[8] Die Revision des Klägers ist entgegen diesem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[9] 1. Nach Art 6 lit b RL 2003/88/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet. [9] 1. Nach Artikel 6, Litera b, RL 2003/88/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet.
[10] 1.1. In der Entscheidung C-429/09, ECLI:EU:C:2010:717, Fuß/Halle, hat der EuGH festgehalten, dass ein Arbeitnehmer, der als Feuerwehrmann in einem zum öffentlichen Sektor gehörenden Einsatzdienst beschäftigt ist und als solcher eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit abgeleistet hat, die die in dieser Bestimmung vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet, sich auf das Unionsrecht berufen kann, um die Haftung der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auszulösen und Ersatz des Schadens zu erlangen, der ihm durch den Verstoß gegen diese Bestimmung entstanden ist (Rn 63). Ein Verschulden des Arbeitgebers, das über eine hinreichend qualifizierte Verletzung des Unionsrechts hinausgeht, darf hierfür nicht verlangt werden. Ebenso wenig darf der Ersatzanspruch von einem Antrag auf Einhaltung der entsprechenden Bestimmung des Unionsrechts abhängig gemacht werden (Rn 70 und Rn 90). Des Weiteren hat der EuGH klargestellt, dass zwar Form und Umfang der Entschädigung dem erlittenen Schaden angemessen sein muss, vom Unionsrecht aber nicht geregelt wird (Rn 98). Es sei „Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Kriterien festzulegen, anhand deren der Umfang der Entschädigung bestimmt werden kann, sofern der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz dabei beachtet werden“ (Rn 93).
[11] 1.2. Das Erstgericht hat aus dieser Entscheidung geschlossen, dass dem Kläger unmittelbar aus Art 6 lit b RL 2003/88/EG „neben dem ohnehin tatsächlich korrekt erhaltenen Lohn“ immaterieller Schadenersatz für überlanges Arbeiten zustehe. Das Berufungsgericht musste die Richtigkeit dieser Rechtsansicht nicht überprüfen, weil die Beklagte kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Erstgerichts erhoben hatte und das Berufungsgericht jedenfalls einen weitergehenden Anspruch verneinte. [11] 1.2. Das Erstgericht hat aus dieser Entscheidung geschlossen, dass dem Kläger unmittelbar aus Artikel 6, Litera b, RL 2003/88/EG „neben dem ohnehin tatsächlich korrekt erhaltenen Lohn“ immaterieller Schadenersatz für überlanges Arbeiten zustehe. Das Berufungsgericht musste die Richtigkeit dieser Rechtsansicht nicht überprüfen, weil die Beklagte kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Erstgerichts erhoben hatte und das Berufungsgericht jedenfalls einen weitergehenden Anspruch verneinte.
[12] 2. Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO im Zusammenhang mit der Höhe des zugesprochenen Schadenersatzbetrags zeigt der Kläger nicht auf. Dabei kann offen bleiben, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht und auch immateriellen Schadenersatz umfasst. [12] 2. Eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO im Zusammenhang mit der Höhe des zugesprochenen Schadenersatzbetrags zeigt der Kläger nicht auf. Dabei kann offen bleiben, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht und auch immateriellen Schadenersatz umfasst.
[13] 2.1. Bei einer eindeutigen Rechtsprechung des EuGH erübrigt sich schon im Sinne der „acte clair“-Theorie dessen Anrufung (RS0082949 [T3]).
[14] 2.1.1. Nach den Ausführungen des EuGH zu C-429/09 besteht kein Zweifel, dass die einem Arbeitnehmer durch einen Verstoß der Behörden eines Mitgliedstaats gegen Art 6 lit b RL 2003/88/EG entstandenen Schäden im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben sind (Rn 62). Sowohl die Form der Entschädigung als auch die Art und Weise der Berechnung der Anspruchshöhe sind unter Beachtung des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zu beurteilen (Rn 93 ff). [14] 2.1.1. Nach den Ausführungen des EuGH zu C-429/09 besteht kein Zweifel, dass die einem Arbeitnehmer durch einen Verstoß der Behörden eines Mitgliedstaats gegen Artikel 6, Litera b, RL 2003/88/EG entstandenen Schäden im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben sind (Rn 62). Sowohl die Form der Entschädigung als auch die Art und Weise der Berechnung der Anspruchshöhe sind unter Beachtung des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zu beurteilen (Rn 93 ff).
[15] 2.1.2. Für ein Vorabentscheidungsersuchens zur Frage, in welcher Höhe die Entschädigung zu gewähren ist, um dem Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz im konkreten Fall zum Durchbruch zu verhelfen, besteht daher keine Veranlassung, zumal die Anwendung der unionsrechtlichen Vorgaben im konkreten Fall regelmäßig den nationalen Gerichten obliegt.
