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Entscheidung 1 Ob 169/19p×

Entscheidung 1 Ob 169/19p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob169/19p

Entscheidungsdatum

19.11.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Wurzer, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Mag. Korn und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei D***** N*****, vertreten durch Dr. Beate Schauer, Rechtsanwältin in Bruck an der Leitha, gegen die beklagte und gefährdende Partei L***** N*****, vertreten durch die Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH, Eisenstadt, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 6. August 2019, GZ 20 R 137/19s-14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Leitha vom 19. Juni 2019, GZ 6 C 11/19p-7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den von der Frau im Zuge des Ehescheidungsverfahrens gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, 2. Fall EO ab, ohne zuvor den Mann zu diesem Antrag einzuvernehmen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Frau ist jedenfalls unzulässig:

Nach dem gemäß Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO sind bestätigende Beschlüsse unanfechtbar. Das gilt zwar nicht in den in Paragraph 402, Absatz eins, EO genannten Fällen. Die damit verfügte Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts im Sicherungsverfahren ist nach Paragraph 402, Absatz 2, EO jedoch ausgeschlossen, wenn – wie hier – das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Gegner der gefährdeten Partei gehört zu haben. In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. Das gegen den bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz erhobene Rechtsmittel der Frau ist damit jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0012260 [T3, T8]; 6 Ob 174/09w).

Textnummer

E126863

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00169.19P.1119.000

Im RIS seit

17.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Dokumentnummer

JJT_20191119_OGH0002_0010OB00169_19P0000_000