Der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision der klagenden Partei gegen das Berufungsurteil kommt keine Berechtigung zu.
Der Revisionswerber hält den Hinweis für rechtserheblich, dass zur Zeit der zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarung das Neuvermietungsgesetz vom 3. 12. 1956, BGBl. Nr. 225, noch in Geltung gestanden sei, weil nach dem damals geltenden Bestimmungen nur mit ihm, nicht aber mit der Beklagten ein Hauptmietvertrag abgeschlossen werden konnte, was sich auch aus dem Vorprozess 43 C 725/56 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ergebe. Hauptmieter hätten nur solche Personen werden können, die die im § 1 des erwähnten Gesetzes vorgesehenen Voraussetzungen erfüllten; dies treffe jedoch bei der Beklagten nicht zu, wie ebenfalls aus dem Vorprozessakt hervorgehe. Es gehe nun nicht an, meint der Revisionswerber, sich über diese strengen Voraussetzungen dadurch hinwegzusetzen, dass das Berufungsgericht ein sogenanntes „Innenverhältnis" konstruiere, wonach die beklagte „gleichsam als Hauptmieterin angesehen werde". Dies würde praktisch eine unzulässige Umgehung des Gesetzes bedeuten. Gehe man jedoch von der Voraussetzung aus, dass die Beklagte keine Hauptmieterin ist, dann könne ihr nur die Qualifikation einer Untermieterin zukommen. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte die ganzen Jahre her nicht unentgeltlich in der Wohnung gewohnt, sondern gewisse vereinbarte Leistungen erbracht habe. Damit sei das Wesentliche einer Vereinbarung über ein Bestandverhältnis gegeben. Es treffe auch nicht zu, dass klägerischerseits der Abschluss eines Untermietvertrages nicht behauptet worden sei; das Gegenteil gehe schon aus der Aufkündigung hervor. Die Rechtsansicht der Untergerichte, dass mangels Vorliegens eines Untermietverhältnisses auf die geltend gemachten Kündigungsgründe nicht einzugehen sei, könne daher nicht geteilt werden.Der Revisionswerber hält den Hinweis für rechtserheblich, dass zur Zeit der zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarung das Neuvermietungsgesetz vom 3. 12. 1956, BGBl. Nr. 225, noch in Geltung gestanden sei, weil nach dem damals geltenden Bestimmungen nur mit ihm, nicht aber mit der Beklagten ein Hauptmietvertrag abgeschlossen werden konnte, was sich auch aus dem Vorprozess 43 C 725/56 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ergebe. Hauptmieter hätten nur solche Personen werden können, die die im Paragraph eins, des erwähnten Gesetzes vorgesehenen Voraussetzungen erfüllten; dies treffe jedoch bei der Beklagten nicht zu, wie ebenfalls aus dem Vorprozessakt hervorgehe. Es gehe nun nicht an, meint der Revisionswerber, sich über diese strengen Voraussetzungen dadurch hinwegzusetzen, dass das Berufungsgericht ein sogenanntes „Innenverhältnis" konstruiere, wonach die beklagte „gleichsam als Hauptmieterin angesehen werde". Dies würde praktisch eine unzulässige Umgehung des Gesetzes bedeuten. Gehe man jedoch von der Voraussetzung aus, dass die Beklagte keine Hauptmieterin ist, dann könne ihr nur die Qualifikation einer Untermieterin zukommen. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte die ganzen Jahre her nicht unentgeltlich in der Wohnung gewohnt, sondern gewisse vereinbarte Leistungen erbracht habe. Damit sei das Wesentliche einer Vereinbarung über ein Bestandverhältnis gegeben. Es treffe auch nicht zu, dass klägerischerseits der Abschluss eines Untermietvertrages nicht behauptet worden sei; das Gegenteil gehe schon aus der Aufkündigung hervor. Die Rechtsansicht der Untergerichte, dass mangels Vorliegens eines Untermietverhältnisses auf die geltend gemachten Kündigungsgründe nicht einzugehen sei, könne daher nicht geteilt werden.
Auf obige Ausführungen der Revision ist folgendes zu erwidern: Der Revisionswerber irrt, wenn er meint, dass deshalb, weil die Beklagte nach der beim Bezug der Wohnung bestehenden Gesetzeslage formell nicht die Stellung eines Hauptmieters einnehmen konnte, wegen der Leistungen, die sie für die Wohnung neben der einmaligen Leistung laufend erbracht hat, zwischen den Streitteilen nur ein Untermietverhältnis und kein anderes Rechtsverhältnis zustandekommen konnte. Ausgehend von den Feststellungen der Unterinstanzen waren weder der Wille noch die Erklärungen der Parteien auf den Abschluss eines Untermietverhältnisses gerichtet, die Beklagte sollte vielmehr an der Wohnung kein geringeres Recht als der Kläger haben und bei Wegfall des gesetzlichen Hindernisses, formell Hauptmieterin zu werden, in diese Stellung eines Hauptmieters gelangen, sodass der Kläger in Zuhaltung dieser Absprache nach Treu und Glauben sogar verpflichtet ist, das Seinige dazu beizutragen, der Beklagten Hauptmietrechte an der Wohnung zu verschaffen. Wie immer jedoch das zwischen den Streitteilen zustande gekommene Rechtsverhältnis beurteilt werden mag, auf keinen Fall liegt ein Untermietvertrag vor, bei dem die Beklagte nur eine vom Kläger abhängige Rechtsstellung hätte. War aber die Behauptung des Klägers über das Bestehen eines Untermietverhältnisses nicht erweisbar, musste die Aufkündigung aufgehoben werden, womit auch jede Erörterung der geltend gemachten Kündigungsgründe entfiel.
Der gänzlich unbegründeten Revision konnte mithin ein Erfolg nicht beschieden sein, das angefochtene Urteil war vielmehr vollinhaltlich zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.