Entscheidung 1 Ob 169/24w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
24.10.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. C* K*, 2. L* W*, 3. D* S*, 4. C* S*, und 5. L* S*, alle vertreten durch Mag. Christian Grasl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. U* R*, und 2. G* K*, vertreten durch Dr. Heinz-Wilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. August 2024, GZ 39 R 66/24f-43, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Kläger setzen sich in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel mit der ebenfalls die Klageabweisung tragenden Begründung des Berufungsgerichts zur Zustimmung der Voreigentümerin zum Verzicht auf eine Kündigung wegen einer teilweisen Untervermietung aber auch wegen Nichtbenützung der Wohnung durch die Beklagten für die Dauer von deren Berufstätigkeit im Ausland nicht auseinander. Damit kommt es auf ihre Erwägungen zu den Rechtsfolgen des Verhaltens der neuen Hausverwaltung im Jahr 2019 nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00169.24W.1024.000
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Dokumentnummer
JJT_20241024_OGH0002_0010OB00169_24W0000_000