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Entscheidung 1 Ob 165/23f×

Entscheidung 1 Ob 165/23f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Amtshaftung inkl. StEG

Geschäftszahl

1Ob165/23f

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 17 Nc 10/20d anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers W*, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 28. April 2022, GZ 5 Nc 9/22z-2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Das mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Juni 2022, 1 Ob 110/22s, unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.

römisch zwei. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

[1]           Mit dem im September 2020 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund. Dabei bezog er sich auf ein vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz von seinem mittlerweile verstorbenen Vater gegen eine dritte Person geführtes Verfahren wegen Löschung einer Grundbuchseintragung.

[2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Oberlandesgericht Graz nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

[3]                  Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Graz das Landesgericht Klagenfurt als zuständig für die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung des sich daran allenfalls anschließenden Amtshaftungsverfahrens. Dagegen richtet sich ein Rekurs des Antragstellers.

[4]           Mit Beschluss vom 22. 6. 2022 unterbrach der Oberste Gerichtshof (iSd Ausführungen des Rekurswerbers) das Rekursverfahren im Hinblick auf ein beim Bezirksgericht Steyr anhängiges Erwachsenenschutzverfahren bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts, ob für den Antragsteller rechtskräftig ein Erwachsenenvertreter bestellt oder eine sonstige Maßnahme getroffen wurde.

[5] In der Folge stellte das Bezirksgericht Steyr das Erwachsenenschutzverfahren nach Artikel 5, Absatz 2, HESÜ wegen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen nach Deutschland ein.

[6]           Mit Schreiben vom 13. 9. 2023 teilte das Amtsgericht Gießen dem Obersten Gerichtshof nunmehr mit, dass eine Betreuung des Antragstellers nicht eingerichtet ist.

[7]           In dem fortzusetzenden Verfahren ist daher von der Prozessfähigkeit des Antragstellers auszugehen.

Rechtliche Beurteilung

[8]                  Der Rekurs des Antragstellers ist zulässig, aber nicht berechtigt.

[9] 1. Bekämpft wird eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung erstgerichtlicher Funktion erging, sodass sie ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, ZPO bekämpfbar ist (RS0116349). Einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs steht auch nicht der Anfechtungsausschluss des Paragraph 517, ZPO entgegen. Anwaltspflicht besteht zufolge Paragraph 72, Absatz 3, ZPO nicht (RS0111570).

[10]                2. Der Antragsteller hat in seinem Rekurs die Mitglieder des Erstgerichts, die an der Fassung des bekämpften Beschlusses beteiligt waren, als befangen abgelehnt, ohne einen konkreten – personenbezogenen – Befangenheitsgrund zur Darstellung zu bringen, der sich nicht bloß auf einen vermeintlichen (in einem anderen Gerichtsverfahren angeblich eingetretenen) Verfahrensmangel stützt (RS0046090).

[11] Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine sofortige Entscheidung über ein Rechtsmittel, wenn darin ein Ablehnungsantrag gestellt wird, dann zulässig, wenn keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich ist (RS0042028 [T7, T24]; RS0046015). Beide Voraussetzungen liegen hier vor, weshalb eine sofortige Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof möglich ist vergleiche 2 Ob 155/18k).

[12]                3. Inhaltlich macht der Antragsteller geltend, er lehne das Landesgericht Klagenfurt ab, weil dort eine korrupte (namentlich genannte) Richterin tätig sei, die ihm einen Beschluss unterschlagen und in weiterer Folge Betrug und Täuschung betrieben habe. Er will offenbar eine Delegierung der Verfahrenshilfesache in den Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck erreichen.

[13]                Mit diesen Ausführungen zeigt er aber keinen Rechtsfehler im angefochtenen Beschluss auf:

[14] Paragraph 9, Absatz 4, AHG regelt einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (RS0050131). Die Bestimmung soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre (RS0056449).

[15] Der Rekurswerber hat in seinem Verfahrenshilfeantrag nicht zu erkennen gegeben, Amtshaftungsansprüche (auch) aus Entscheidungen des Landesgerichts Klagenfurt abzuleiten. Die behauptete Befangenheit einer dort tätigen Richterin allein schließt das Gericht nicht nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG von der Entscheidung über Amtshaftungsansprüche aus.

Textnummer

E140015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00165.23F.1023.000

Im RIS seit

16.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2023

Dokumentnummer

JJT_20231023_OGH0002_0010OB00165_23F0000_000