Entscheidung 1 Ob 17/03m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.11.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian T*****, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1.) Engelbert M*****, und 2.) M*****gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Dr. Fritz Starnberg, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen EUR 41.465,65 sA und Feststellung (Streitwert EUR 14.534,57) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. November 2002, GZ 4 R 185/02m-88, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten des als Revisionsbeantwortung zu wertenden "Widerspruchs gegen die Zulassung der außerordentlichen Revision" wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten des als Revisionsbeantwortung zu wertenden "Widerspruchs gegen die Zulassung der außerordentlichen Revision" wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der von den Revisionswerbern allein relevierten Frage des Mitverschuldens des Klägers kommt nach ständiger Rechtsprechung keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0087606). Es liegt auch kein grober Ermessensfehler des Berufungsgerichts vor, der eine Korrektur aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit erforderlich machte, weil der Kläger das Geländer weder in völlig ungewöhnlicher, noch in einer dessen vorgeschriebene (§ 8 Abs 2 Bauarbeiterschutzverordnung) Standfestigkeit überfordernder Art beanspruchte.Der von den Revisionswerbern allein relevierten Frage des Mitverschuldens des Klägers kommt nach ständiger Rechtsprechung keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0087606). Es liegt auch kein grober Ermessensfehler des Berufungsgerichts vor, der eine Korrektur aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit erforderlich machte, weil der Kläger das Geländer weder in völlig ungewöhnlicher, noch in einer dessen vorgeschriebene (Paragraph 8, Absatz 2, Bauarbeiterschutzverordnung) Standfestigkeit überfordernder Art beanspruchte.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E71459
1Ob17.03m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00017.03M.1118.000
Dokumentnummer
JJT_20031118_OGH0002_0010OB00017_03M0000_000