[8] Der Rekurs des Antragstellers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
[9] 1. Bekämpft wird eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung erstgerichtlicher Funktion erging, sodass sie ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 ZPO bekämpfbar ist (RS0116349). Einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs steht auch nicht der Anfechtungsausschluss des § 517 ZPO entgegen. Anwaltspflicht besteht zufolge § 72 Abs 3 ZPO nicht (RS0111570). [9] 1. Bekämpft wird eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung erstgerichtlicher Funktion erging, sodass sie ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, ZPO bekämpfbar ist (RS0116349). Einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs steht auch nicht der Anfechtungsausschluss des Paragraph 517, ZPO entgegen. Anwaltspflicht besteht zufolge Paragraph 72, Absatz 3, ZPO nicht (RS0111570).
[10] 2. Der Antragsteller hat in seinem Rekurs die Mitglieder des Erstgerichts, die an der Fassung des bekämpften Beschlusses beteiligt waren, als befangen abgelehnt, ohne einen konkreten – personenbezogenen – Befangenheitsgrund zur Darstellung zu bringen, der sich nicht bloß auf einen vermeintlichen (in einem anderen Gerichtsverfahren angeblich eingetretenen) Verfahrensmangel stützt (RS0046090).
[11] Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine sofortige Entscheidung über ein Rechtsmittel, wenn darin ein Ablehnungsantrag gestellt wird, dann zulässig, wenn keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich ist (RS0042028 [T7, T24]; RS0046015). Beide Voraussetzungen liegen hier vor, weshalb eine sofortige Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof möglich ist (vgl 2 Ob 155/18k). [11] Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine sofortige Entscheidung über ein Rechtsmittel, wenn darin ein Ablehnungsantrag gestellt wird, dann zulässig, wenn keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich ist (RS0042028 [T7, T24]; RS0046015). Beide Voraussetzungen liegen hier vor, weshalb eine sofortige Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof möglich ist vergleiche 2 Ob 155/18k).
[12] 3. Inhaltlich macht der Antragsteller geltend, er lehne das Landesgericht Klagenfurt ab, weil dort eine korrupte (namentlich genannte) Richterin tätig sei, die ihm einen Beschluss unterschlagen und in weiterer Folge Betrug und Täuschung betrieben habe. Er will offenbar eine Delegierung der Verfahrenshilfesache in den Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck erreichen.
[13] Mit diesen Ausführungen zeigt er aber keinen Rechtsfehler im angefochtenen Beschluss auf:
[14] § 9 Abs 4 AHG regelt einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (RS0050131). Die Bestimmung soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach § 9 Abs 1 AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre (RS0056449). [14] Paragraph 9, Absatz 4, AHG regelt einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (RS0050131). Die Bestimmung soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre (RS0056449).
[15] Der Rekurswerber hat in seinem Verfahrenshilfeantrag nicht zu erkennen gegeben, Amtshaftungsansprüche (auch) aus Entscheidungen des Landesgerichts Klagenfurt abzuleiten. Die behauptete Befangenheit einer dort tätigen Richterin allein schließt das Gericht nicht nach § 9 Abs 4 AHG von der Entscheidung über Amtshaftungsansprüche aus. [15] Der Rekurswerber hat in seinem Verfahrenshilfeantrag nicht zu erkennen gegeben, Amtshaftungsansprüche (auch) aus Entscheidungen des Landesgerichts Klagenfurt abzuleiten. Die behauptete Befangenheit einer dort tätigen Richterin allein schließt das Gericht nicht nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG von der Entscheidung über Amtshaftungsansprüche aus.