Die Revision ist unzulässig.
Nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO hatte, da der Streitgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestand, das Berufungsgericht auszusprechen, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstands 60.000 S übersteigt. Gemäß § 500 Abs 4 ZPO findet gegen diesen Ausspruch kein Rechtsmittel statt. Der Oberste Gerichtshof ist daher, anders als bei Aussprüchen nach § 500 Abs 3 ZPO, an die vom Berufungsgericht vorgenommene, sich im gesetzlichen Rahmen haltende Bewertung gebunden (JBl 1967, 578; EvBl 1967/224; SZ 9/189 uva; Fasching, Zivilprozessrecht, Rdz 1830; Petrasch, Das neue Revisions-Rekurs-Recht, ÖJZ 1983, 201). Die gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässige Revision ist daher zurückzuweisen.Nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO hatte, da der Streitgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestand, das Berufungsgericht auszusprechen, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstands 60.000 S übersteigt. Gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO findet gegen diesen Ausspruch kein Rechtsmittel statt. Der Oberste Gerichtshof ist daher, anders als bei Aussprüchen nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO, an die vom Berufungsgericht vorgenommene, sich im gesetzlichen Rahmen haltende Bewertung gebunden (JBl 1967, 578; EvBl 1967/224; SZ 9/189 uva; Fasching, Zivilprozessrecht, Rdz 1830; Petrasch, Das neue Revisions-Rekurs-Recht, ÖJZ 1983, 201). Die gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO unzulässige Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage ist gemäß § 56 Abs 2 JN, § 4 RAT der von den Klägern in der Klage angegeben gewesene Streitwert.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Bemessungsgrundlage ist gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN, Paragraph 4, RAT der von den Klägern in der Klage angegeben gewesene Streitwert.