Entscheidung 1 Ob 165/07g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.08.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Herwig B*****, vormals vertreten durch Dr. Gernot Hofstädter, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und 2. Stadt Wien, Wien 1, Rathaus, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,866.000 sA und Feststellung, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses und der „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. November 2005, GZ 4 R 226/05z-27, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Juli 2005, GZ 14 Cg 53/05x-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs sowie die „Nichtigkeitsbeschwerde" werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erklärte die dem Kläger gewährte Verfahrenshilfe von Amts wegen für erloschen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen richtet sich die als „außerordentlicher Revisionsrekurs" und „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" bezeichnete Eingabe des Klägers, mit der er darüber hinaus die (neuerliche) Bewilligung von Verfahrenshilfe anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht - wie hier - über die Verfahrenshilfe entschieden hat.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht - wie hier - über die Verfahrenshilfe entschieden hat.
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs ist daher - ebenso wie die in den Zivilprozessgesetzen nicht vorgesehene „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" - zurückzuweisen, ohne dass es eines Verbesserungsverfahrens bedürfte oder eine rechtskräftige Entscheidung über den (neuerlichen) Verfahrenshilfeantrag abgewartet werden müsste.
Anmerkung
E85038
1Ob165.07g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00165.07G.0814.000
Dokumentnummer
JJT_20070814_OGH0002_0010OB00165_07G0000_000