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Entscheidung 1 Ob 167/03w×

Entscheidung 1 Ob 167/03w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob167/03w

Entscheidungsdatum

01.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Heinrich G*****, und 2) Margareta G*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Leopold Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Richard S*****, vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. Februar 2003, GZ 40 R 271/02b-21, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beklagte ist der Ansicht, dass "langjährige laute Bau- und Sanierungsarbeiten sowie ständige Umzüge und die damit verbundene Lärmbelästigung ein an sich einen Kündigungsgrund verwirklichendes Verhalten des Mieters" rechtfertigten und "den Charakter eines Kündigungsgrunds" verlören, könne doch das "Nervenkostüm eines Mieters" durch solche, den Vermietern anzulastendem Provokationen überbeansprucht werden und Handlungen verursachen, die der Mieter "unter normalen Umständen niemals gesetzt hätte".

Rechtliche Beurteilung

In der Revision wird übergangen, dass die meisten der von den Vorinstanzen festgestellten Handlungen, die dem Beklagten als unleidliches Verhalten angelastet wurden, keinen Ursachenzusammenhang mit Bauarbeiten oder dem üblichen Verhalten aus- und einziehender anderer Mieter erkennen lassen. Es steht ferner nicht fest, dass dieses Verhalten des Beklagten auf einer psychischen Störung infolge der in der Revision behaupteten Gründe beruhte. Demnach erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob den Vermietern der Lärm von Sanierungsarbeiten im Haus sowie das übliche Verhalten aus- und einziehender anderer Mieter überhaupt als Provokation des als Kündigungsgrund geltend gemachten unleidlichen Verhaltens des Beklagten zurechenbar wäre. Das angefochtene Urteil wird demnach schon durch die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen über das Verhalten des Beklagten, das keinen Ursachenzusammenhang mit Bauarbeiten oder dem üblichen Verhalten aus- und einziehender anderer Mieter erkennen lässt, gestützt, ohne dass darin eine krasse Fehlbeurteilung als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu erblicken ist.

Anmerkung

E70578 1Ob167.03w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00167.03W.0801.000

Dokumentnummer

JJT_20030801_OGH0002_0010OB00167_03W0000_000