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Entscheidung 1 Ob 165/07g×

Entscheidung 1 Ob 165/07g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob165/07g

Entscheidungsdatum

14.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Herwig B*****, vormals vertreten durch Dr. Gernot Hofstädter, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und 2. Stadt Wien, Wien 1, Rathaus, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,866.000 sA und Feststellung, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses und der „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. November 2005, GZ 4 R 226/05z-27, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Juli 2005, GZ 14 Cg 53/05x-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs sowie die „Nichtigkeitsbeschwerde" werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erklärte die dem Kläger gewährte Verfahrenshilfe von Amts wegen für erloschen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen richtet sich die als „außerordentlicher Revisionsrekurs" und „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" bezeichnete Eingabe des Klägers, mit der er darüber hinaus die (neuerliche) Bewilligung von Verfahrenshilfe anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht - wie hier - über die Verfahrenshilfe entschieden hat.

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs ist daher - ebenso wie die in den Zivilprozessgesetzen nicht vorgesehene „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" - zurückzuweisen, ohne dass es eines Verbesserungsverfahrens bedürfte oder eine rechtskräftige Entscheidung über den (neuerlichen) Verfahrenshilfeantrag abgewartet werden müsste.

Anmerkung

E85038 1Ob165.07g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00165.07G.0814.000

Dokumentnummer

JJT_20070814_OGH0002_0010OB00165_07G0000_000