[16] 2.2. Eine an den besonderen Umständen des Einzelfalls orientierte, letztlich dem billigen Ermessen des Gerichts anheimgestellte Entscheidung ist im Allgemeinen, wenn sich keine eklatante Fehlbeurteilung erkennen lässt, nicht revisibel (RS0044088 [T10]). Dieser Grundsatz gilt, sollte der Anspruch dem Grunde nach bestehen und auch immateriellen Schadenersatz umfassen, auch für den (nach nationalem Schadenersatzrecht auszumittelnden) Umfang einer unmittelbar aus Art 6 lit b RL 2003/88/EG resultierenden Entschädigung. [16] 2.2. Eine an den besonderen Umständen des Einzelfalls orientierte, letztlich dem billigen Ermessen des Gerichts anheimgestellte Entscheidung ist im Allgemeinen, wenn sich keine eklatante Fehlbeurteilung erkennen lässt, nicht revisibel (RS0044088 [T10]). Dieser Grundsatz gilt, sollte der Anspruch dem Grunde nach bestehen und auch immateriellen Schadenersatz umfassen, auch für den (nach nationalem Schadenersatzrecht auszumittelnden) Umfang einer unmittelbar aus Artikel 6, Litera b, RL 2003/88/EG resultierenden Entschädigung.
[17] 2.2.1. Das Berufungsgericht hat sich hier bei der Bemessung des immateriellen Schadenersatzes an den Bestimmungen des GlBG und des StEG orientiert und auch auf den Ersatz entgangener Urlaubsfreude wegen Reisemängeln Bezug genommen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die mit dem Entzug der persönlichen Freiheit verbundenen Beeinträchtigungen wesentlich massiver seien als die mit unzulässig zu leistenden Arbeitsstunden verbundenen Beeinträchtigungen. Einen Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Schmerzengeldsätze hat es hingegen mangels Vorliegens einer Körperverletzung oder eines schwerwiegenden Eingriffs in die psychische Sphäre des Klägers verneint. Weiters hat es ausdrücklich die präventive Funktion der Entschädigung berücksichtigt.
[18] 2.2.2. Diese Beurteilung wäre auch dann nicht zu beanstanden, wenn der Anspruch des Klägers dem Grunde nach bestünde und auch immateriellen Schadenersatz umfasste. Mit seiner Behauptung, die Zuvielarbeit sei wegen vermehrter Erschöpfung bzw erhöhtem Regenerationsbedarf einer psychischen Beeinträchtigung gleichzusetzen, die wiederum leichten Schmerzen entsprechen würden, zeigt der Revisionswerber keine Überschreitung des dem Berufungsgericht in diesem Fall zukommenden Beurteilungsspielraums auf. Mit der vom Berufungsgericht zitierten Judikatur, wonach eine psychische Beeinträchtigung, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, für sich nicht ausreicht, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer Verletzung gleichgestellt zu werden (RS0030792 [T3]), setzt er sich gar nicht erst auseinander. Seine Unterstellung, der Betrag wäre für die Beklagte wirtschaftlich völlig bedeutungslos und widerspräche daher dem Effektivitätsgrundsatz, übergeht, dass er für seine Mehrarbeit nach seiner eigenen Darstellung bereits ein korrektes Entgelt erhalten hat. Aus seinem Hinweis auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 2 C 70/11), wonach sich als Anknüpfungspunkt für den zu gewährenden Geldausgleich allein die im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung anbieten, ergibt sich gerade kein Schadenersatzanspruch, der über die Entlohnung für die Mehrarbeit hinausgeht.
[19] 2.3. Die Revision ist daher zurückzuweisen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Anspruch dem Grunde nach überhaupt besteht und auch immateriellen Schadenersatz umfasst. Diese im konkreten Fall bloß theoretische Frage kann die Zulässigkeit der Revision nicht begründen (RS0111271).
[20] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. In der bloßen Erwähnung im Schlussantrag der Revisionsbeantwortung, die Revision „zurückweisen“, hilfsweise ihr keine Folge zu geben, ist mangels jeder inhaltlichen Begründung kein Hinweis auf den wahren Zurückweisungsgrund zu erblicken (RS0035979 [T12]). [20] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. In der bloßen Erwähnung im Schlussantrag der Revisionsbeantwortung, die Revision „zurückweisen“, hilfsweise ihr keine Folge zu geben, ist mangels jeder inhaltlichen Begründung kein Hinweis auf den wahren Zurückweisungsgrund zu erblicken (RS0035979 [T12]).