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Entscheidung 1 Ob 165/17x×

Entscheidung 1 Ob 165/17x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob165/17x

Entscheidungsdatum

27.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S***** O*****, und 2. T***** O*****, beide vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei R***** H*****, vertreten durch Dr. Thomas Geser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 80.942 EUR sA und Herausgabe (Streitwert 37.500 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Februar 2017, GZ 2 R 171/16p-84, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 28. September 2016, GZ 11 Cg 159/12y-80, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die – erstmals im Revisionsverfahren erstatteten – Ausführungen zur vermeintlichen Nichtigkeit im Zusammenhang mit der behaupteten Ausgeschlossenheit der im erstgerichtlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen im Zusammenhang mit ihrer versuchten Nebenintervention lassen nicht einmal erkennen, welcher Nichtigkeitsgrund nach Ansicht der Kläger verwirklicht sein könnte. Der zitierte Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO erfasst lediglich den entscheidenden Richter. Dass Paragraph 355, Absatz eins, ZPO für die Gründe für die Ablehnung von Sachverständigen auf die Paragraphen 19, f JN verweist, vermag den genannten Nichtigkeitsgrund nicht zu erweitern; zudem kommt es bei nicht rechtzeitiger Ablehnung (Paragraph 355, Absatz 2, ZPO) – wie hier – zu einer „Verschweigung“ des betreffenden Ablehnungsgrundes, die im System der Nichtigkeitsgründe keinen Platz hätte. Die von den Revisionswerbern vertretene Rechtsauffassung bedeutete im Übrigen, dass jede Prozesspartei ihr ungelegene Ergebnisse eines Sachverständigenbeweises allein dadurch aus dem Verfahren eliminieren könnte, dass sie dem Sachverständigen nach Erstattung seines Gutachtens unter Androhung von Schadenersatzforderungen im Falle des Prozessverlusts den Streit verkündet und dieser der darin in dieser Verfahrenssituation implizit enthaltenen Aufforderung zur Nebenintervention – wenn auch notwendigerweise erfolglos (OLG Wien, 3 R 14/09i unter Hinweis auf 8 Ob 69/08t; vergleiche auch 3 Ob 170/16w) – nachkommt.

2. Lediglich Mängel des Berufungsverfahrens, nicht aber solche des erstinstanzlichen Verfahrens können den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bilden. Die Revisionswerber übersehen offenbar, dass ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens daher in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042963). Dass das Berufungsverfahren selbst mangelhaft wäre, zeigen die Revisionswerber in keiner Weise auf.

3. Ebenso missachten die Revisionswerber, dass der Oberste Gerichtshof im Zivilprozess keine Tatsacheninstanz ist, weshalb der Vorwurf einer unrichtigen Beweiswürdigung durch die Vorinstanzen ins Leere gehen muss. Zur Beweiswürdigung gehört nicht nur die Frage, ob das eingeholte Sachverständigengutachten die von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigt (RIS-Justiz RS0043163), sondern ebenso die Frage, ob der beigezogene Sachverständige über die erforderliche Fachkunde verfügt (RIS-Justiz RS0043163 [T14]) oder ob ein weiteres Gutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0043320; RS0043163 [T15, T16]).

4. Unter der Überschrift „Ausführung der Revision“ führen die Revisionswerber ohne Bezugnahme auf bestimmte Revisionsgründe zahlreiche Umstände an, die überwiegend dem Tatsachenbereich angehören, der wie dargelegt einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich ist. Die Forderung, dass „bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Beweisergebnisse“ aufgrund der dargelegten Umstände „festzustellen“ wäre, dass dem ursprünglichen Kläger die Geschäftsfähigkeit für die vorgenommene Übertragung von Wertpapieren gefehlt hätte, ist schon deshalb in keiner Weise nachvollziehbar, weil die rechtliche Beurteilung der Geschäftsfähigkeit auf den, – explizit getroffenen – Tatsachenfeststellungen (einschließlich der Negativfeststellungen) über den geistigen Zustand aufzubauen hat vergleiche RIS-Justiz RS0014641) und nicht auf lediglich für die Beweiswürdigung bedeutsamen Indizien.

5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E119711

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00165.17X.0927.000

Im RIS seit

08.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2017

Dokumentnummer

JJT_20170927_OGH0002_0010OB00165_17X0000_000