Entscheidung 1 Ob 1682/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.12.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Bianca W*****, wegen Sonderbedarf, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Kindes, vertreten durch seine Mutter Gudrun W*****, diese vertreten durch Dr.Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 16.September 1994, GZ 1 R 375/94-50, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindes wird zurückgewiesen. Einerseits liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO) andererseits ist das Rechtmittel verspätet, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 16.September 1994 zugestellt, das Rechtsmittel aber erst am 4.November 1994, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des unterhaltspflichtigen Vaters, abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindes wird zurückgewiesen. Einerseits liegen die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vor (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO) andererseits ist das Rechtmittel verspätet, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 16.September 1994 zugestellt, das Rechtsmittel aber erst am 4.November 1994, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG zur Post gegeben wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des unterhaltspflichtigen Vaters, abändern läßt (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0010OB01682.94.1213.000
Dokumentnummer
JJT_19941213_OGH0002_0010OB01682_9400000_000