1. Die – erstmals im Revisionsverfahren erstatteten – Ausführungen zur vermeintlichen Nichtigkeit im Zusammenhang mit der behaupteten Ausgeschlossenheit der im erstgerichtlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen im Zusammenhang mit ihrer versuchten Nebenintervention lassen nicht einmal erkennen, welcher Nichtigkeitsgrund nach Ansicht der Kläger verwirklicht sein könnte. Der zitierte § 477 Abs 1 Z 1 ZPO erfasst lediglich den entscheidenden Richter. Dass § 355 Abs 1 ZPO für die Gründe für die Ablehnung von Sachverständigen auf die §§ 19 f JN verweist, vermag den genannten Nichtigkeitsgrund nicht zu erweitern; zudem kommt es bei nicht rechtzeitiger Ablehnung (§ 355 Abs 2 ZPO) – wie hier – zu einer „Verschweigung“ des betreffenden Ablehnungsgrundes, die im System der Nichtigkeitsgründe keinen Platz hätte. Die von den Revisionswerbern vertretene Rechtsauffassung bedeutete im Übrigen, dass jede Prozesspartei ihr ungelegene Ergebnisse eines Sachverständigenbeweises allein dadurch aus dem Verfahren eliminieren könnte, dass sie dem Sachverständigen nach Erstattung seines Gutachtens unter Androhung von Schadenersatzforderungen im Falle des Prozessverlusts den Streit verkündet und dieser der darin in dieser Verfahrenssituation implizit enthaltenen Aufforderung zur Nebenintervention – wenn auch notwendigerweise erfolglos (OLG Wien, 3 R 14/09i unter Hinweis auf 8 Ob 69/08t; vgl auch 3 Ob 170/16w) – nachkommt.1. Die – erstmals im Revisionsverfahren erstatteten – Ausführungen zur vermeintlichen Nichtigkeit im Zusammenhang mit der behaupteten Ausgeschlossenheit der im erstgerichtlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen im Zusammenhang mit ihrer versuchten Nebenintervention lassen nicht einmal erkennen, welcher Nichtigkeitsgrund nach Ansicht der Kläger verwirklicht sein könnte. Der zitierte Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO erfasst lediglich den entscheidenden Richter. Dass Paragraph 355, Absatz eins, ZPO für die Gründe für die Ablehnung von Sachverständigen auf die Paragraphen 19, f JN verweist, vermag den genannten Nichtigkeitsgrund nicht zu erweitern; zudem kommt es bei nicht rechtzeitiger Ablehnung (Paragraph 355, Absatz 2, ZPO) – wie hier – zu einer „Verschweigung“ des betreffenden Ablehnungsgrundes, die im System der Nichtigkeitsgründe keinen Platz hätte. Die von den Revisionswerbern vertretene Rechtsauffassung bedeutete im Übrigen, dass jede Prozesspartei ihr ungelegene Ergebnisse eines Sachverständigenbeweises allein dadurch aus dem Verfahren eliminieren könnte, dass sie dem Sachverständigen nach Erstattung seines Gutachtens unter Androhung von Schadenersatzforderungen im Falle des Prozessverlusts den Streit verkündet und dieser der darin in dieser Verfahrenssituation implizit enthaltenen Aufforderung zur Nebenintervention – wenn auch notwendigerweise erfolglos (OLG Wien, 3 R 14/09i unter Hinweis auf 8 Ob 69/08t; vergleiche auch 3 Ob 170/16w) – nachkommt.
2. Lediglich Mängel des Berufungsverfahrens, nicht aber solche des erstinstanzlichen Verfahrens können den Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO bilden. Die Revisionswerber übersehen offenbar, dass ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens daher in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042963). Dass das Berufungsverfahren selbst mangelhaft wäre, zeigen die Revisionswerber in keiner Weise auf.2. Lediglich Mängel des Berufungsverfahrens, nicht aber solche des erstinstanzlichen Verfahrens können den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bilden. Die Revisionswerber übersehen offenbar, dass ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens daher in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042963). Dass das Berufungsverfahren selbst mangelhaft wäre, zeigen die Revisionswerber in keiner Weise auf.
3. Ebenso missachten die Revisionswerber, dass der Oberste Gerichtshof im Zivilprozess keine Tatsacheninstanz ist, weshalb der Vorwurf einer unrichtigen Beweiswürdigung durch die Vorinstanzen ins Leere gehen muss. Zur Beweiswürdigung gehört nicht nur die Frage, ob das eingeholte Sachverständigengutachten die von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigt (RIS-Justiz RS0043163), sondern ebenso die Frage, ob der beigezogene Sachverständige über die erforderliche Fachkunde verfügt (RIS-Justiz RS0043163 [T14]) oder ob ein weiteres Gutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0043320; RS0043163 [T15, T16]).
4. Unter der Überschrift „Ausführung der Revision“ führen die Revisionswerber ohne Bezugnahme auf bestimmte Revisionsgründe zahlreiche Umstände an, die überwiegend dem Tatsachenbereich angehören, der wie dargelegt einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich ist. Die Forderung, dass „bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Beweisergebnisse“ aufgrund der dargelegten Umstände „festzustellen“ wäre, dass dem ursprünglichen Kläger die Geschäftsfähigkeit für die vorgenommene Übertragung von Wertpapieren gefehlt hätte, ist schon deshalb in keiner Weise nachvollziehbar, weil die rechtliche Beurteilung der Geschäftsfähigkeit auf den
– explizit getroffenen – Tatsachenfeststellungen (einschließlich der Negativfeststellungen) über den geistigen Zustand aufzubauen hat (vgl RIS-Justiz RS0014641) und nicht auf lediglich für die Beweiswürdigung bedeutsamen Indizien.4. Unter der Überschrift „Ausführung der Revision“ führen die Revisionswerber ohne Bezugnahme auf bestimmte Revisionsgründe zahlreiche Umstände an, die überwiegend dem Tatsachenbereich angehören, der wie dargelegt einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich ist. Die Forderung, dass „bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Beweisergebnisse“ aufgrund der dargelegten Umstände „festzustellen“ wäre, dass dem ursprünglichen Kläger die Geschäftsfähigkeit für die vorgenommene Übertragung von Wertpapieren gefehlt hätte, ist schon deshalb in keiner Weise nachvollziehbar, weil die rechtliche Beurteilung der Geschäftsfähigkeit auf den, – explizit getroffenen – Tatsachenfeststellungen (einschließlich der Negativfeststellungen) über den geistigen Zustand aufzubauen hat vergleiche RIS-Justiz RS0014641) und nicht auf lediglich für die Beweiswürdigung bedeutsamen Indizien.
5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).