Entscheidung 1 Ob 1686/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.04.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Herbert K*****, vertreten durch Dr.Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr.Ludwig K*****, vertreten durch Dr.Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1,000.000-- S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 29.September 1994, GZ 2 R 196/94-52, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz wurde durch die Beendigung der Verwaltertätigkeit des beklagten Hälfteeigentümers der Liegenschaft seine allenfalls schadensauslösenden Unterlassungen aus der Verletzung seiner Pflichten nach §§ 1009, 1012 ABGB nicht rechtmäßig; solche Interessenwahrungspflichten bestehen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Allerdings kommt es hier darauf nicht an. Denn die Beweislast für den Kausalzusammenhang trifft den Geschädigten. Die Feststellung, der Beklagte habe den beiden Mietern mitgeteilt, "daß sie im Fall der Änderung der Eigentumsverhältnisse die Wohnungen verlassen müßten, womit sich beide einverstanden erklärten", impliziert eine bloß mündliche Vereinbarung. Gemäß § 30 Abs 2 Z 13 MRG hätte aber ein solch vereinbarter Kündigungsgrund zu seiner rechtlichen Wirksamkeit schriftlich vereinbart werden müssen. Es fehlt damit Vorbringen des Klägers, die beiden Mieter hätten von ihren rechtlichen Möglichkeiten nicht Gebrauch gemacht.Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz wurde durch die Beendigung der Verwaltertätigkeit des beklagten Hälfteeigentümers der Liegenschaft seine allenfalls schadensauslösenden Unterlassungen aus der Verletzung seiner Pflichten nach Paragraphen 1009, 1012, ABGB nicht rechtmäßig; solche Interessenwahrungspflichten bestehen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Allerdings kommt es hier darauf nicht an. Denn die Beweislast für den Kausalzusammenhang trifft den Geschädigten. Die Feststellung, der Beklagte habe den beiden Mietern mitgeteilt, "daß sie im Fall der Änderung der Eigentumsverhältnisse die Wohnungen verlassen müßten, womit sich beide einverstanden erklärten", impliziert eine bloß mündliche Vereinbarung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG hätte aber ein solch vereinbarter Kündigungsgrund zu seiner rechtlichen Wirksamkeit schriftlich vereinbart werden müssen. Es fehlt damit Vorbringen des Klägers, die beiden Mieter hätten von ihren rechtlichen Möglichkeiten nicht Gebrauch gemacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB01686.94.0425.000
Dokumentnummer
JJT_19950425_OGH0002_0010OB01686_9400000_000