Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Eine relevante erhebliche Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht aufgezeigt:Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Eine relevante erhebliche Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht aufgezeigt:
Der Kläger moniert, es hätten die Voraussetzungen des § 7 Z 3 WaffGG vorliegen müssen, damit die beiden Gendarmeriebeamten von der Waffe hätten Gebrauch machen dürfen; diese Voraussetzungen seien nicht gegeben gewesen. Bei Bedachtnahme auf den festgestellten Sachverhalt, nach dem der Kläger mehrmals in rücksichtsloser Weise und unter konkreter Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Gendarmeriebeamten Straßensperren mißachtet und durchbrochen hat, kann kein Zweifel daran bestehen, daß die einschreitenden Beamten den Kläger als einen für die Sicherheit von Personen allgemein gefährlichen Menschen ansehen durften. Daß er sich des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 StGB und damit eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Delikts schuldig gemacht hat, wird vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen. Damit sind aber alle Voraussetzungen, die für den mit Lebensgefährdung verbundenen Gebrauch einer Waffe gegen Menschen erforderlich sind (§ 7 Z 3 WaffGG) erfüllt. Es ist nicht nachzuvollziehen, daß erst "weit krassere Verstöße gegen die Rechtsordnung", als sie vom Kläger begangen wurden, die Annahme rechtfertigten, es handle sich um einen "allgemein gefährlichen Menschen". Es mag schon sein, daß allein der Umstand, daß sich ein Verdächtiger der Festnahme widersetzt oder Anstalten zur Flucht trifft, diesen allein noch nicht als allgemein gefährlichen Verbrecher erscheinen läßt, und zwar selbst dann noch nicht, wenn sich der Verdächtige auf eine Verfolgungsjagd mit Streifenwagen einläßt und er eines Vergehens verdächtig ist (Mayerhofer, Das österreichische Strafrecht, 3. Teil, Nebenstrafrecht4 1758; derselbe, der Gebrauch der Schußwaffe durch Sicherheitsorgane, in ÖJZ 1977, 449 ff), doch war im hier vorliegenden Einzelfall die Annahme, es handle sich beim Kläger um einen "allgemein gefährlichen Menschen", nach den Umständen, die sich den Gendarmeriebeamten darboten, durchaus gerechtfertigt. Die Vorinstanzen haben die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, von der Schußwaffe dürfe nur nach Versagen gelinderer Mittel und mit möglichster Schonung Gebrauch gemacht werden, im Zweifel sei aufgrund des Stellenwerts des Menschenlebens in der gesellschaftlichen Wertskala vom Gebrauch der Schußwaffe Abstand zu nehmen, das Gesetz stufe indes die Sicherstellung eines gefährlichen Verbrechers und damit den Schutz der Allgemeinheit oder einer einzelnen Person höher ein als das Leben und die Gesundheit des Verbrechers, der durch sein Verhalten zu erkennen gibt, daß er gar nicht daran denkt, sich in die Gemeinschaft einzuordnen (SZ 68/155; SZ 59/113; Schragel AHG2 Rz 337 mwN), richtig angewandt. Es läßt sich nur im jeweiligen Einzelfall beurteilen, ob ein Waffengebrauch gerechtfertigt war oder nicht (vgl 497 BlgNR 11. GP 6).Der Kläger moniert, es hätten die Voraussetzungen des Paragraph 7, Ziffer 3, WaffGG vorliegen müssen, damit die beiden Gendarmeriebeamten von der Waffe hätten Gebrauch machen dürfen; diese Voraussetzungen seien nicht gegeben gewesen. Bei Bedachtnahme auf den festgestellten Sachverhalt, nach dem der Kläger mehrmals in rücksichtsloser Weise und unter konkreter Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Gendarmeriebeamten Straßensperren mißachtet und durchbrochen hat, kann kein Zweifel daran bestehen, daß die einschreitenden Beamten den Kläger als einen für die Sicherheit von Personen allgemein gefährlichen Menschen ansehen durften. Daß er sich des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und damit eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Delikts schuldig gemacht hat, wird vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen. Damit sind aber alle Voraussetzungen, die für den mit Lebensgefährdung verbundenen Gebrauch einer Waffe gegen Menschen erforderlich sind (Paragraph 7, Ziffer 3, WaffGG) erfüllt. Es ist nicht nachzuvollziehen, daß erst "weit krassere Verstöße gegen die Rechtsordnung", als sie vom Kläger begangen wurden, die Annahme rechtfertigten, es