Aus den Entscheidungsgründen:
Bei Formulierung des Klagebegehrens gingen die Vorinstanzen zutreffend davon aus, daß nach der Rechtsprechung die Klage zur Abwehr von Immissionen auf die Unterlassung der Immissionen und nicht auf die Erwirkung bestimmter Schutzmaßnahmen zu richten ist (MGA ABGB[30] § 364/6). Gelegentlich wurde in der Rechtsprechung freilich auch das Begehren auf sichernde Maßnahmen mit der Einschränkung zugelassen, daß nur eine bestimmte Maßnahme nicht verlangt werden dürfe, weil die Auswahl der Schutzmaßnahmen dem Beklagten zu überlassen sei (JBl. 1933, 503; SZ 11/174). Schon Klang wies in seinem Kommentar[2] II, 173 darauf hin, daß sich daraus exekutionsrechtliche Schwierigkeiten ergeben könnten. Die Fassung des Klagebegehrens bereitet vor allem dort Schwierigkeiten, wo die Immissionen nicht unmittelbar auf ein positives Handeln des Beklagten zurückzuführen, sondern, wie hier, die Folge der Unterlassung der Beseitigung einer vorgenommenen Veränderung sind. Nach den grundlegenden Ausführungen von Jelinek, Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen, 40 ff., 152, ist es der eigentliche Inhalt des nachbarrechtlichen Untersagungsanspruches, daß der Verpflichtete dafür zu sorgen hat, daß sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird, wobei die Art, wie dies zu geschehen hat, dem Verpflichteten überlassen bleibt. Der Exekutionstitel richtet sich daher auf eine im materiellen Punkt vorgezeichnete Verpflichtung auf dauerndes, künftiges, inhaltlich vom Verpflichteten zu bestimmendes Handeln. Tritt der im Titel genannte Erfolg ein, ist der Schluß berechtigt, daß der Verpflichtete kein Verhalten gesetzt hat, das einen solchen Erfolg verhindert und daß er daher seiner im Titel auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Durch den nachfolgenden Eintritt wird das titelwidrige Unterlassen evident. Es verknüpft daher der nachbarrechtliche Titel die inhaltlich unbestimmte Verpflichtung (Sorge zu tragen) mit dem ihr Unterlassen evident machenden Erfolg. Ein solcher Titel ist gemäß § 355 EO zu vollstrecken. Durch Neufassung des Urteilsspruchs war zum Ausdruck zu bringen, daß die eigentliche Verpflichtung der Beklagten darin besteht, fortdauernd dafür zu sorgen, daß der Anrainer nicht beeinträchtigt wird.Bei Formulierung des Klagebegehrens gingen die Vorinstanzen zutreffend davon aus, daß nach der Rechtsprechung die Klage zur Abwehr von Immissionen auf die Unterlassung der Immissionen und nicht auf die Erwirkung bestimmter Schutzmaßnahmen zu richten ist (MGA ABGB[30] Paragraph 364 /, 6,). Gelegentlich wurde in der Rechtsprechung freilich auch das Begehren auf sichernde Maßnahmen mit der Einschränkung zugelassen, daß nur eine bestimmte Maßnahme nicht verlangt werden dürfe, weil die Auswahl der Schutzmaßnahmen dem Beklagten zu überlassen sei (JBl. 1933, 503; SZ 11/174). Schon Klang wies in seinem Kommentar[2] römisch zwei, 173 darauf hin, daß sich daraus exekutionsrechtliche Schwierigkeiten ergeben könnten. Die Fassung des Klagebegehrens bereitet vor allem dort Schwierigkeiten, wo die Immissionen nicht unmittelbar auf ein positives Handeln des Beklagten zurückzuführen, sondern, wie hier, die Folge der Unterlassung der Beseitigung einer vorgenommenen Veränderung sind. Nach den grundlegenden Ausführungen von Jelinek, Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen, 40 ff., 152, ist es der eigentliche Inhalt des nachbarrechtlichen Untersagungsanspruches, daß der Verpflichtete dafür zu sorgen hat, daß sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird, wobei die Art, wie dies zu geschehen hat, dem Verpflichteten überlassen bleibt. Der Exekutionstitel richtet sich daher auf eine im materiellen Punkt vorgezeichnete Verpflichtung auf dauerndes, künftiges, inhaltlich vom Verpflichteten zu bestimmendes Handeln. Tritt der im Titel genannte Erfolg ein, ist der Schluß berechtigt, daß der Verpflichtete kein Verhalten gesetzt hat, das einen solchen Erfolg verhindert und daß er daher seiner im Titel auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Durch den nachfolgenden Eintritt wird das titelwidrige Unterlassen evident. Es verknüpft daher der nachbarrechtliche Titel die inhaltlich unbestimmte Verpflichtung (Sorge zu tragen) mit dem ihr Unterlassen evident machenden Erfolg. Ein solcher Titel ist gemäß Paragraph 355, EO zu vollstrecken. Durch Neufassung des Urteilsspruchs war zum Ausdruck zu bringen, daß die eigentliche Verpflichtung der Beklagten darin besteht, fortdauernd dafür zu sorgen, daß der Anrainer nicht beeinträchtigt wird.