Der Rekurs ist, wenn auch aus anderen als den vom Beklagten angeführten Gründen, berechtigt. Die klagende Partei hat die Klage zunächst darauf gestützt, dass der Beklagte die genannte Ware bestellt habe, die Übernahme derselben und die Bezahlung des Kaufpreises unbegründet verweigere; im Zuge des Verfahrens hat sie aber auch vorgebracht, dass der Beklagte sich nachträglich zur Übernahme der Ware und zur Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet habe.
Trifft der zweite Klagegrund zu, ist es unerheblich, ob die Ware vom Beklagten nur unter der Bedingung der Übersendung von Mustern bestellt wurde, wie das Erstgericht als erwiesen angenommen hat. Es ist daher zuerst der zweite Klagegrund zu prüfen.
Das Erstgericht hat (zum zweiten Klagegrund) nicht als erwiesen angenommen, dass sich der Beklagte nachträglich zur Übernahme der Ware und zur Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet habe. Das Berufungsgericht hat die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes als bedenklich bezeichnet, die Beweise aber nicht selbst wiederholt. Da es sich hiebei nur um die Frage der Würdigung der vorliegenden Beweise handelt, hätte das Berufungsgericht die Beweise gemäß § 488 ZPO selbst zu wiederholen und selbst die entsprechenden Feststellungen machen müssen. Das angefochtene Berufungsurteil war daher aufzuheben und dem Berufungsgericht die Wiederholung der Beweise, soweit sie den zweiten Klagegrund betreffen, aufzutragen.Das Erstgericht hat (zum zweiten Klagegrund) nicht als erwiesen angenommen, dass sich der Beklagte nachträglich zur Übernahme der Ware und zur Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet habe. Das Berufungsgericht hat die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes als bedenklich bezeichnet, die Beweise aber nicht selbst wiederholt. Da es sich hiebei nur um die Frage der Würdigung der vorliegenden Beweise handelt, hätte das Berufungsgericht die Beweise gemäß Paragraph 488, ZPO selbst zu wiederholen und selbst die entsprechenden Feststellungen machen müssen. Das angefochtene Berufungsurteil war daher aufzuheben und dem Berufungsgericht die Wiederholung der Beweise, soweit sie den zweiten Klagegrund betreffen, aufzutragen.
Sollte auch das Berufungsgericht gleich dem Erstgericht zur Feststellung gelangen, dass der Beklagte die mehrfach erwähnte Verpflichtungserklärung nicht oder nur unter Bedingungen, die nicht eingetreten sind, abgegeben habe, wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob es nicht im Sinne des § 496 Abs 3 ZPO zur Beschleunigung der Erledigung und zur Verringerung der Kosten zweckmäßig wäre, auch die von ihm zum ersten Klagegrund gewünschten Beweisergänzungen selbst vorzunehmen.Sollte auch das Berufungsgericht gleich dem Erstgericht zur Feststellung gelangen, dass der Beklagte die mehrfach erwähnte Verpflichtungserklärung nicht oder nur unter Bedingungen, die nicht eingetreten sind, abgegeben habe, wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob es nicht im Sinne des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO zur Beschleunigung der Erledigung und zur Verringerung der Kosten zweckmäßig wäre, auch die von ihm zum ersten Klagegrund gewünschten Beweisergänzungen selbst vorzunehmen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.