehmen werde. Tatsächlich hat das Prozeßgericht - wenngleich erst nach Jahresfrist - das Verfahren ohne Parteienantrag fortgesetzt.
Der Umstand, daß die klagende Partei die ungewöhnlich lange Untätigkeit des Gerichtes nach der Erteilung des Auftrages zum Erlag eines Kostenvorschusses hingenommen und es insbesondere unterlassen hat, einen förmlichen Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zu stellen, läßt sich schon deshalb nicht mit Grund als Interesselosigkeit an der Weiterverfolgung des gesetzten Prozeßzieles deuten, weil das Erstgericht diesen Rechtsstreit auch vor dem erwähnten Auftrag auffallend saumselig geführt und beispielsweise schon vorher einmal zwischen zwei Tagsatzungen ein volles Jahr gelegen war.
Da sohin die Verzögerung des Prozeßablaufes keineswegs mit einer Untätigkeit der klagenden Partei begrundet werden kann, erweisen sich die von den Vorinstanzen gezogenen Schlüsse über den Eintritt der Verjährung der erhobenen Schadenersatzansprüche als rechtsirrig.
Die im Zusammenhang mit der Erledigung der Rechtsrüge der klagenden Partei stehenden Darlegungen entziehen auch den Rekursausführungen der Beklagten den Boden; diese beschränken sich nämlich darauf, darzutun, daß sämtliche der geltend gemachten Ansprüche der klagenden Partei der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen und sich die klagende Partei - entgegen der Annahme des Gerichtes zweiter Instanz - auch nicht hinsichtlich einzelner Klagsposten auf eine längere Verjährungsfrist berufen könne. Da aber selbst die dreijährige Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist, weil die Unterbrechungswirkung der fristgerecht erhobenen Klage nicht beseitigt worden ist, können die Rechtsmittelausführungen der Beklagten nicht zielführend sein.