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Entscheidung 1 Ob 1644/93×

Entscheidung 1 Ob 1644/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob1644/93

Entscheidungsdatum

17.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****bank M*****, reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagten Parteien 1. Rudolf H*****, 2. Ingrid K*****, 3. Andrea S*****, vertreten durch DDr. Ferdinand Gross und Dr. Ferdinand Gross jun., Rechtsanwälte in Kapfenberg, wegen Vertragsauflösung, Einwilligung und Räumung (Streitwert S 250.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 2. Juni 1993, GZ 2 R 70/93-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen betrafen die Mietverträge vom 13. Februar 1987 und vom 24. Oktober 1990 „die selben Räumlichkeiten des Erd- und ersten Obergeschoßes“. Infolge Identität des Mietgegenstandes, somit mangels Auswechslung des Hauptgegenstandes im Sinne des Paragraph 1376, ABGB, liegt eine Novation nicht vor vergleiche WoBl 1990/60). Die Parteien haben vielmehr am ursprünglichen Mietvertrag festgehalten und diesen lediglich durch Einbeziehung des zweiten Miteigentümers und Aufnahme der Verbücherungsklausel ergänzt. Beide Verträge sind daher als Einheit zu sehen, sodaß, anders als in dem der Entscheidung ÖBA 1991/264 = WoBl 1990/72 zugrundeliegenden Fall vom Fortbestehen des älteren Mietvertrages nicht gesprochen werden kann.

Dem Pfandgläubiger steht bei drohender Pfandverschlechterung im Sinne des Paragraph 458, ABGB auch der auf Verschulden gestützte Anspruch auf Schadenersatz durch Wiederherstellung des früheren Zustandes zu (Klang in Klang2 II 512; Petrasch in Rummel ABGB2 Paragraph 458, RdZ 6; EvBl 1984/119; SZ 59/206; JBl 1989, 590; ÖBA 1991/264), wobei ihn für das Ausmaß der Pfandverschlechterung die Beweislast trifft (ÖBA 1991/264). Während bei Abschluß eines Mietvertrages mit Außenstehenden diese das Bestandobjekt im allgemeinen erst auf Grund des Bestandvertrages beziehen, hat die Drittbeklagte das gegenständliche Haus seit ihrer Geburt bewohnt. Inwieweit diese Nutzung über den Abschluß der Mietverträge hinaus eine Änderung zum Nachteil der Pfandgläubigerin erfahren hätte, hat die Klägerin im Verfahren nicht vorgebracht.

Textnummer

E35164

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0010OB01644.93.1117.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2013

Dokumentnummer

JJT_19931117_OGH0002_0010OB01644_9300000_000

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