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Entscheidung 1 Ob 17/95×

Entscheidung 1 Ob 17/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob17/95

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des 1.) Franz W*****, 2.) Johanna W*****, beide vertreten durch Dr. Tilman Schwager, Rechtsanwalt in Steyr, wieder die beklagten Parteien 1.) Gemeinde H*****, 2.) Wilhelm S***** Baugesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr. Karl Erich Puchmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen 750.000 und Feststellung (Streitwert 100.000 S), infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der erstbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgerichts vom 2. Februar 1995, GZ 6 R 1/95-10, womit der Beschluß des Landesgerichts Steyr vom 10.November 1994, GZ 3 Cg 93/94-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht verwarf die von der erstbeklagten Gemeinde erhobene und mit dem inhaltlichen Vorliegen eines Amtshaftungsanspruchs begründete Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs für das auf Schadenersatz und Paragraph 364, ABGB gestützte Klagebegehren. Die zweite Instanz bestätigte die Entscheidung der Erstrichterin.

Der "außerordentliche" - in Wahrheit ordentliche - Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in der Fassung der WGN 1989 jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde und die Ausnahme, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden wäre, nicht vorliegt. Auf die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann nicht mehr eingegangen werden.

Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E38823

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB00017.95.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19950425_OGH0002_0010OB00017_9500000_000