Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 169/24w×

Entscheidung 1 Ob 169/24w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob169/24w

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. C* K*, 2. L* W*, 3. D* S*, 4. C* S*, und 5. L* S*, alle vertreten durch Mag. Christian Grasl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. U* R*, und 2. G* K*, vertreten durch Dr. Heinz-Wilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. August 2024, GZ 39 R 66/24f-43, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Die Kläger setzen sich in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel mit der ebenfalls die Klageabweisung tragenden Begründung des Berufungsgerichts zur Zustimmung der Voreigentümerin zum Verzicht auf eine Kündigung wegen einer teilweisen Untervermietung aber auch wegen Nichtbenützung der Wohnung durch die Beklagten für die Dauer von deren Berufstätigkeit im Ausland nicht auseinander. Damit kommt es auf ihre Erwägungen zu den Rechtsfolgen des Verhaltens der neuen Hausverwaltung im Jahr 2019 nicht an.

Textnummer

E142696

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00169.24W.1024.000

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Dokumentnummer

JJT_20241024_OGH0002_0010OB00169_24W0000_000