Entscheidung 1 Ob 169/19p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.11.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Wurzer, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Mag. Korn und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei D***** N*****, vertreten durch Dr. Beate Schauer, Rechtsanwältin in Bruck an der Leitha, gegen die beklagte und gefährdende Partei L***** N*****, vertreten durch die Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH, Eisenstadt, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 6. August 2019, GZ 20 R 137/19s-14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Leitha vom 19. Juni 2019, GZ 6 C 11/19p-7, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Wurzer, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Mag. Korn und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei D***** N*****, vertreten durch Dr. Beate Schauer, Rechtsanwältin in Bruck an der Leitha, gegen die beklagte und gefährdende Partei L***** N*****, vertreten durch die Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH, Eisenstadt, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 6. August 2019, GZ 20 R 137/19s-14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Leitha vom 19. Juni 2019, GZ 6 C 11/19p-7, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den von der Frau im Zuge des Ehescheidungsverfahrens gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c 2. Fall EO ab, ohne zuvor den Mann zu diesem Antrag einzuvernehmen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Das Erstgericht wies den von der Frau im Zuge des Ehescheidungsverfahrens gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, 2. Fall EO ab, ohne zuvor den Mann zu diesem Antrag einzuvernehmen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Frau ist jedenfalls unzulässig:
Nach dem gemäß § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind bestätigende Beschlüsse unanfechtbar. Das gilt zwar nicht in den in § 402 Abs 1 EO genannten Fällen. Die damit verfügte Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts im Sicherungsverfahren ist nach § 402 Abs 2 EO jedoch ausgeschlossen, wenn – wie hier – das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Gegner der gefährdeten Partei gehört zu haben. In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. Das gegen den bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz erhobene Rechtsmittel der Frau ist damit jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0012260 [T3, T8]; 6 Ob 174/09w).Nach dem gemäß Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO sind bestätigende Beschlüsse unanfechtbar. Das gilt zwar nicht in den in Paragraph 402, Absatz eins, EO genannten Fällen. Die damit verfügte Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts im Sicherungsverfahren ist nach Paragraph 402, Absatz 2, EO jedoch ausgeschlossen, wenn – wie hier – das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Gegner der gefährdeten Partei gehört zu haben. In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. Das gegen den bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz erhobene Rechtsmittel der Frau ist damit jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0012260 [T3, T8]; 6 Ob 174/09w).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00169.19P.1119.000
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Dokumentnummer
JJT_20191119_OGH0002_0010OB00169_19P0000_000