Entscheidung 1 Ob 1641/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.08.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Ges.m.b.H. i.L., ***** vertreten durch Dr.Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) ***** H***** KG, *****, 2) Adelheid H*****, und 3) Günther H*****, alle vertreten durch Dr.Friedrich H.Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,700.000,- s.A., infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 1.Juni 1995, GZ 1 R 97/95-23, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Vorbringen der klagenden Partei wird der Klagsbetrag für die Abtretung der Mietrechte gefordert. Dabei handelt es sich tatsächlich um eine Ablöse gemäß § 27 Abs 1 Z 1 MRG. Zur Verhandlung und Entscheidung eines solchen Rechtsstreits sind gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN die Bezirksgerichte berufen (WoBl 1994/31 uva). Hinsichtlich einer Unternehmensveräußerung mangelt es an entsprechend konkretem Vorbringen. Weder das Unternehmen, noch dessen Standort, der Preis, die Unternehmensbestandteile, der Käufer oder der Kaufvertrag sind dezidiert bezeichnet.Nach dem Vorbringen der klagenden Partei wird der Klagsbetrag für die Abtretung der Mietrechte gefordert. Dabei handelt es sich tatsächlich um eine Ablöse gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG. Zur Verhandlung und Entscheidung eines solchen Rechtsstreits sind gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN die Bezirksgerichte berufen (WoBl 1994/31 uva). Hinsichtlich einer Unternehmensveräußerung mangelt es an entsprechend konkretem Vorbringen. Weder das Unternehmen, noch dessen Standort, der Preis, die Unternehmensbestandteile, der Käufer oder der Kaufvertrag sind dezidiert bezeichnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB01641.95.0829.000
Dokumentnummer
JJT_19950829_OGH0002_0010OB01641_9500000_000