handle sich um einen "allgemein gefährlichen Menschen". Es mag schon sein, daß allein der Umstand, daß sich ein Verdächtiger der Festnahme widersetzt oder Anstalten zur Flucht trifft, diesen allein noch nicht als allgemein gefährlichen Verbrecher erscheinen läßt, und zwar selbst dann noch nicht, wenn sich der Verdächtige auf eine Verfolgungsjagd mit Streifenwagen einläßt und er eines Vergehens verdächtig ist (Mayerhofer, Das österreichische Strafrecht, 3. Teil, Nebenstrafrecht4 1758; derselbe, der Gebrauch der Schußwaffe durch Sicherheitsorgane, in ÖJZ 1977, 449 ff), doch war im hier vorliegenden Einzelfall die Annahme, es handle sich beim Kläger um einen "allgemein gefährlichen Menschen", nach den Umständen, die sich den Gendarmeriebeamten darboten, durchaus gerechtfertigt. Die Vorinstanzen haben die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, von der Schußwaffe dürfe nur nach Versagen gelinderer Mittel und mit möglichster Schonung Gebrauch gemacht werden, im Zweifel sei aufgrund des Stellenwerts des Menschenlebens in der gesellschaftlichen Wertskala vom Gebrauch der Schußwaffe Abstand zu nehmen, das Gesetz stufe indes die Sicherstellung eines gefährlichen Verbrechers und damit den Schutz der Allgemeinheit oder einer einzelnen Person höher ein als das Leben und die Gesundheit des Verbrechers, der durch sein Verhalten zu erkennen gibt, daß er gar nicht daran denkt, sich in die Gemeinschaft einzuordnen (SZ 68/155; SZ 59/113; Schragel AHG2 Rz 337 mwN), richtig angewandt. Es läßt sich nur im jeweiligen Einzelfall beurteilen, ob ein Waffengebrauch gerechtfertigt war oder nicht vergleiche 497 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 6).
Den beiden einschreitenden Beamten ist auch nicht die Eignung zum Gebrauch ihrer Schußwaffen abzusprechen. Geht man davon aus, daß der Gebrauch von Schußwaffen gegen einen fahrenden PKW gerichtet und damit eine Bewegungssituation gegeben war, so kann nicht erwartet werden, daß in jedem Fall eine exakte Treffergenauigkeit erreicht werden kann. Die Streuung der Schüsse, die schließlich auch zur Verletzung des Klägers geführt haben, liegt durchaus in einem der Situation entsprechenden Bereich.
Die vom Kläger gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Kläger vermag auch gar nicht darzustellen, inwiefern aufgrund des von ihm gerügten Verfahrensmangels (mangelnde Verlesung des Strafakts) unrichtige Feststellungen getroffen worden wären und inwiefern der behauptete Mangel tatsächlich relevant gewesen wäre. Von einer Verletzung des ihm zustehenden rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein. Im übrigen könnte sich der Kläger als strafgerichtlich Verurteilter auch gar nicht darauf berufen, die Tat, deretwegen er verurteilt wurde, nicht begangen zu haben (SZ 68/195), wobei der Kläger die tatsächlichen Begebenheiten auch gar nicht bestritten hat. Schließlich wurde die vom Kläger geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens bereits vom Gericht zweiter Instanz verneint, weshalb er dies im Revisionsverfahren nicht mehr geltend machen kann (1 Ob 318/97i; SZ 62/157 uva).Die vom Kläger gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Kläger vermag auch gar nicht darzustellen, inwiefern aufgrund des von ihm gerügten Verfahrensmangels (mangelnde Verlesung des Strafakts) unrichtige Feststellungen getroffen worden wären und inwiefern der behauptete Mangel tatsächlich relevant gewesen wäre. Von einer Verletzung des ihm zustehenden rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein. Im übrigen könnte sich der Kläger als strafgerichtlich Verurteilter auch gar nicht darauf berufen, die Tat, deretwegen er verurteilt wurde, nicht begangen zu haben (SZ 68/195), wobei der Kläger die tatsächlichen Begebenheiten auch gar nicht bestritten hat. Schließlich wurde die vom Kläger geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens bereits vom Gericht zweiter Instanz verneint, weshalb er dies im Revisionsverfahren nicht mehr geltend machen kann (1 Ob 318/97i; SZ 62/157 uva).
Die Revision ist demnach mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen; der Höhe nach gebührt allerdings nur ein Einheitssatz von 60 % (§ 23 RATG).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen; der Höhe nach gebührt allerdings nur ein Einheitssatz von 60 % (Paragraph 23, RATG).